IT-Recht & Urheberrecht: Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

bei uns veröffentlicht am09.07.2015

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Der BGH hat sich u.a. damit befasst, in welchem Umfang Eltern ihre minderjährigen Kinder über die Benutzung von Internet-Tauschbörsen belehren und eine Teilnahme verbieten müssen.
In einem der Verfahren hatte die minderjährige Tochter der Beklagten die Rechtsverletzungen zugegeben. Das Gericht entschied, dass die Beklagte für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich ist, weil diese nicht nachweisen konnte, dass die Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Tauschbörse belehrt worden war. Das Gericht lies es nicht ausreichen, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt hatte.

Gesetze

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen


(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person

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(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.