IT-Recht & Urheberrecht: Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse
In einem der Verfahren hatte die minderjährige Tochter der Beklagten die Rechtsverletzungen zugegeben. Das Gericht entschied, dass die Beklagte für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich ist, weil diese nicht nachweisen konnte, dass die Tochter über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an einer Tauschbörse belehrt worden war. Das Gericht lies es nicht ausreichen, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt hatte.
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(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.