IT-Recht: Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge

bei uns veröffentlicht am27.07.2012

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen-Prepaidkarten-BGH vom 09.06.11-Az:III ZR 157/10
Der BGH hat mit dem Urteil vom 09.06.2011 (Az: III ZR 157/10) folgendes entschieden:

Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten).

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich der Nummer 9.2 Buchstabe c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge mit bestimmter Laufzeit abgewiesen wurde. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat, es zu unterlassen, die in Nummer 9.2 Buchstabe g ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit bestimmter Laufzeit enthaltene Klausel oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil weiterhin aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat, den Teil der Nummer 6.3 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen mit dem Wortlaut "Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert" oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.

Im Umfang dieser Aufhebungen wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9 zu tragen.


Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4Abs. 1 UKlaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet zum einen Verträge mit Mindestlaufzeiten an ("Mobilfunklaufzeitverträge"). Der Kunde bezahlt bei diesen Verträgen die in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten monatlich im Nachhinein.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Verträge (fortan AGB-LZV) verwendet die Beklagte unter anderem folgende Klauseln:

"2.7 E. [= Beklagte] ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren; ...

5.15 E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist;

7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn

a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,

b) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,

c) das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist,

j) der Kunde gegen die in den Ziffern … 8.11 …festgelegten Pflichten verstößt.

8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere

8.11.1 das E. Mobilfunknetz oder das E. UMTSMobilfunknetz und seine logische Struktur und/oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen;

8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen;

8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und

8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen.

9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ...

c) der Kunde sich in Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,

g) der Kunde gegen die in den Ziffern … 8.11 … festgestellten Pflichten verstößt,"

Weiterhin bietet die Beklagte Verträge an, nach denen der Kunde die Mobilfunkleistungen während eines maximal 24 Monate betragenden so genannten Aktivitätszeitfensters im Umfang eines vorab bezahlten Guthabens in Anspruch nehmen kann ("Prepaid Card"). Nach dem Ende dieses Zeitfensters schließt sich eine zweimonatige Phase an, in der der Kunde nur erreichbar ist, jedoch nicht mehr aktiv telefonieren kann, sofern er nicht durch die Aufladung seines Guthabenkontos den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters begründet.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge dieser Art (im Folgenden: AGB-VVM) enthalten in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Bestimmung:

"6.3 … (Satz 3) Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet."

Der Kläger meint, Satz 2 der Klausel Nummer 2.7 AGB-LZV, die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen sowie einige weitere, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten waren, seien gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Er verlangte deshalb von der Beklagten, deren Verwendung zu unterlassen. Diese gab auf Abmahnung des Klägers hinsichtlich einiger Bedingungen eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch eine solche in Bezug auf die vorzitierten Klauseln.

Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren daraufhin insoweit gerichtlich verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen in den Mobilfunklaufzeitverträgen die Klauseln Nr. 2.7 Satz 2, Nr. 5.15, Nr. 7.1 Buchst. a, b, c und j, 9.2 Buchstaben c und g sowie in den Verträgen über vorausbezahlte Leistungen die dort mit der Nummer 6.3 bezeichnete Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen, soweit diese nach dem 1. April 1977 abgeschlossen worden sind, auf diese Bestimmungen zu berufen. Hinsichtlich der in Nummer 8.11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge enthaltenen Klausel hat es die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Klausel Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen.


Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet, während diejenige des Klägers Erfolg hat.

Revision der Beklagten

Satz 2 der Nummer 2.7 AGB-LZV ist entgegen der Ansicht der Beklagten unwirksam. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist sie berechtigt, ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Kunden, deren Bonität die Beklagte für zweifelhaft erachtet, räumt sie die Möglichkeit, das Mobilfunknetz zu nutzen, nur im Rahmen eines bestimmten, in der Regel mit der Vertragsannahmeerklärung mitgeteilten Betrags ein. Darüber hinaus hat sich die Beklagte vorbehalten, im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses nachträglich ein solches Kreditlimit festzulegen oder den festgesetzten Betrag abzusenken (Nummer 5.10 AGB-LZV). Satz 2 von Nummer 2.7 AGB-LZV soll es der Beklagten ermöglichen, die Mobilfunkkarte bei Überschreitung des Kreditlimits ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren.

Das Berufungsgericht hat diese Klausel beanstandet, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des § 273 Abs. 1 und des § 320 Abs. 1 BGB abweiche und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung sei die Bestimmung so zu verstehen, dass das Leistungsverweigerungs-recht der Beklagten zeitlich nicht begrenzt sei. Überdies führe die Klausel schon deswegen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kreditlimits von einem Euro zu einer Kartensperre berechtige.

Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

Allerdings ist die Bestimmung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Prüfung, ob sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht an §§ 273, 320 BGB zu messen. Damit greift auch die diesen Vorschriften nach Treu und Glauben immanente Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts bei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen des Gläubigers nicht ein.

Die Klausel beinhaltet ungeachtet dessen, dass die Anschlusssperre auch eine Form des Leistungsverweigerungsrechts darstellt, nicht die Geltendmachung eines solchen Rechts durch die Beklagte. Die Verweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB bedeuten, dass der Schuldner die ihm obliegende Leistung verweigern darf, solange der Gläubiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht Gegenstand der Klauseln. Mit der Vornahme der in ihnen geregelten Sperre verweigert die Beklagte nicht eine ihr an sich obliegende Leistung. Vielmehr stellt sich die Anschlusssperre in diesem Fall lediglich als die technische Umsetzung der dem Vertrag innewohnenden Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten dar. Nach Nummer 2.7 Satz 1 AGB-LZV kann die Beklagte ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig machen. Diese Bestimmung ist unbedenklich und wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Nummer 2.7 Satz 2 AGB-LZV betrifft damit die Fälle, in denen sich die Beklagte - anders als im Regelfall - nicht verpflichtet, dem Kunden während der Vertragslaufzeit die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beschränkte Möglichkeit einzuräumen, das Mobilfunkangebot zu nutzen. Vielmehr soll dem Kunden diese Nutzungsmöglichkeit von vornherein nur innerhalb eines vereinbarten Kreditrahmens verschafft werden. Das aber bedeutet, dass die Leistungspflicht der Beklagten endet, sobald das Entgelt, das ihr der Kunde infolge der Inanspruchnahme des Mobilfunkangebots schuldet, das Kreditlimit erreicht. Endet die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, bedeutet deren Einstellung nicht die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts. Da die Leistungspflicht der Beklagten mit Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten Kreditgrenze entfällt, ist es auch unbedenklich, dass die Klauseln die Einstellung der Leistungen durch die Beklagte auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Limits zulassen. Aus diesem Grund ist auch die Wertung des § 45k Abs. 2 TKG nicht übertragbar.

Gleichwohl stellt die Klausel entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung ermöglicht die Bestimmung der Beklagten die Einstellung ihrer Leistungen, ohne dass ihr Vertragspartner sich hierauf einzurichten und diese abzuwenden vermag. Dies ist mit dem Vertragszweck unvereinbar.

Die Sperre soll bei Überschreiten des Kreditlimits sofort und ohne Ankündigung zulässig sein. Wird dies so vollzogen, ist es möglich, dass der Vertragspartner ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht wird. Angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten, Wochentagen, dem Ausgangs- und dem Zielland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der Beklagten, Netze anderer Mobilfunkbetreiber), der Inanspruchnahme des so genannten Roamings, der Kombination mit unterschiedlichen Pauschalangeboten (Flatrates) sowie bei Sonderrufnummern nach der jeweiligen Nummerngasse variieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rechzeitig, etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshalb mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet konfrontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden, zumal die Beklagte auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglich ein Kreditlimit einzuführen oder herabzusetzen. Dem Kunden wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch sparsameres Telefonierverhalten oder durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits, zu verhindern. Dies aber gefährdet den Vertragszweck, dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs einen verlässlichen Zugang zu den Fernkommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu verschaffen.

Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Klauseln Nummern 5.15 (Vorbehalt der Gestellung einer Kaution oder Bürgschaft) und 7.1 Buchst. a und b AGB-LZV (Sperre bei Rücklastschrift und Zahlungsverzug).

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klausel Nummer 5.15 AGB-LZV verstoße gegen das Transparenzgebot und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil sie erheblich von dem gesetzlichen Leitbild des § 321 Abs. 1 BGB abweiche. Der Kunde könne zudem nicht erkennen, mit welchen finanziellen Belastungen er zu rechnen habe, wenn von ihm die Stellung einer "angemessenen" Sicherheit gefordert werde. Es fehle jegliche Bezugsgröße, um die Angemessenheit feststellen zu können. Überdies verlasse die Beklagte den Rahmen des Zulässigen, weil sie sich auch auf außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses in Rückstand geratene Vertragsverhältnisse berufe.

Nummer 7.1 Buchst. a AGB-LZV sei unwirksam, weil sie erheblich vom gesetzlichen Leitbild der §§ 273, 320 BGB abweiche und zudem gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Klausel sehe in zeitlicher Hinsicht keine Begrenzung vor, mit der Folge, dass die Beklagte entgegen den Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 und § 320 Abs. 1 BGB die Sperre auch dann aufrechterhalten könne, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Überdies werde eine Sperre entgegen der Wertung des § 320 Abs. 2 BGB auch dann ermöglicht, wenn die Rücklastschrift lediglich einen geringfügigen Betrag betreffe. Der Transparenzverstoß liege darin, dass der Kunde wegen der unklaren Abfassung der Klausel davon abgehalten werde, einem der Höhe nach unberechtigten Forderungseinzug der Beklagten beziehungsweise einer überhöhten Rechnung durch eine - berechtigte - Rücklastschrift zu begegnen. Schließlich weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden vom Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB ab, weil die Sperre im Lastschriftverfahren bereits fünf Tage nach Rechnungszugang ermöglicht werde, während die Beklagte ansonsten ihren Kunden für Laufzeitverträge ein Zahlungsziel von zehn Tagen einräume. Der Kunde, welcher eine Einzugsermächtigung erteile, könne aber nicht schlechter gestellt werden als der auf Rechnung zahlende.

Aus diesen und aus den zu Nummer 2.7 AGB-LZV genannten Gründen sei auch Nummer 7.1 Buchst. b AGB-LZV unwirksam.

Die Klauseln sind schon aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen jedenfalls bedenklich. Die Klage ist insoweit aber bereits deshalb begründet, weil diese Bestimmungen der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann einräumen, wenn sich der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsrückstand befindet.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 (III ZR 35/10) entschieden hat, sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, die ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht - technisch vollzogen in Form einer so genannten Sperre -auch in Fällen zuerkennen, in denen der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsverzug ist, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei Telefonfestnetzverträgen ist gemäß § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG eine Sperre bei Zahlungsverzug des Kunden nur zulässig, wenn dieser Mindestbetrag erreicht ist. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar auf Mobilfunkverträge anwendbar. Gleichwohl ist die Wertung des Gesetzgebers für Telefondienstleistungsverträge im Festnetzbereich auf die Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich zu übertragen.

Hiernach sind die in Nummer 7.1 Buchst. a und b AGB-LZV enthaltenen Klauseln ohne weiteres unwirksam, da sie eine Sperre unabhängig von der Höhe des Zahlungsrückstands des Kunden zulassen.

Aber auch Nummer 5.15 AGB-LZV ist nach diesen Maßstäben unwirksam. Diese Bestimmung lässt über den Umweg der Forderung, eine Sicherheit zu stellen, ebenfalls zu, dass die Beklagte die Erbringung der ihr obliegenden Leistungen verweigert, auch wenn der Kunde mit erheblich weniger als dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG statuierten Betrag im Verzug ist. Die Beklagte könnte einen geringeren Zahlungsrückstand zum Anlass nehmen, von dem Kunden eine Kaution oder eine Bürgschaft zu verlangen. Kommt er diesem Ansinnen nicht nach, wäre die Beklagte nach der Klausel zur Leistungsverweigerung (= Sperre) berechtigt. Auch dies widerspricht dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass der Anbieter von Telekommunikationsleistungen einen Zahlungsrückstand seines Kunden bis zu der in der Vorschrift bestimmten Summe hinnehmen muss, ohne zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts befugt zu sein. Dass der Rückstand in Nummer 5.15 AGB-LZV nicht in dem Vertragsverhältnis bestehen muss, in dem das Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden soll, sondern in einem anderen, ist unbeachtlich. Ist eine Sperre bereits in dem Rechtsverhältnis unzulässig, in dem sich der Kunde im Obligo befindet, muss dem Gläubiger die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines solchen Rückstands in einem anderen Vertragsverhältnis erst recht versagt werden.

Die Klausel Nummer 7.1 Buchst. c AGB-LZV ist inhaltlich mit der Bestimmung Nummer 2.7 Satz 2 AGB-LZV identisch und deshalb aus den hierzu ausgeführten Gründen (oben Nummer 1 b) ebenfalls unwirksam.

Weiterhin unwirksam ist Nummer 7.1 Buchst. j AGB-LZV (Sperre bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 AGB-LZV festgestellten Pflichten).

Nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Klausel das Transparenzgebot und weicht entgegen § 307 Abs. 2 BGB von dem gesetzlichen Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB ab. Die Klausel ermögliche der Beklagten bereits dann eine dauerhafte Sperre, wenn der Kunde gegen seine Verpflichtung verstoße, die Leistungen der Beklagten "nicht missbräuchlich zu nutzen". Die in Nummern 8.11.1 bis 8.11.4 aufgeführten Fälle seien nicht abschließend zu verstehen. Deshalb könne der Kunde nicht hinreichend deutlich erkennen, wann er sich im Sinne der Klausel "missbräuchlich" verhalte. Überdies lasse die Klausel eine Sperre entgegen dem Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn der Kunde keine wesentlichen oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragspflichten verletze. Die in den Beispielsfällen der Nummern 8.11.1 bis 4 aufgeführten Pflichten seien nicht insgesamt als wesentliche zu qualifizieren.

Mit diesen Erwägungen lässt sich die Unwirksamkeit der Klausel allerdings nicht begründen.

Die Klausel verstößt nicht wegen der Bezugnahme auf die in Nummer 8.11 enthaltenen Tatbestände gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach sind die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Andererseits darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab.

Hieran gemessen ist die Klausel nicht aus den vom Kläger und dem Berufungsgericht angeführten Gründen zu beanstanden. Zwar führt die in ihr in Bezug genommene Nummer 8.11 AGB-LZV die Missbrauchstatbestände, die zu einer Sperre führen können, nicht abschließend auf, so dass der Kunde nicht vorab zweifelsfrei beurteilen kann, welche Verwendungen des Mobilfunkanschlusses, die nicht von Nummern 8.11.1 bis 4 erfasst sind, von dieser Maßnahme der Beklagten bedroht sind. Allerdings ist dieser eine vollständige Aufzählung der potentiellen Missbrauchsmöglichkeiten nicht möglich und zumutbar. Angesichts der gerade in der Telekommunikations- und Informationstechnik bestehenden Komplexität und ihrer ständigen, geradezu rasanten Weiterentwicklungen ist es nicht zuverlässig absehbar, welche Nutzungsmöglichkeiten eines Mobilfunkanschlusses entstehen werden und welche sich zu sachwidrigen oder gar schädlichen, mithin missbräuchlichen Zwecken verwenden lassen werden. Jedwede abschließende Aufzählung von Missbrauchstatbeständen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie zu einer Sperre berechtigen, wäre der Gefahr ausgesetzt, alsbald überholt zu sein.

Die in Nummern 8.11.1 bis 4 AGB-LZV aufgeführten Beispiele missbräuchlicher Nutzungen ermöglichen dem Kunden immerhin eine hinreichende Orientierung, welcher Art und welchen Gewichts die Tatbestände sein müssen, die eine Sperre nach sich ziehen können. Zugleich wird durch den Begriff "missbräuchliche" Nutzung deutlich, dass ein schuldhaftes Handeln des Kunden vorliegen muss. Dies genügt unter Berücksichtigung der technischen Dynamik des betroffenen Regelungsgegenstandes den Anforderungen an das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Klausel auch nicht gegen den Grundgedanken des § 320 Abs. 1 BGB. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Forderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, mit der Gegenforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen muss. Dieses erstreckt sich auf alle Hauptleistungspflichten und alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind. Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Hiernach sind die in Nummer 8.11.1 bis 4 statuierten Unterlassungspflichten der Kunden der Beklagten als wesentliche zu bewerten.

Für die in Nummern 8.11.1 (Störung, Veränderung und Beschädigung des Netzes und seiner Struktur) und 4 (Verstoß gegen Strafrecht und Jugendschutzvorschriften) AGB-LZV genannten Missbrauchstatbestände versteht sich dies von selbst. Die Beklagte hat jedoch auch ein berechtigtes und gewichtiges Interesse daran, dass die in den Nummern 8.11.2 (Übertragung von Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefen und sonstigen belästigenden Nachrichten) und 3 (Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Urheber- und Markenrechte) AGB-LZV genannten Handlungen unterbleiben. Hierbei handelt es zwar, anders als der in Nummer 8.11.1 ABG-LZV beschriebene Missbrauchstatbestand, nicht notwendig um unmittelbare eigene Belange der Beklagten. Gleichwohl ist ihr ein schutzwürdiges Interesse von erheblichem Gewicht nicht abzusprechen, diese zweckwidrigen Verwendungen von Mobilfunkanschlüssen zu unterbinden. Die Beeinträchtigung der in den Nummern 8.11.2 und 3 AGB-LZV geschützten Drittinteressen erfolgt unter Ausnutzung des von der Beklagten bereit gestellten Zugangs zum Mobilfunknetz, so dass sie an den vom missbräuchlich handelnden Kunden ausgehenden Rechtsverletzungen und Belästigungen objektiv beteiligt ist. Sie muss daher gewärtigen, zumindest zur Ermittlung des Störers herangezogen zu werden und jedenfalls auf diese Weise auch selbst infolge des Missbrauchs durch den Kunden erheblich belastet zu werden. Aber auch unabhängig hiervon hat die Beklagte ein gewichtiges und berechtigtes Interesse daran, die Belange ihrer vertragstreuen Kunden gegenüber Missbräuchen ihrer Leistungen zu schützen. Es kann ihr deshalb nicht verwehrt werden, die von dem Anschluss des Kunden ausgehende Störung durch eine Sperre zu unterbinden.

Allerdings verstößt die Klausel deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht hinreichend klarstellt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Sperre durch Wiederherstellung seiner Vertragstreue zu beenden, sofern und solange die Beklagte den Missbrauch nicht zum Anlass nimmt, den Vertrag gemäß Nummer 9.2 g AGB-LZV (siehe hierzu im Anschluss) fristlos zu kündigen.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt, da Gegenteiliges nicht ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist, als nicht fern liegende Auslegungsmöglichkeit der Klausel, dass es sich bei der Sperre nicht nur um eine auf vorübergehende Dauer angelegte Eilmaßnahme handeln soll, die lediglich der zügigen Beendigung einer vertragswidrigen Nutzung bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses oder der Wiederherstellung der Vertragstreue des Kunden dient. Die Klausel kann auch dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Karte des Vertragspartners nach Verwirklichung eines Tatbestandes der Nummer 8.11 AGB-LZV dauerhaft zu sperren, obgleich sie die fristlose Kündigung nicht ausspricht und der Kunde das Vertrauen in seine Vertragstreue wieder hergestellt hat.

Das Wort "Sperre" ist auch unter Berücksichtigung der - für die hier maßgeblichen Sachverhalte ohnehin nicht unmittelbar einschlägigen - Legaldefinition in § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG mehrdeutig. Der allgemeine Sprachgebrauch ermöglicht keine nähere inhaltliche Eingrenzung. Der in der beanstandeten Klausel verwendete Begriff kann deshalb als provisorisches, zeitlich und inhaltlich begrenztes Vorgehen der Beklagten verstanden werden, lässt aber ebenso die Interpretation zu, dass es sich um eine endgültige Maßnahme handelt, die unabhängig davon fortdauert, ob zu besorgen ist, dass der Kunde sich weiterhin missbräuchlich verhält. In der zweiten Verständnisalternative wäre die Beklagte nach der beanstandeten Klausel berechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen und die Sperre bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufrechtzuerhalten, da sie nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV) Gebrauch zu machen. Der Kunde müsste in diesem Fall, selbst wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass er sich vertragsuntreu verhalten wird, nach Nummer 7.3 AGB-LZV bis zu diesem Zeitpunkt die nutzungsunabhängigen Entgelte weiterzahlen, ohne die Gegenleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, obgleich diese ihn mangels Kündigung an dem Vertrag festhält. Hierin läge ein Verstoß gegen die vereinbarte Gegenseitigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und überdies eine Umgehung der Klausel Nummer 9.4 AGB-LZV, nach der der Beklagten, wenn sie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat - unter dem Vorbehalt des Nachweises eines geringeren Schadens - nur 75 % des "monatlichen Grund- und/oder Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes" bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin zustehen.

Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs der Sperre hätte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen müssen, dass und unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgehoben werden kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass der angesichts der Unterschiedlichkeit der in Nummer 8.11 geregelten denkbaren Missbräuche keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Bedingungen für die Aufhebung der Sperre gestellt werden dürfen.

Begründet ist die Revision der Beklagten demgegenüber, soweit das Berufungsgericht deren Verurteilung bestätigt hat, die Klausel Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV (fristlose Kündigung bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 genannten Pflichten) oder eine inhaltsgleiche zu verwenden.

Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung aus den oben unter Nummer 4 Buchst. a wiedergegebenen Gründen für unwirksam.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Aus den unter Nummer 4 Buchst. b ausgeführten Erwägungen verstößt die Klausel nicht wegen Unbestimmtheit der in Nummer 8.11 AGB-LZV aufgeführten Tatbestände gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers zudem auch bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte unter Abweichung von dem Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB stets berechtigt sein soll, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, ohne zuvor eine angemessene Frist zur Beendigung des Missbrauchs gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.

Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen eines in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag bestehenden wichtigen Grundes erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist nach Maßgabe des gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anwendbaren § 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

Dies wird durch Nummer 9.2 Buchstabe g AGB-LZV aber nicht ausgeschlossen. Nummer 9.2 AGB-LZV regelt ausdrücklich nur die Gründe für eine fristlose Kündigung ("Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn …"). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist hingegen - mit Ausnahme der Notwendigkeit, die Kündigung schriftlich zu erklären (Nummer 9.3 AGB-LZV) - das bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes zur Herbeiführung der Vertragsbeendigung zu beachtende Verfahren nicht geregelt. Insoweit greifen in Ermangelung vertraglicher Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich § 314 Abs. 2 BGB, ein. Die Fristsetzung oder Abmahnung gehört zu diesen von Nummer 9.2 AGB-LZV nicht erfassten weiteren Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert nicht, dass der Gläubiger zuvor eine Nachfrist gesetzt hat. Vielmehr ergibt sich aus Absatz 2 des § 314 BGB, dass der wichtige Grund unabhängig von der Fristsetzung entsteht. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut für das grundsätzliche Erfordernis, eine Frist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen, voraus, dass ein wichtiger Grund, der Anlass für eine fristlose Kündigung geben kann, bereits entstanden ist. Regelt Nummer 9.2 AGB-LZV lediglich die Kündigungsgründe, folgt hieraus, dass mit den darin enthaltenen Klauseln das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abbedungen wurde.

Eines ergänzenden Hinweises in den AGB-LZV, dass das nach dem Gesetz grundsätzlich notwendige Setzen einer Nachfrist oder eine Abmahnung von den Regelungen in Nummer 9.2 unberührt bleibe, war nicht notwendig. Eine zu beanstandende Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und eine bei der Auslegung zum Nachteil des Verwenders gehende Unklarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) ergeben sich grundsätzlich nicht schon daraus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zusätzlich auf die ergänzend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinweisen. Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht dazu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesamten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen. Vielmehr soll verhindert werden, dass der Kunde durch unklare und schwer durchschaubare Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen, weil sich der Verwender (zu Unrecht) auf die Klausel beruft. Auch für einen juristisch nicht vorgebildeten, verständigen Durchschnittskunden ergibt sich aus Nummer 9.2 AGB-LZV, der ausdrücklich lediglich die Gründe regelt, die eine Kündigung rechtfertigen, nicht, dass zusätzliche, gesetzlich bestimmte Voraussetzungen, die zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Wirksamwerden der fristlosen Kündigung hinzutreten müssen, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen werden sollten.

Für Nummer 8.11.4 (Verstoß gegen Strafrechts- oder Jugendschutzvorschriften) tritt hinzu, dass in diesen Fällen Abmahnung und Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in aller Regel ohnehin entbehrlich sein dürften.

Aus diesen Gründen verstößt die Klausel entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 309 Nr. 4 BGB und den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 2 BGB.

Teilweise begründet ist die Revision der Beklagten hinsichtlich Satz 3 der Nummer 6.3 AGB-VVM (Deaktivierung der Telefonkarte und Beendigung der Vertragsbeziehungen nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit). Lediglich der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist unwirksam, um den allein es allerdings der Sache nach bei der Auseinandersetzung der Parteien zu diesem Punkt geht.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Klausel jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich gefasst sei. Die Bestimmung lasse nicht erkennen, dass der Kunde, der sein Guthaben innerhalb des auf 24 Monate befristeten Aktivitätszeitfensters nicht bestimmungsgemäß verbraucht habe, nach dem Vertragsende die Möglichkeit habe, von der Beklagten die Auszahlung des Guthabens zu fordern.

Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, führt allerdings nur zur Unwirksamkeit des zweiten Halbsatzes der beanstandeten Bestimmung. Die Klausel beinhaltet insoweit entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Sie schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Ausgehend von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (s.o. Nummer 4 Buchst. c) und unter Berücksichtigung dessen, dass Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, ist die Klausel so zu verstehen, dass ein nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit auf der "Prepaid-Karte" noch vorhandenes Guthaben zu Gunsten der Beklagten verfällt.

Mit der Formulierung "und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet" wird bei rechtlich nicht vorgebildeten Kunden der Eindruck erweckt, damit seien auch sämtliche in dem Vertragsverhältnis wurzelnden, wechselseitigen Forderungen erloschen. Zwar werden Ansprüche auf Auszahlung eines Restguthabens, die auf einer nachvertraglichen Verpflichtung der Beklagten oder auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhen, nicht ausdrücklich ausgeschlossen, und grundsätzlich ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht gehalten, dem Kunden darin ein vollständiges Bild der Rechtslage zu verschaffen und auf sämtliche Ansprüche hinzuweisen, die unbeschadet der Regelungen in den allgemeinen Bedingungen bestehen (s.o. Nummer 5 Buchst. b bb (1)). Allerdings dürfen die verwendeten Klauseln nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, sie schlössen derartige Ansprüche aus. Einen solchen Anschein begründet bei kundenfeindlichster Auslegung der letzte Teil der Nummer 6.3 AGB-VVM. Der verständige Durchschnittskunde verbindet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die - der Sache nach zwar unzutreffende, aber für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgebliche - Vorstellung, damit seien die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien insgesamt abgeschlossen, und wechselseitige Ansprüche kämen nicht mehr in Betracht. Deshalb rechnet der Kunde auch nicht mehr damit, von der Beklagten die Auszahlung eines nicht verbrauchten Restguthabens verlangen zu können.

Dem steht nicht entgegen, dass Nummer 6.4 Satz 2 AGB-VVM bestimmt ist, dass der Kunde hinsichtlich der Rückgabe der Prepaid-Karte "vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen E. infolge der Beendigung des Vertrags" ist. Zwar kann bei feinsinniger Betrachtung hieraus geschlossen werden, dass entgegen dem in Nummer 6.3 Satz 3 AGB-VVM vermittelten Eindruck auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Forderungen des Kunden gegen die Beklagte bestehen können, die möglicherweise auch die Auszahlung eines Restguthabens zum Gegenstand haben. Mit einer solchen Exegese ist jedoch auch der verständige, aber rechtlich nicht bewanderte Durchschnittskunde überfordert. Insbesondere bleibt - zu Lasten der Beklagten - für einen solchen unklar, um welche Art von Ansprüchen es sich bei denjenigen handelt, die "infolge" der Beendigung des Vertrags bestehen können, und ob hiervon die Auskehr eines etwaigen Restguthabens erfasst wird.

In dieser Auslegung beinhaltet die Klausel eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, und gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einem Mobilfunkvertrag mit Vorleistung des Verbrauchers verpflichtet sich der Diensteanbieter, dem Kunden für die auf der Telefonkarte gutgebuchte Summe nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs die Nutzung des Mobilfunknetzes zu ermöglichen. Nach dem Zweck des Vertrags soll der vom Kunden vorab geleistete Betrag dem Mobilfunkbetreiber ausschließlich als im Synallagma stehende Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen zustehen. Dieser Zweck würde vereitelt, soweit er die als Vorleistung des Kunden vereinnahmte Zahlung behalten könnte, obgleich er sich nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen infolge Zeitablaufs von der Pflicht, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen, freizeichnet.

Allerdings ist die Klausel nur teilweise unwirksam. Sie ist sprachlich und inhaltlich trennbar in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil. Der erste Teil, der die Deaktivierung der "Prepaid-Karte" betrifft, ist, wie es auch der Kläger nicht anders sieht, rechtlich unbedenklich. Da er inhaltlich auch ohne den zu beanstandenden Satzteil "und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet" sinnvoll bleibt und sprachlich von diesem abtrennbar ist, ist er von der Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese Klausel in Verträge einzubeziehen oder sich auf sie zu berufen, auszunehmen.

Revision des Klägers

Die Revision des Klägers, die lediglich die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klausel Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV (fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug und erfolgloser weiterer Mahnung) betrifft, ist begründet.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Klausel sei nicht zu beanstanden, weil auch bei einem geringen Rückstand eine fristlose Kündigung möglich sein müsse, zumal eine solche nach der von der Beklagten gestellten Klausel nur nach "weiterer Mahnung" möglich sei. Damit werde dem weiteren Erfordernis des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB Rechnung getragen, dass die fristlose Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung ausgesprochen werden könne.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtigt die Klausel die Beklagte, den Vertrag unter Abweichung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB fristlos zu kündigen, ohne dem säumigen Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Begleichung ihrer Forderung zu setzen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die nach Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV notwendige "weitere Mahnung" nicht den Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Gläubiger hat nicht die freie Wahl zwischen Setzen einer Frist zur Abhilfe und Abmahnung. Ob nach dieser Vorschrift eine Fristsetzung erforderlich ist oder eine Abmahnung genügt, richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung. Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung nachgeholt werden kann, ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich. Da Zahlungspflichten auch nachträglich erfüllt werden können, ist für eine Kündigung wegen Verzugs mit der Erfüllung einer Geldforderung in der Regel erforderlich, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist setzt.

Die Klausel ist - im Gegensatz zu Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV (siehe hierzu Nummer I 5 Buchst. b bb (1)) - dahin auslegbar, dass sie nicht nur den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung regelt, sondern auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Zwar trifft auch hier zu, dass nach dem Wortsinn des Eingangssatzes der Nummer 9.2 AGB-LZV die in den folgenden einzelnen Buchstaben aufgeführten Tatbestände lediglich die zur Kündigung berechtigenden wichtigen Gründe enthalten. Jedoch deutet das in der Klausel enthaltene Erfordernis einer "weiteren Mahnung", die zum Verzug des Kunden hinzutreten muss, darauf hin, dass in Nummer 9.2 Buchst. c ABG-LZV nicht nur ein wichtiger Grund bestimmt, sondern zusätzlich auch eine die Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzende verfahrensmäßige Regelung enthalten ist. Die gemäß Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV nach Verzugseintritt erforderliche weitere Mahnung entspricht nicht nur hinsichtlich ihrer Bezeichnung, sondern auch ihrem notwendigen Inhalt nach weitgehend einer Abmahnung im Sinne des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Dass diese Auslegung von Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV nahe liegt, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte im Rechtsstreit selbst auf den Standpunkt gestellt hat, allein aufgrund einer nach Verzugseintritt ausgesprochenen weiteren Mahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt zu sein, und geltend gemacht hat, die in der Klausel vorgesehene Mahnung erfülle die Anforderung des § 314 Abs. 2 BGB (z.B. Klageerwiderung vom 17. Dezember 2008, S. 20; Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2009, S. 16). Auch das Berufungsgericht hat diese Sicht geteilt.

In dieser Auslegung ist die Klausel zulasten der Kunden der Beklagten mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB unvereinbar und stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Fristsetzung soll dem Schuldner nicht nur wie die Abmahnung auf die Verletzung seiner Vertragspflichten hinweisen und ihm für den Fall weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen. Vielmehr soll er eine letzte Chance erhalten, seine Vertragspflichten innerhalb einer angemessenen Zeit noch zu erfüllen. Hierfür muss er wissen, welchen konkreten Zeitraum ihm der Gläubiger noch zubilligt. Ansonsten bliebe er im Ungewissen, wie lange sein Bemühen um die Erfüllung seiner Pflichten noch Erfolg versprechend ist und ab welchem Zeitpunkt er mit der Einstellung der Leistungen des Gläubigers zu rechnen hat. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB, der die für vertragliche Verhältnisse unerlässliche Überschaubarkeit der Rechtsbeziehungen gewährleisten soll.


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Gesetze

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 157/10
Verkündet am:
9. Juni 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge
mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte
Leistungen (Prepaidkarten).
BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10 - Brandenbugisches OLG
LG Potsdam
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Mai 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 aufgehoben , soweit die Klage hinsichtlich der Nummer 9.2 Buchstabe c der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge mit bestimmter Laufzeit abgewiesen wurde. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat, es zu unterlassen, die in Nummer 9.2 Buchstabe g ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit bestimmter Laufzeit enthaltene Klausel oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil weiterhin aufgehoben, soweit es deren Verurteilung bestätigt hat, den Teil der Nummer 6.3 Satz 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin- http://www.juris.de/jportal/portal/t/17mt/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR317300001BJNE000402377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - gungen für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen mit dem Wortlaut "Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert" oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in Mobilfunkverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen.
Im Umfang dieser Aufhebungen wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. Juli 2009 auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 http://www.juris.de/jportal/portal/t/17mt/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR317300001BJNE000402377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Abs. 1 UKlaG) eingetragen. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet zum einen Verträge mit Mindestlaufzeiten an ("Mobilfunklaufzeitverträge"). Der Kunde bezahlt bei diesen Verträgen die in Anspruch genommenen Leistungen der Beklagten monatlich im Nachhinein.
2
In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Verträge (fortan AGB-LZV) verwendet die Beklagte unter anderem folgende Klauseln: "2.7 E. [= Beklagte] ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunkkarte (n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren; ... 5.15 E. kann ihre Leistungen jederzeit von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstituts abhängig machen, wenn bekannt wird, dass der Kunde mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Verträgen im Rückstand ist; 7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn
a) es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von E. -Forderungen kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten,
b) der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
c) das Kreditlimit nach Ziffer 2.7 überschritten ist, …
j) der Kunde gegen die in den Ziffern … 8.11 …festgelegten Pflichten verstößt. 8.11 Der Kunde verpflichtet sich, die E. -Leistungen nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere 8.11.1 das E. Mobilfunknetz oder das E. UMTSMobilfunknetz und seine logische Struktur und/oder die anderer Netze nicht zu stören, zu verändern oder zu beschädigen; 8.11.2 keine Viren, unzulässige Werbesendungen, Kettenbriefe oder sonstige belästigende Nachrichten zu übertragen; 8.11.3 keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) zu verletzen; und 8.11.4 nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum Schutze der Jugend zu verstoßen. 9.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn ...
c) der Kunde sich in Verzug befindet und trotz weiterer Mahnung nicht zahlt,
g) der Kunde gegen die in den Ziffern … 8.11 … festgestellten Pflichten verstößt,"
3
Weiterhin bietet die Beklagte Verträge an, nach denen der Kunde die Mobilfunkleistungen während eines maximal 24 Monate betragenden so genannten Aktivitätszeitfensters im Umfang eines vorab bezahlten Guthabens in Anspruch nehmen kann ("Prepaid Card"). Nach dem Ende dieses Zeitfensters schließt sich eine zweimonatige Phase an, in der der Kunde nur erreichbar ist, jedoch nicht mehr aktiv telefonieren kann, sofern er nicht durch die Aufladung seines Guthabenkontos den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters begründet.
4
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Verträge dieser Art (im Folgenden: AGB-VVM) enthalten in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Bestimmung: "6.3 … (Satz 3) Mit dem Ende der zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die Prepaid Card endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet."
5
Der Kläger meint, Satz 2 der Klausel Nummer 2.7 AGB-LZV, die übrigen wiedergegebenen Bestimmungen sowie einige weitere, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten waren, seien gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Er verlangte deshalb von der Beklagten, deren Verwendung zu unterlassen. Diese gab auf Abmahnung des Klägers hinsichtlich einiger Bedingungen eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch eine solche in Bezug auf die vorzitierten Klauseln.
6
Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren daraufhin insoweit gerichtlich verfolgt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen in den Mobilfunklaufzeitverträgen die Klauseln Nr. 2.7 Satz 2, Nr. 5.15, Nr. 7.1 Buchst. a, b, c und j, 9.2 Buchstaben c und g sowie in den Verträgen über vorausbezahlte Leistungen die dort mit der Nummer 6.3 bezeichnete Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen, soweit diese nach dem 1. April 1977 abgeschlossen worden sind, auf diese Bestimmungen zu berufen. Hinsichtlich der in Nummer 8.11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunklaufzeitverträge enthaltenen Klausel hat es die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen der Klausel Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen.

Entscheidungsgründe


7
Die Rechtsmittel sind zulässig. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet, während diejenige des Klägers Erfolg hat.
I. Revision der Beklagten
8
1. Satz 2 der Nummer 2.7 AGB-LZV ist entgegen der Ansicht der Beklagten unwirksam. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist sie berechtigt, ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Kunden, deren Bonität die Beklagte für zweifelhaft erachtet, räumt sie die Möglichkeit, das Mobilfunknetz zu nutzen, nur im Rahmen eines bestimmten, in der Regel mit der Vertragsannahmeerklärung mitgeteilten Betrags ein. Darüber hinaus hat sich die Beklagte vorbehalten, im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses nachträglich ein solches Kreditlimit festzulegen oder den festgesetzten Betrag abzusenken (Nummer 5.10 AGB-LZV). Satz 2 von Nummer 2.7 AGB-LZV soll es der Beklagten ermöglichen, die Mobilfunkkarte bei Überschreitung des Kreditlimits ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren.
9
a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel beanstandet, weil sie von wesentlichen Grundgedanken des § 273 Abs. 1 und des § 320 Abs. 1 BGB abweiche und deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden führe (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung sei die Bestimmung so zu verstehen, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten zeitlich nicht begrenzt sei. Überdies führe die Klausel schon deswegen zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, weil sie bereits bei einer Überschreitung des Kreditlimits von einem Euro zu einer Kartensperre berechtige.
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b) Dem ist im Ergebnis beizupflichten.
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aa) Allerdings ist die Bestimmung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Prüfung, ob sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht an §§ 273, 320 BGB zu messen. Damit greift auch die diesen Vorschriften nach Treu und Glauben immanente Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts bei lediglich geringfügigen Pflichtverletzungen des Gläubigers (§ 320 Abs. 2 BGB, zu § 273 siehe BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3485) nicht ein.
12
Die Klausel beinhaltet ungeachtet dessen, dass die Anschlusssperre auch eine Form des Leistungsverweigerungsrechts darstellt (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18), nicht die Geltendmachung eines solchen Rechts durch die Beklagte. Die Verweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB bedeuten, dass der Schuldner die ihm obliegende Leistung verweigern darf, solange der Gläubiger seinen Pflichten nicht nachkommt. Eine solche Fallgestaltung ist jedoch nicht Gegenstand der Klauseln. Mit der Vornahme der in ihnen geregelten Sperre verweigert die Beklagte nicht eine ihr an sich obliegende Leistung. Vielmehr stellt sich die Anschlusssperre in diesem Fall lediglich als die technische Umsetzung der dem Vertrag innewohnenden http://www.juris.de/jportal/portal/t/1u1d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=14&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315782008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 9 - Begrenzung der Leistungspflicht der Beklagten dar. Nach Nummer 2.7 Satz 1 AGB-LZV kann die Beklagte ihre Leistungen von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig machen. Diese Bestimmung ist unbedenklich und wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Nummer 2.7 Satz 2 AGB-LZV betrifft damit die Fälle, in denen sich die Beklagte - anders als im Regelfall - nicht verpflichtet, dem Kunden während der Vertragslaufzeit die nicht auf einen bestimmten Geldbetrag beschränkte Möglichkeit einzuräumen, das Mobilfunkangebot zu nutzen. Vielmehr soll dem Kunden diese Nutzungsmöglichkeit von vornherein nur innerhalb eines vereinbarten Kreditrahmens verschafft werden. Das aber bedeutet , dass die Leistungspflicht der Beklagten endet, sobald das Entgelt, das ihr der Kunde infolge der Inanspruchnahme des Mobilfunkangebots schuldet, das Kreditlimit erreicht. Endet die Verpflichtung zur Erbringung der Leistung, bedeutet deren Einstellung nicht die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts. Da die Leistungspflicht der Beklagten mit Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten Kreditgrenze entfällt, ist es auch unbedenklich, dass die Klauseln die Einstellung der Leistungen durch die Beklagte auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung des Limits zulassen. Aus diesem Grund ist auch die Wertung des § 45k Abs. 2 TKG nicht übertragbar (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, WM 2011, 615 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; siehe auch sogleich Nummer 2 Buchst. b aa).
13
bb) Gleichwohl stellt die Klausel entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dar und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. Februar 2011 aaO Rn. 10, und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391 Rn. 20 mwN) ermöglicht die Bestimmung der Beklagten die Einstellung ihrer Leistungen, ohne dass ihr Vertragspartner sich hierauf einzurichten und diese abzuwenden vermag. Dies ist mit dem Vertragszweck unvereinbar.
14
Die Sperre soll bei Überschreiten des Kreditlimits sofort und ohne Ankündigung zulässig sein. Wird dies so vollzogen, ist es möglich, dass der Vertragspartner ohne eigene Nachlässigkeit von der Sperre überrascht wird. Angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, die unter anderem je nach Tageszeiten , Wochentagen, dem Ausgangs- und dem Zielland des Anrufs, dem Zielnetz (Festnetz, Netz der Beklagten, Netze anderer Mobilfunkbetreiber), der Inanspruchnahme des so genannten Roamings, der Kombination mit unterschiedlichen Pauschalangeboten (Flatrates) sowie bei Sonderrufnummern nach der jeweiligen Nummerngasse variieren können, ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich. Wird er nicht rechzeitig , etwa durch eine automatische Ansage, hiervor gewarnt, kann er deshalb mit der nach der Klausel ohne Ankündigung möglichen Sperre unerwartet konfrontiert und von der Telekommunikation abgeschnitten werden, zumal die Beklagte auch die Befugnis für sich in Anspruch nimmt, nachträglich ein Kreditlimit einzuführen oder herabzusetzen. Dem Kunden wird hierdurch die Möglichkeit genommen, dies, etwa durch sparsameres Telefonierverhalten oder durch Rückführung des in Anspruch genommenen Kredits, zu verhindern. Dies aber gefährdet den Vertragszweck, dem Kunden im Rahmen des vereinbarten Vertragsumfangs einen verlässlichen Zugang zu den Fernkommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu verschaffen.
15
2. Nicht zu beanstanden ist die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Klauseln Nummern 5.15 (Vorbehalt der Gestellung einer Kaution oder Bürgschaft) und 7.1 Buchst. a und b AGB-LZV (Sperre bei Rücklastschrift und Zahlungsverzug).
16
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klausel Nummer 5.15 AGB-LZV verstoße gegen das Transparenzgebot und führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden, weil sie erheblich von dem gesetzlichen Leitbild des § 321 Abs. 1 BGB abweiche. Der Kunde könne zudem nicht erkennen, mit welchen finanziellen Belastungen er zu rechnen habe, wenn von ihm die Stellung einer "angemessenen" Sicherheit gefordert werde. Es fehle jegliche Bezugsgröße, um die Angemessenheit feststellen zu können. Überdies verlasse die Beklagte den Rahmen des Zulässigen, weil sie sich auch auf außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses in Rückstand geratene Vertragsverhältnisse berufe.
17
Nummer 7.1 Buchst. a AGB-LZV sei unwirksam, weil sie erheblich vom gesetzlichen Leitbild der §§ 273, 320 BGB abweiche und zudem gegen das Transparenzgebot verstoße. Die Klausel sehe in zeitlicher Hinsicht keine Begrenzung vor, mit der Folge, dass die Beklagte entgegen den Voraussetzungen des § 273 Abs. 1 und § 320 Abs. 1 BGB die Sperre auch dann aufrechterhalten könne, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Überdies werde eine Sperre entgegen der Wertung des § 320 Abs. 2 BGB auch dann ermöglicht, wenn die Rücklastschrift lediglich einen geringfügigen Betrag betreffe. Der Transparenzverstoß liege darin, dass der Kunde wegen der unklaren Abfassung der Klausel davon abgehalten werde, einem der Höhe nach unberechtigten Forderungseinzug der Beklagten beziehungsweise einer überhöhten Rechnung durch eine - berechtigte - Rücklastschrift zu begegnen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/231b/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE300352009&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/231b/## - 12 - Schließlich weiche die Klausel zum Nachteil des Kunden vom Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB ab, weil die Sperre im Lastschriftverfahren bereits fünf Tage nach Rechnungszugang ermöglicht werde, während die Beklagte ansonsten ihren Kunden für Laufzeitverträge ein Zahlungsziel von zehn Tagen einräume. Der Kunde, welcher eine Einzugsermächtigung erteile, könne aber nicht schlechter gestellt werden als der auf Rechnung zahlende.
18
Aus diesen und aus den zu Nummer 2.7 AGB-LZV genannten Gründen sei auch Nummer 7.1 Buchst. b AGB-LZV unwirksam.
19
b) Die Klauseln sind schon aus den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen jedenfalls bedenklich. Die Klage ist insoweit aber bereits deshalb begründet, weil diese Bestimmungen der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht auch dann einräumen, wenn sich der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsrückstand befindet.
20
aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 (III ZR 35/10, WM 2011, 615 Rn. 33) entschieden hat, sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern, die ihnen ein Leistungsverweigerungsrecht - technisch vollzogen in Form einer so genannten Sperre (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18) - auch in Fällen zuerkennen, in denen der Kunde mit deutlich weniger als 75 € im Zahlungsverzug ist, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei Telefonfestnetzverträgen ist gemäß § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG eine Sperre bei Zahlungsverzug des Kunden nur zulässig, wenn dieser Mindestbetrag erreicht ist. Zwar ist diese Bestimmung nicht unmittelbar auf Mobilfunkverträge anwendbar. Gleichwohl ist die Wertung des Gesetzgebers für Telefondienstleistungsverträge im Festnetzbereich auf die Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich zu übertragen (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO mwN).
21
bb) Hiernach sind die in Nummer 7.1 Buchst. a und b AGB-LZV enthaltenen Klauseln ohne weiteres unwirksam, da sie eine Sperre unabhängig von der Höhe des Zahlungsrückstands des Kunden zulassen.
22
Aber auch Nummer 5.15 AGB-LZV ist nach diesen Maßstäben unwirksam. Diese Bestimmung lässt über den Umweg der Forderung, eine Sicherheit zu stellen, ebenfalls zu, dass die Beklagte die Erbringung der ihr obliegenden Leistungen verweigert, auch wenn der Kunde mit erheblich weniger als dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG statuierten Betrag im Verzug ist. Die Beklagte könnte einen geringeren Zahlungsrückstand zum Anlass nehmen, von dem Kunden eine Kaution oder eine Bürgschaft zu verlangen. Kommt er diesem Ansinnen nicht nach, wäre die Beklagte nach der Klausel zur Leistungsverweigerung (= Sperre) berechtigt. Auch dies widerspricht dem in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken, dass der Anbieter von Telekommunikationsleistungen einen Zahlungsrückstand seines Kunden bis zu der in der Vorschrift bestimmten Summe hinnehmen muss, ohne zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts befugt zu sein. Dass der Rückstand in Nummer 5.15 AGB-LZV nicht in dem Vertragsverhältnis bestehen muss, in dem das Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht werden soll, sondern in einem anderen, ist unbeachtlich. Ist eine Sperre bereits in dem Rechtsverhältnis unzulässig, in dem sich der Kunde im Obligo befindet, muss dem Gläubiger die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen eines solchen Rückstands in einem anderen Vertragsverhältnis erst recht versagt werden.
23
3. Die Klausel Nummer 7.1 Buchst. c AGB-LZV ist inhaltlich mit der Bestimmung Nummer 2.7 Satz 2 AGB-LZV identisch und deshalb aus den hierzu ausgeführten Gründen (oben Nummer 1 b) ebenfalls unwirksam.
24
4. Weiterhin unwirksam ist Nummer 7.1 Buchst. j AGB-LZV (Sperre bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 AGB-LZV festgestellten Pflichten).
25
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts verletzt die Klausel das Transparenzgebot und weicht entgegen § 307 Abs. 2 BGB von dem gesetzlichen Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB ab. Die Klausel ermögliche der Beklagten bereits dann eine dauerhafte Sperre, wenn der Kunde gegen seine Verpflichtung verstoße , die Leistungen der Beklagten "nicht missbräuchlich zu nutzen". Die in Nummern 8.11.1 bis 8.11.4 aufgeführten Fälle seien nicht abschließend zu verstehen. Deshalb könne der Kunde nicht hinreichend deutlich erkennen, wann er sich im Sinne der Klausel "missbräuchlich" verhalte. Überdies lasse die Klausel eine Sperre entgegen dem Leitbild des § 320 Abs. 1 BGB auch dann zu, wenn der Kunde keine wesentlichen oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragspflichten verletze. Die in den Beispielsfällen der Nummern 8.11.1 bis 4 aufgeführten Pflichten seien nicht insgesamt als wesentliche zu qualifizieren.
26
b) Mit diesen Erwägungen lässt sich die Unwirksamkeit der Klausel allerdings nicht begründen.
27
aa) Die Klausel verstößt nicht wegen der Bezugnahme auf die in Nummer 8.11 enthaltenen Tatbestände gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach sind die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ko5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317562005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ko5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317562005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1ko5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=26&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE317562005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 15 - darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss somit die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH, Urteile vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16 jew. mwN). Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01, BGHZ 162, 39, 45). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29 mit umfangreichen w.N.). Andererseits darf das Transparenzgebot den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht überfordern; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (z.B. BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 aaO; vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116 und vom 10. Juli 1990 - XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 341).
28
Hieran gemessen ist die Klausel nicht aus den vom Kläger und dem Berufungsgericht angeführten Gründen zu beanstanden. Zwar führt die in ihr in Bezug genommene Nummer 8.11 AGB-LZV die Missbrauchstatbestände, die zu einer Sperre führen können, nicht abschließend auf, so dass der Kunde nicht vorab zweifelsfrei beurteilen kann, welche Verwendungen des Mobilfunkanschlusses , die nicht von Nummern 8.11.1 bis 4 erfasst sind, von dieser Maßnahme der Beklagten bedroht sind. Allerdings ist dieser eine vollständige Aufzählung der potentiellen Missbrauchsmöglichkeiten nicht möglich und zumutbar. Angesichts der gerade in der Telekommunikations- und Informationstechnik bestehenden Komplexität und ihrer ständigen, geradezu rasanten Weiterentwicklungen ist es nicht zuverlässig absehbar, welche Nutzungsmöglichkeiten eines Mobilfunkanschlusses entstehen werden und welche sich zu sachwidrigen oder gar schädlichen, mithin missbräuchlichen Zwecken verwenden lassen werden. Jedwede abschließende Aufzählung von Missbrauchstatbeständen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die sie zu einer Sperre berechtigen, wäre der Gefahr ausgesetzt, alsbald überholt zu sein.
29
Die in Nummern 8.11.1 bis 4 AGB-LZV aufgeführten Beispiele missbräuchlicher Nutzungen ermöglichen dem Kunden immerhin eine hinreichende Orientierung, welcher Art und welchen Gewichts die Tatbestände sein müssen, die eine Sperre nach sich ziehen können. Zugleich wird durch den Begriff "missbräuchliche" Nutzung deutlich, dass ein schuldhaftes Handeln des Kunden vorliegen muss. Dies genügt unter Berücksichtigung der technischen Dynamik des betroffenen Regelungsgegenstandes den Anforderungen an das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
30
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Klausel auch nicht gegen den Grundgedanken des § 320 Abs. 1 BGB. Richtig ist zwar im Ausgangspunkt, dass die Anwendung dieser Bestimmung voraussetzt, dass die Forderung, auf die das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, mit der Gegenforderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen muss. Dieses erstreckt sich auf alle Hauptleistungspflichten und alle sonstigen vertraglichen Pflichten, die nach dem Vertragszweck von wesentlicher Bedeutung sind (z.B. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 320 Rn. 4; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 320 Rn. 10). Welche Pflichten als von wesentlicher Bedeutung anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Vertragsverhältnisses (BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - IV ZR 20/53, NJW 1953, 1347; RGZ 101, 429, 431; Bamberger/Roth/Grothe aaO; Palandt/Grüneberg aaO Einf vor § 320 Rn. 17). Hiernach sind die in Nummer 8.11.1 bis 4 statuierten Unterlassungspflichten der Kunden der Beklagten als wesentliche zu bewerten.
31
Für die in Nummern 8.11.1 (Störung, Veränderung und Beschädigung des Netzes und seiner Struktur) und 4 (Verstoß gegen Strafrecht und Jugendschutzvorschriften ) AGB-LZV genannten Missbrauchstatbestände versteht sich dies von selbst. Die Beklagte hat jedoch auch ein berechtigtes und gewichtiges Interesse daran, dass die in den Nummern 8.11.2 (Übertragung von Viren, unzulässigen Werbesendungen, Kettenbriefen und sonstigen belästigenden Nachrichten) und 3 (Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Urheber- und Markenrechte ) AGB-LZV genannten Handlungen unterbleiben. Hierbei handelt es zwar, anders als der in Nummer 8.11.1 ABG-LZV beschriebene Missbrauchstatbestand , nicht notwendig um unmittelbare eigene Belange der Beklagten.
Gleichwohl ist ihr ein schutzwürdiges Interesse von erheblichem Gewicht nicht abzusprechen, diese zweckwidrigen Verwendungen von Mobilfunkanschlüssen zu unterbinden. Die Beeinträchtigung der in den Nummern 8.11.2 und 3 AGBLZV geschützten Drittinteressen erfolgt unter Ausnutzung des von der Beklagten bereit gestellten Zugangs zum Mobilfunknetz, so dass sie an den vom missbräuchlich handelnden Kunden ausgehenden Rechtsverletzungen und Belästigungen objektiv beteiligt ist. Sie muss daher gewärtigen, zumindest zur Ermittlung des Störers herangezogen zu werden und jedenfalls auf diese Weise auch selbst infolge des Missbrauchs durch den Kunden erheblich belastet zu werden. Aber auch unabhängig hiervon hat die Beklagte ein gewichtiges und berechtigtes Interesse daran, die Belange ihrer vertragstreuen Kunden gegenüber Missbräuchen ihrer Leistungen zu schützen. Es kann ihr deshalb nicht verwehrt werden, die von dem Anschluss des Kunden ausgehende Störung durch eine Sperre zu unterbinden.
32
c) Allerdings verstößt die Klausel deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht hinreichend klarstellt, dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Sperre durch Wiederherstellung seiner Vertragstreue zu beenden, sofern und solange die Beklagte den Missbrauch nicht zum Anlass nimmt, den Vertrag gemäß Nummer 9.2 g AGB-LZV (siehe hierzu im Anschluss) fristlos zu kündigen.
33
Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen , wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, WM http://www.juris.de/jportal/portal/t/31bj/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319042006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/31bj/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE319042006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=200&ge=BGH&d=1994/05/10&az=XIZR6593 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1994&s=1798 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1994&s=1799 - 19 - 2011, 615 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391 Rn. 19 m.w.N.; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, NJW 2010, 293 Rn. 11 und vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915 Rn. 16 mwN). Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 17. Februar 2011 aaO; BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799 mwN).
34
Bei Anwendung dieser Maßstäbe verbleibt, da Gegenteiliges nicht ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist, als nicht fern liegende Auslegungsmöglichkeit der Klausel, dass es sich bei der Sperre nicht nur um eine auf vorübergehende Dauer angelegte Eilmaßnahme handeln soll, die lediglich der zügigen Beendigung einer vertragswidrigen Nutzung bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses oder der Wiederherstellung der Vertragstreue des Kunden dient. Die Klausel kann auch dahin zu verstehen ist, dass die Beklagte berechtigt sein soll, die Karte des Vertragspartners nach Verwirklichung eines Tatbestandes der Nummer 8.11 AGB-LZV dauerhaft zu sperren, obgleich sie diefristlose Kündigung nicht ausspricht und der Kunde das Vertrauen in seine Vertragstreue wieder hergestellt hat.
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Das Wort "Sperre" ist auch unter Berücksichtigung der - für die hier maßgeblichen Sachverhalte ohnehin nicht unmittelbar einschlägigen - Legaldefinition in § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG mehrdeutig. Der allgemeine Sprachgebrauch ermöglicht keine nähere inhaltliche Eingrenzung. Der in der beanstandeten Klausel verwendete Begriff kann deshalb als provisorisches, zeitlich und inhaltlich begrenztes Vorgehen der Beklagten verstanden werden, lässt aber ebenso die Interpretation zu, dass es sich um eine endgültige Maßnahme handelt , die unabhängig davon fortdauert, ob zu besorgen ist, dass der Kunde sich weiterhin missbräuchlich verhält. In der zweiten Verständnisalternative wäre die Beklagte nach der beanstandeten Klausel berechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen und die Sperre bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit aufrechtzuerhalten , da sie nicht verpflichtet ist, von ihrem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV) Gebrauch zu machen. Der Kunde müsste in diesem Fall, selbst wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass er sich vertragsuntreu verhalten wird, nach Nummer 7.3 AGB-LZV bis zu diesem Zeitpunkt die nutzungsunabhängigen Entgelte weiterzahlen, ohne die Gegenleistungen der Beklagten in Anspruch nehmen zu können, obgleich diese ihn mangels Kündigung an dem Vertrag festhält. Hierin läge ein Verstoß gegen die vereinbarte Gegenseitigkeit der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und überdies eine Umgehung der Klausel Nummer 9.4 AGB-LZV, nach der der Beklagten, wenn sie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt hat - unter dem Vorbehalt des Nachweises eines geringeren Schadens - nur 75 % des "monatlichen Grund- und/oder Paketpreises und/oder des monatlichen Mindestumsatzes" bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin zustehen.
36
Aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs der Sperre hätte die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen klarstellen müssen, dass und unter welchen Voraussetzungen diese wieder aufgehoben werden kann. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass der angesichts der Unterschiedlichkeit der in Nummer 8.11 geregelten denkbaren Missbräuche keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Bedingungen für die Aufhebung der Sperre gestellt werden dürfen (vgl. auch oben Buchst. b aa).
37
5. Begründet ist die Revision der Beklagten demgegenüber, soweit das Berufungsgericht deren Verurteilung bestätigt hat, die Klausel Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV (fristlose Kündigung bei Verstoß gegen die in Nummer 8.11 genannten Pflichten) oder eine inhaltsgleiche zu verwenden.
38
a) Das Berufungsgericht hält diese Bestimmung aus den oben unter Nummer 4 Buchst. a wiedergegebenen Gründen für unwirksam.
39
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
40
aa) Aus den unter Nummer 4 Buchst. b ausgeführten Erwägungen verstößt die Klausel nicht wegen Unbestimmtheit der in Nummer 8.11 AGB-LZV aufgeführten Tatbestände gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
41
bb) (1) Der Klausel ist entgegen der Ansicht des Klägers zudem auch bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung nicht zu entnehmen, dass die Beklagte unter Abweichung von dem Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB stets berechtigt sein soll, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen , ohne zuvor eine angemessene Frist zur Beendigung des Missbrauchs gesetzt oder eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.
42
Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen eines in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag bestehenden wichtigen Grundes erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist nach Maßgabe des gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anwendbaren § 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich.

43
Dies wird durch Nummer 9.2 Buchstabe g AGB-LZV aber nicht ausgeschlossen. Nummer 9.2 AGB-LZV regelt ausdrücklich nur die Gründe für eine fristlose Kündigung ("Für E. liegt ein wichtiger Grund vor, wenn …"). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist hingegen - mit Ausnahme der Notwendigkeit, die Kündigung schriftlich zu erklären (Nummer 9.3 AGBLZV ) - das bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes zur Herbeiführung der Vertragsbeendigung zu beachtende Verfahren nicht geregelt. Insoweit greifen in Ermangelung vertraglicher Regelungen die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich § 314 Abs. 2 BGB, ein. Die Fristsetzung oder Abmahnung gehört zu diesen von Nummer 9.2 AGB-LZV nicht erfassten weiteren Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert nicht, dass der Gläubiger zuvor eine Nachfrist gesetzt hat. Vielmehr ergibt sich aus Absatz 2 des § 314 BGB, dass der wichtige Grund unabhängig von der Fristsetzung entsteht. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut für das grundsätzliche Erfordernis, eine Frist zu setzen oder eine Abmahnung auszusprechen , voraus, dass ein wichtiger Grund, der Anlass für eine fristlose Kündigung geben kann, bereits entstanden ist. Regelt Nummer 9.2 AGB-LZV lediglich die Kündigungsgründe, folgt hieraus, dass mit den darin enthaltenen Klauseln das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht abbedungen wurde.
44
Eines ergänzenden Hinweises in den AGB-LZV, dass das nach dem Gesetz grundsätzlich notwendige Setzen einer Nachfrist oder eine Abmahnung von den Regelungen in Nummer 9.2 unberührt bleibe, war nicht notwendig. Eine zu beanstandende Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und eine bei der Auslegung zum Nachteil des Verwenders gehende Unklarheit (§ 305c Abs. 2 BGB) ergeben sich grundsätzlich nicht schon daraus, dass die Allge- meinen Geschäftsbedingungen nicht zusätzlich auf die ergänzend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinweisen (vgl. Fuchs inUlmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 329). Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen nicht dazu, dem Kunden durch ihre Lektüre ein vollständiges Bild der gesamten für den Vertrag relevanten Rechtslage zu verschaffen. Vielmehr soll verhindert werden, dass der Kunde durch unklare und schwer durchschaubare Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen, weil sich der Verwender (zu Unrecht ) auf die Klausel beruft (Fuchs aaO). Auch für einen juristisch nicht vorgebildeten , verständigen Durchschnittskunden ergibt sich aus Nummer 9.2 AGBLZV , der ausdrücklich lediglich die Gründe regelt, die eine Kündigung rechtfertigen , nicht, dass zusätzliche, gesetzlich bestimmte Voraussetzungen, die zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Wirksamwerden der fristlosen Kündigung hinzutreten müssen, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen werden sollten.
45
Für Nummer 8.11.4 (Verstoß gegen Strafrechts- oder Jugendschutzvorschriften ) tritt hinzu, dass in diesen Fällen Abmahnung und Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB in aller Regel ohnehin entbehrlich sein dürften.
46
(2) Aus diesen Gründen verstößt die Klausel entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 309 Nr. 4 BGB und den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 2 BGB.
47
6. Teilweise begründet ist die Revision der Beklagten hinsichtlich Satz 3 der Nummer 6.3 AGB-VVM (Deaktivierung der Telefonkarte und Beendigung der Vertragsbeziehungen nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit). Le- diglich der zweite Halbsatz dieser Bestimmung ist unwirksam, um den allein es allerdings der Sache nach bei der Auseinandersetzung der Parteien zu diesem Punkt geht.
48
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Klausel jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich gefasst sei. Die Bestimmung lasse nicht erkennen, dass der Kunde, der sein Guthaben innerhalb des auf 24 Monate befristeten Aktivitätszeitfensters nicht bestimmungsgemäß verbraucht habe, nach dem Vertragsende die Möglichkeit habe, von der Beklagten die Auszahlung des Guthabens zu fordern.
49
b) Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, führt allerdings nur zur Unwirksamkeit des zweiten Halbsatzes der beanstandeten Bestimmung. Die Klausel beinhaltet insoweit entgegen Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten. Sie schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
50
aa) Ausgehend von den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (s.o. Nummer 4 Buchst. c) und unter Berücksichtigung dessen, dass Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, ist die Klausel so zu verstehen , dass ein nach Ablauf der Phase der passiven Erreichbarkeit auf der "Prepaid-Karte" noch vorhandenes Guthaben zu Gunsten der Beklagten verfällt.

51
Mit der Formulierung "und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet" wird bei rechtlich nicht vorgebildeten Kunden der Eindruck erweckt, damit seien auch sämtliche in dem Vertragsverhältnis wurzelnden, wechselseitigen Forderungen erloschen. Zwar werden Ansprüche auf Auszahlung eines Restguthabens, die auf einer nachvertraglichen Verpflichtung der Beklagten oder auf § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhen, nicht ausdrücklich ausgeschlossen , und grundsätzlich ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht gehalten, dem Kunden darin ein vollständiges Bild der Rechtslage zu verschaffen und auf sämtliche Ansprüche hinzuweisen, die unbeschadet der Regelungen in den allgemeinen Bedingungen bestehen (s.o. Nummer 5 Buchst. b bb (1)). Allerdings dürfen die verwendeten Klauseln nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, sie schlössen derartige Ansprüche aus. Einen solchen Anschein begründet bei kundenfeindlichster Auslegung der letzte Teil der Nummer 6.3 AGB-VVM. Der verständige Durchschnittskunde verbindet mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses die - der Sache nach zwar unzutreffende , aber für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgebliche - Vorstellung, damit seien die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien insgesamt abgeschlossen, und wechselseitige Ansprüche kämen nicht mehr in Betracht. Deshalb rechnet der Kunde auch nicht mehr damit, von der Beklagten die Auszahlung eines nicht verbrauchten Restguthabens verlangen zu können.
52
Dem steht nicht entgegen, dass Nummer 6.4 Satz 2 AGB-VVM bestimmt ist, dass der Kunde hinsichtlich der Rückgabe der Prepaid-Karte "vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen E. infolge der Beendigung des Vertrags" ist. Zwar kann bei feinsinniger Betrachtung hieraus geschlossen werden, dass entgegen dem in Nummer 6.3 Satz 3 AGB-VVM vermittelten Eindruck auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch Forderungen des Kunden gegen die Beklagte bestehen können, die möglicherweise auch die Auszahlung eines Restguthabens zum Gegenstand haben. Mit einer solchen Exegese ist jedoch auch der verständige, aber rechtlich nicht bewanderte Durchschnittskunde überfordert. Insbesondere bleibt - zu Lasten der Beklagten - für einen solchen unklar, um welche Art von Ansprüchen es sich bei denjenigen handelt, die "infolge" der Beendigung des Vertrags bestehen können, und ob hiervon die Auskehr eines etwaigen Restguthabens erfasst wird.
53
bb) In dieser Auslegung beinhaltet die Klausel eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, und gefährdet die Erreichung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einem Mobilfunkvertrag mit Vorleistung des Verbrauchers verpflichtet sich der Diensteanbieter, dem Kunden für die auf der Telefonkarte gutgebuchte Summe nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs die Nutzung des Mobilfunknetzes zu ermöglichen. Nach dem Zweck des Vertrags soll der vom Kunden vorab geleistete Betrag dem Mobilfunkbetreiber ausschließlich als im Synallagma stehende Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen zustehen. Dieser Zweck würde vereitelt, soweit er die als Vorleistung des Kunden vereinnahmte Zahlung behalten könnte, obgleich er sich nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen infolge Zeitablaufs von der Pflicht, die ihm obliegende Gegenleistung zu erbringen, freizeichnet.
54
cc) Allerdings ist die Klausel nur teilweise unwirksam. Sie ist sprachlich und inhaltlich trennbar in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil (siehe hierzu z.B. BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - VII ZR 39/08, NJW 2009, 1664 Rn. 15). Der erste Teil, der die Deaktivierung der "Prepaid-Karte" betrifft, ist, wie es auch der Kläger nicht anders sieht, rechtlich unbedenklich. Da er inhaltlich auch ohne den zu beanstandenden Satzteil "und das Vertragsverhältnis zwischen E. und dem Kunden endet" sinnvoll bleibt und sprachlich von diesem abtrennbar ist, ist er von der Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen , diese Klausel in Verträge einzubeziehen oder sich auf sie zu berufen, auszunehmen.
II. Revision des Klägers
55
Die Revision des Klägers, die lediglich die Abweisung der Klage hinsichtlich der Klausel Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV (fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug und erfolgloser weiterer Mahnung) betrifft, ist begründet.
56
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Klausel sei nicht zu beanstanden , weil auch bei einem geringen Rückstand eine fristlose Kündigung möglich sein müsse, zumal eine solche nach der von der Beklagten gestellten Klausel nur nach "weiterer Mahnung" möglich sei. Damit werde dem weiteren Erfordernis des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB Rechnung getragen, dass die fristlose Kündigung erst nach erfolgter Abmahnung ausgesprochen werden könne.
57
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
58
a) Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtigt die Klausel die Beklagte , den Vertrag unter Abweichung von § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB fristlos zu kündigen , ohne dem säumigen Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Begleichung ihrer Forderung zu setzen.
59
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die nach Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV notwendige "weitere Mahnung" nicht den Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Gläubiger hat nicht die freie Wahl zwischen Setzen einer Frist zur Abhilfe und Abmahnung. Ob nach dieser Vorschrift eine Fristsetzung erforderlich ist oder eine Abmahnung genügt, richtet sich nach der Art der Pflichtverletzung (Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 314 Rn. 16). Bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung nachgeholt werden kann, ist grundsätzlich eine Fristsetzung erforderlich (vgl. Bamberger/ Roth/Unberath aaO § 281 Rn. 29; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 16; Palandt/Grüneberg aaO § 281 Rn. 13). Da Zahlungspflichten auch nachträglich erfüllt werden können, ist für eine Kündigung wegen Verzugs mit der Erfüllung einer Geldforderung in der Regel erforderlich, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nachfrist setzt.
60
Die Klausel ist - im Gegensatz zu Nummer 9.2 Buchst. g AGB-LZV (siehe hierzu Nummer I 5 Buchst. b bb (1)) - dahin auslegbar, dass sie nicht nur den wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung regelt, sondern auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Zwar trifft auch hier zu, dass nach dem Wortsinn des Eingangssatzes der Nummer 9.2 AGB-LZV die in den folgenden einzelnen Buchstaben aufgeführten Tatbestände lediglich die zur Kündigung berechtigenden wichtigen Gründe enthalten. Jedoch deutet das in der Klausel enthaltene Erfordernis einer "weiteren Mahnung", die zum Verzug des Kunden hinzutreten muss, darauf hin, dass in Nummer 9.2 Buchst. c ABG-LZV nicht nur ein wichtiger Grund bestimmt, sondern zusätzlich auch eine die Anforderungen des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzende verfahrensmäßige Regelung enthalten ist. Die gemäß Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV nach Verzugseintritt erforderliche weitere Mahnung entspricht nicht nur hinsichtlich ihrer Bezeichnung, sondern auch ihrem notwendigen Inhalt nach weitgehend einer Abmahnung im Sinne des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB.
61
Dass diese Auslegung von Nummer 9.2 Buchst. c AGB-LZV nahe liegt, wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte im Rechtsstreit selbst auf den Standpunkt gestellt hat, allein aufgrund einer nach Verzugseintritt ausgesprochenen weiteren Mahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt zu sein, und geltend gemacht hat, die in der Klausel vorgesehene Mahnung erfülle die Anforderung des § 314 Abs. 2 BGB (z.B. Klageerwiderung vom 17. Dezember 2008, S. 20; Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2009, S. 16). Auch das Berufungsgericht hat diese Sicht geteilt.
62
b) In dieser Auslegung ist die Klausel zulasten der Kunden der Beklagten mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB unvereinbar und stellt deshalb eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Fristsetzung soll dem Schuldner nicht nur wie die Abmahnung auf die Verletzung seiner Vertragspflichten hinweisen und ihm für den Fall weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen androhen (vgl. BAG NZA 2009, 842, Rn. 14). Vielmehr soll er eine letzte Chance erhalten, seine Vertragspflichten innerhalb einer angemessenen Zeit noch zu erfüllen. Hierfür muss er wissen, welchen konkreten Zeitraum ihm der Gläubiger noch zubilligt. Ansonsten bliebe er im Ungewissen, wie lange sein Bemühen um die Erfüllung seiner Pflichten noch Erfolg versprechend ist und ab welchem Zeitpunkt er mit der Einstellung der Leistungen des Gläubigers zu rechnen hat. Hierbei handelt es sich um einen wesentlichen Grundgedanken des § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB, der die für vertragliche Verhältnisse unerlässliche Überschaubarkeit der Rechtsbeziehungen gewährleisten soll.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.07.2009 - 2 O 407/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2010 - 7 U 126/09 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.

(2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 35/10
Verkündet am:
17. Februar 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 307 Bd, Cb, Cl, §§ 320, 321; TKG § 45i Abs. 4, § 45k Abs. 2

a) Die in Mobilfunkverträgen verwendeten Klauseln
"Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch …. unbefugte Nutzung
der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit
er diese Nutzung zu vertreten hat."
sowie
"Nach Verlust der c. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen
, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. angefallen
sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang
vermittelt."
sind wirksam.

b) Die in Mobilfunkverträgen verwendete Klausel
"Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in
Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren."
ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2010 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszugs haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger - eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG - beanstandete sechs Klauseln der von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen in Verträgen mit Verbrauchern über Mobilfunkleistungen verwendeten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen c. Sprechtarif".
2
Zu den beanstandeten Klauseln gehören die folgenden im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen drei Klauseln: "7. Nutzung durch Dritte … 7.2 Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch [befugte oder] unbefugte Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. 7.3 Nach Verlust der c. Karte hat der Kunde nur die Verbindungspreise zu zahlen, die bis zum Eingang der Meldung über den Verlust der Karte bei c. angefallen sind. Das gleiche gilt für Preise über Dienste, zu denen c. den Zugang vermittelt. … 11. Verzug … 11.2 Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 15,50 € in Verzug, kann c. den Mobilfunkanschluss auf Kosten des Kunden sperren. [Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.]"
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens bezüglich der von der Beklagten verwendeten Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 und die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 weiter.

Entscheidungsgründe


5
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 in ihren Verträgen verneint. Auch unter Zugrundelegung der kundenfeindlichsten Auslegung dieser Klauseln handele es sich insoweit nicht um eine Schadensersatzpauschalierung. Demgemäß seien die Klauseln auch nicht an § 309 Nr. 5 BGB zu messen. Die in den Klauseln enthaltene rechtsgeschäftliche Zurechnung desjenigen Nutzerverhaltens unbefugter Dritter, das vom Kunden zu vertreten sei und vor dem Eingang seiner Meldung über den Verlust der ihn identifizierenden Chipkarte bei der Beklagten erfolge, benachteilige die Kunden nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB.
6
Hinsichtlich der Klausel Nr. 11.2 stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Diese Klausel halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Regelung in Nr. 11.2 gehe über § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus. Die bei weiter laufender Grundgebühr ohne Androhung mögliche vollständige Sperrung des Telefonanschlusses, sobald der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 15,50 € in Verzug geraten sei, benachteilige ihn unangemessen. Dies gelte selbst dann, wenn der durchschnittliche monatliche Umsatz der Beklagten aus Mobilfunklaufzeitverträgen mit Privatkunden bei ca. 15 € im Monat ohne Mehrwertsteuer liegen sollte. Für den Festnetzbereich ergebe sich aus § 45k Abs. 2 TKG, dass die Durchführung einer Sperre wegen Zahlungsverzugs nur bei einem rückständigen Betrag von 75 € möglich sei. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Betrag im Mobilfunkbereich auf wenig mehr als 1/5 reduziert werden dürfe.
II. Revision des Klägers
7
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
8
Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers bezüglich der Verwendung der Klauseln Nr. 7.2 - die nur angegriffen wird, soweit sie die unbefugte Nutzung durch Dritte erfasst - und 7.3 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im c. Sprechtarif verneint. Beide Klauseln halten einer Inhaltskontrolle stand.
9
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 nicht eine Schadensersatzpauschalierung enthalten, sondern eine Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts.
10
a) Im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 19 mwN). Nur wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, bei der im Verbandsprozess die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil aaO Rn. 20 mwN). Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben dabei außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 10. Mai 1994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799 mwN).
11
b) Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers ist eine Auslegung der Klauseln Nr. 7.2 und 7.3 als pauschalierter Schadensersatz zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber so fern liegend, dass eine solche Sichtweise außer Betracht zu bleiben hat.
12
Der Abschnitt, in dem die betreffenden Klauseln stehen, ist mit "Nutzung durch Dritte" überschrieben und enthält keinerlei Bezug zu schadensersatzrechtlichen Klauseln. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass die unmittelbar davor stehenden Klauseln Nr. 6 und 7.1 Pflichten des Schuldners aus dem Schuldverhältnis regeln. Schon die Überschrift "Pflichten und Obliegenheiten des Kunden" der - sehr umfänglichen - Klausel Nr. 6 zeigt, dass sie in keinem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Klausel Nr. 7 steht. Soweit die Klausel 7.1 es dem Kunden verbietet, ohne vorherige Erlaubnis von c. die überlassenen Leistungen Dritten zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung zu überlassen, wird dabei keine Aussage zu irgendwelchen finanziellen Konsequenzen für den Kunden im Falle eines Verstoßes gemacht. Demgegenüber wird, worauf die Revisionserwiderung zu Recht aufmerksam macht, vor allem dadurch, dass die Klausel 7.2 in gleicher Weise sowohl die befugte wie die unbefugte Nutzung durch Dritte erfasst, besonders deutlich, dass es sich hierbei um eine Vergütungsregelung handelt.
13
Auch der Umstand, dass bei einer Nutzung durch Dritte der Kunde nur bei Vertretenmüssen zur Zahlung verpflichtet ist, rechtfertigt nicht den Schluss, es handele sich bei der Klausel um die Begründung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Vielmehr ist die Formulierung ersichtlich an den inzwischen außer Kraft getretenen § 16 Abs. 3 Satz 3 der TelekommunikationsKundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) angelehnt , wonach Verbindungsentgelte vom Kunden nicht gefordert werden konnten, wenn der Netzzugang in einem vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang benutzt wurde (vgl. auch Senatsurteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 205).
14
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nunmehr § 45i Abs. 4 TKG nicht mehr auf das Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens, sondern auf das der Zurechenbarkeit abstellt. Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drucks. 15/5213 S. 22), entspricht die Regelung des § 45i TKG in großen Teilen § 16 TKV. Eine inhaltliche Änderung war mit der geänderten Formulierung nicht beabsichtigt.
15
2. Unter Zugrundelegung des obigen Auslegungsergebnisses halten die angegriffenen Klauseln auch im Übrigen einer Inhaltskontrolle stand.
16
a) Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB scheidet aus, da es sich nicht um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes handelt.
17
b) Die Klauseln sind auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
18
aa) Die Klausel Nr. 7.2 benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht in unangemessener Weise.
19
(1) Der Senat hat schon zum Telefondienstvertrag im Festnetzbereich ausgeführt, dass auch bei der Nutzung der Telefondienstleistungen durch Dritte eine Entgeltpflicht des Anschlussinhabers in Betracht kommt, wenn er die Nutzung des Dritten zu vertreten hat (Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, BGHZ 166, 369 Rn. 19). An diesen Grundsätzen, die der Senat an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV ausgerichtet hat, hat sich durch das Inkrafttreten des § 45i Abs. 4 TKG und das Außerkrafttreten von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV nichts geändert. Wie bereits ausgeführt hat der Gesetzgeber insoweit mit § 45i TKG den Regelungsgehalt des § 16 TKV im Wesentlichen übernommen.
20
(2) Die Abgrenzung der Risikobereiche im Hinblick auf das Vertretenmüssen im Festnetzbereich ist auch beim Mobilfunkvertrag angemessen (vgl. Schöpflin, BB 1997, 106, 111; Eckert in Schuster, Vertragshandbuch Telemedia , 2001, S. 524 Rn. 90; wohl auch Hahn MMR 1999, 586, 589 ff; siehe auch Kropf/Harder in Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikationsanbieter, 2000, Teil 5 Rn. 104 ff, die jedoch eine Höchstbetragsbegrenzung im Fall der unverzüglichen Anzeige des Verlusts der SIM-Karte beim Telefonanbieter für erforderlich halten). Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Grundsätze über die Haftung des Inhabers eines Festnetzanschlusses für die Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen durch Dritte könnten nicht auf den Mobilfunkvertrag übertragen werden.
21
Die Interessenlage im Hinblick auf die unberechtigte Nutzung durch Dritte unterscheidet sich beim Mobilfunkvertrag nicht grundlegend von derjenigen beim Festnetzvertrag. Auch bei der Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen handelt es sich um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft. Die Beklagte nimmt von der konkreten Person des die Mobilfunkdienstleistung Abrufenden ebenso wenig Kenntnis wie beim Festnetzanschluss. Sie kann deshalb nicht beurteilen, ob das Abrufen der Mobilfunkdienstleistung mit Billigung des Kunden erfolgt. Sie muss sich darauf verlassen können, dass dieser beim Gebrauch seines Mobiltelefons die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit Unbefugte keinen Zugriff auf Mobilfunkdienstleistungen mittels der ihm überlassenen SIM-Karte erhalten. Vom Mobilfunkkunden zu verlangen, nach seinen Möglichkeiten eine unbefugte Nutzung Dritter zu unterbinden, benachteiligt diesen nicht unangemessen. Eine andere Frage ist, wie die Sorgfaltspflichten , die dem Kunden in seiner Risikosphäre obliegen, im Einzelnen beschaffen sind. Den besonderen Gefährdungen, etwa hinsichtlich des Verlusts der SIM-Karte, gegebenenfalls einschließlich des Mobiltelefons, die sich gerade aus dem Umstand ergeben, dass die Mobilfunkdienstleistung an jedem Ort und damit auch außerhalb der geschützten Sphäre der Wohnung des Anschlussinhabers zur Verfügung steht, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Kunden nicht überspannt werden. Dies stellt jedoch die Wirksamkeit der hier fraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingung unter dem Blickwinkel einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten nicht in Frage.
22
(3) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, im Falle einfachster Fahrlässigkeit sei die Haftung des Kunden auf das negative Interesse zu begrenzen. Ein Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus dem dispositiven Schuldrecht nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Kunde für die von ihm zu vertre- tende Nutzung des Mobilfunkanschlusses in vollem Umfang einzustehen hat. Eine Einschränkung der Leistungsverpflichtung des Kunden erfordert Treu und Glauben nicht, da die Beklagte als Anbieter der Mobilfunkdienstleistung keinerlei Verschulden an der unberechtigten Nutzung durch Dritte in diesen Fällen trifft.
23
bb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, die Klausel Nr. 7.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei unwirksam, da sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, der Kunde müsse bis zur Meldung des Verlusts der Mobilfunkkarte verschuldensunabhängig die Verbindungspreise zahlen. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht insofern davon ausgegangen, dass die objektive Auslegung der Klausel ergibt, dass hier nur eine zeitliche Begrenzung bei der Ermittlung der zu zahlenden Entgelte festgelegt ist, und damit eine bloße Besserstellung des Kunden. Dies folgt daraus, dass die Klausel Nr. 7.3 nur einen Sonderfall der allgemein in Nr. 7.2 geregelten unbefugten Nutzung der überlassenen Leistungen durch Dritte darstellt. Die von der Klägerin angeführte Auslegung ist zwar theoretisch möglich, jedoch so fern liegend, dass eine Gefährdung des Rechtsverkehrs nicht zu befürchten ist und sie deshalb außer Betracht zu bleiben hat.
24
Eine Unwirksamkeit der Klausel Nr. 7.3 ergibt sich auch nicht deshalb, weil dort keine Begrenzung der Haftung der Höhe nach vorgesehen ist. Dies macht der Kläger im Verfahren selbst nicht geltend. Soweit dies jedoch in der Literatur vertreten wird (Kropf/Harder aaO Rn. 112; a.A. Schöpflin aaO), ist dem nicht zu folgen. Begründet wird dies damit, dass der Kunde in hohem Maße schutzdürftig sei, da er bei unverzüglicher Meldung des SIM-Kartenverlusts selbst alles zur Schadensminderung getan habe, während das grundsätzlich dem Mobilfunkgeschäft anhaftende, vom Verwender der Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen gesetzte Missbrauchsrisiko in den Vordergrund trete. Hiergegen spricht jedoch, dass eine Haftung des Kunden für das Gebührenaufkommen durch die unberechtigte Nutzung der Mobilfunkdienstleistungen durch unbefugte Dritte ohnehin nur im Falle eines Vertretenmüssens dieser Inanspruchnahme begründet ist; in einem solchen Fall lässt jedoch das Verschulden des Kunden Überlegungen zur Verteilung der Risiken nach Verantwortungsund Verursachungssphären in den Hintergrund treten. Das allgemeine Gefährdungspotential des Mobilfunkgeschäfts ist im Übrigen nicht allein der Risikosphäre des Verwenders zuzuordnen; denn der Kunde nimmt die Mobilfunkdienstleistung in Kenntnis dieser Gefährdung in Anspruch und nur er kann in seinem Zugriffsbereich die notwendigen Vorkehrungen gegen die Inanspruchnahme durch unbefugte Dritte ergreifen. Dem berechtigten Schutzbedürfnis des Kunden ist dadurch Rechnung zu tragen, dass im Einzelfall die an den Kunden zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen.
III. Revision der Beklagten
25
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
26
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Satzes 1 der Klausel Nr. 11.2 der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.
27
a) Die Klausel unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle , da sie das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 321 BGB ergänzt.
28
Die b) Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die jeweiligen Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
29
aa) Bei der in Nr. 11.2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Sperre des Mobilfunkanschlusses handelt es sich der Sache nach um ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf eine Vergütung für bereits zeitlich vorangegangene erbrachte Mobilfunkdienstleistungen, mit der sich der Kunde in Verzug befindet. Gesetzliches Leitbild, an dem die hier fragliche Klausel zu messen ist, sind die §§ 320, 321, 273 BGB. Bei einer Sperre des Mobilfunkanschlusses handelt es sich nicht um eine Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern lediglich um eine grundsätzlich auf vorübergehende Dauer angelegte Suspendierung der Leistungsverpflichtung der Beklagten. Das Recht zur Sperre entfällt, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Das beruht ebenso wie bei den gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Grundgedanken, dass jede Vertragspartei das Recht hat, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis die ihr gebührende Gegenleistung erbracht ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18).
30
bb) In den Blick zu nehmen sind hier insbesondere für das Zurückbehaltungsrecht §§ 320, 321 BGB. Die Mobilfunkdienstleistungen der Beklagten stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vom Kunden zu zahlenden Entgelten für deren Erbringung.
31
(1) Die Anwendung der Norm ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Mobilfunkdienstleistungen zur Vorleistung verpflichtet ist. Trotz Vorleistungspflicht kann der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB zustehen. Dies beruht darauf , dass es sich bei einem Mobilfunkvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238), das inhaltlich einem Dauerlieferungsvertrag entspricht. Denn die Beklagte muss ständig leistungsbereit sein, um die einzelnen vom Kunden abzurufenden , vergütungspflichtigen Dienstleistungen zu erbringen, ohne dass diese zuvor genau bestimmt sind (vgl. zum Dauerlieferungsvertrag Staudinger/Otto, BGB, Neubearbeitung 2009, § 320 Rn. 44; MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 320 Rn. 7). Die synallagmatische Verknüpfung der Leistungspflichten der Vertragsparteien des Mobilfunkvertrags ist deshalb hinsichtlich aller zu erbringender Teilleistungen beider Parteien gegeben. Dementsprechend ist es möglich, das Zurückbehaltungsrecht nach § 320 Abs. 1 BGB hinsichtlich noch zu erbringender Mobilfunkdienstleistungen auszuüben, auch wenn die mit ihr zeitlich korrespondierende (Teil-)Zahlungsforderung noch nicht entstanden oder fällig geworden ist; es genügt, dass die (fällige) Zahlung für zeitlich nicht korrespondierende vorangegangene zeitliche Abschnitte nicht erbracht worden ist (Schöpflin, aaO S. 110; Köhler, Der Mobilfunkvertrag, 2005, S. 205; Kropf/ Harder, aaO Rn. 164; vgl. auch Blank, Die Rechtsbeziehungen zwischen Anbietern und Endkunden im Sprachtelefondienst nach der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes , 2002, S. 196 f; a.A. Eckert, aaO S. 535 f Rn. 107; Grosskopf/Taubert, CR 1998, 603, 609: § 273 BGB ist einschlägig).
32
(2) Unter Berücksichtigung der kundenfeindlichsten Auslegung weicht die hier streitgegenständliche Klausel Nr. 11.2 Satz 1 in einer Treu und Glauben widersprechenden Weise von § 320 Abs. 2 BGB ab. Danach darf ein Gläubiger nicht seine gesamte Leistung zurückbehalten, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht. Die Klausel Nr. 11.2 nennt hier einen festen Betrag in Höhe von 15,50 €. Nach Meinung der Beklagten soll dieser - absolut gesehen kleine - Betrag deshalb als nicht verhältnismäßig geringfügig anzusehen sein, weil er dem monatlichen Netto-Durchschnittsumsatz aus Mobilfunklaufzeitverträgen mit Privatkunden entspreche. Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass Durchschnittswerte lediglich einen Mittelwert darstellen , der in nicht wenigen Fällen erheblich überschritten wird.
33
Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Beklagte mit dem Betrag von 15,50 € in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur knapp über 20 % des Betrages als Voraussetzung für die Sperre angesetzt hat, den der Gesetzgeber im Festnetzbereich in § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG in Höhe von 75 € festgeschrieben hat. Zwar ist § 45k Abs. 2 TKG nicht auf Mobilfunkverträge anwendbar (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18). Gleichwohl kann die Wertung des Gesetzgebers bei Telefondienstleistungsverträgen im Festnetzbereich bei der Beurteilung der Angemessenheit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Mobilfunkbereich nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 167; jeweils zu § 19 TKV Landgericht München I, CR 2008, 31, 32; Köhler, Der Mobilfunkvertrag aaO; Kropf/Harder, aaO; wohl auch Grosskopf /Taubert, aaO S. 608 f; a.A. Kessel in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, 2008, § 45k Rn. 9; Eckert aaO S. 534 ff Rn. 107). Hierbei ist insbesondere im Blick zu behalten, dass kein sachlicher Grund dafür vorhanden ist, die vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Summe bei Mobilfunkverträgen deutlich geringer anzusetzen. Die Interessenlage bei beiden Verträgen weicht nicht in entscheidender Weise voneinander ab. Die Beeinträchtigung der Kundeninteressen durch die Sperrung des Mobilfunkvertrags kann nicht mit der Begründung als wesentlich geringer erachtet werden, bei dem Mobilfunkgerät handele es sich grundsätzlich um ein Zweitgerät und der Kunde werde daher durch die Sperrung nicht gänzlich vom Telefonverkehr ausgeschlossen. Aufgrund der Verbreitung des Mobilfunks kann nicht mehr generell angenommen werden, es bestehe im Regelfall daneben noch ein Festnetzanschluss. Mobilfunkunternehmen richten ihre Werbung auch gerade darauf aus, mit Festnetzdienstleistungen in Konkurrenz zu treten (vgl. Landgericht München I aaO). Im Übrigen bringt für viele Kunden, die häufig unterwegs sind und immer erreichbar sein müssen, die Sperre des Mobilfunkanschlusses keine geringeren Nachteile mit sich als die Sperre ihres Festnetzanschlusses. Darüber hinaus können Mobilfunkdienstleistungen jedenfalls nicht als durchgehend preislich günstiger bezeichnet werden, so dass es auch insoweit nicht gerechtfertigt ist, im Mobilfunkbereich von den vom Gesetzgeber als angemessen angesehenen Werten im Festnetzbereich erheblich nach unten abzuweichen.
34
vorliegend Ob eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten auch deshalb anzunehmen ist, weil nach Nr. 11.2 - im Unterschied zu der nach § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für den Festnetzbereich geltenden Rechtslage - eine Sperre auch ohne eine mindestens zwei Wochen zuvor erteilte schriftliche Androhung erfolgen kann, kann dahinstehen.
35
(3) Dieser Wertung kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument begegnen , dass bereits bei einem Verzug von 15,50 € der Schluss gerechtfertigt sei, ihr Anspruch auf die Gegenleistung sei wegen mangelnder Leistungsfähigkeit als gefährdet anzusehen (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein solcher Schluss ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine Teilleistung handelt , die sich - wie hier - als geringfügig im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB darstellt.
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.06.2009 - 26 O 150/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2010 - 6 U 119/09 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat.

(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird.

(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in besonderem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltforderung beanstanden wird.

(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Eine auch ankommende Telekommunikationsverbindung erfassende Vollsperrung des Netzzugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Telekommunikationsverbindungen erfolgen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.