Kapitalanlage als stiller Gesellschafter bei der Göttinger Gruppe, der Frankonia Wert AG und der Südwest Finanz Vermittlungs AG

bei uns veröffentlicht am02.08.2006

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Aufklärungsmängel und Informationsmängel, die Anleger zur Rückforderung ihrer Einlagen berechtigen
 Bitte beachten Sie die aktuellen Ausführungen zu diesem Thema:

Zum
Anlegerschutz bei der Göttinger Gruppe
Zu haftungsrechtlichen Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung
Zur Insolvenz aus Gläubigersicht

Die Risiken einer Unternehmensbeteiligung als stiller Gesellschafter unter besonderer Berücksichtigung der Anlageprodukte der Göttinger Gruppe, der Frankonia Wert AG und der Südwest Finanz Vermittlungs AG.
 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist das Anlagemodell der atypisch stillen Beteiligung zusehends in Verruf geraten. Der Grund dafür liegt jedoch in erster Linie in den unzureichenden Vertriebsmethoden, welcher sich die Anlageunternehmen bei der Vermittlung bedienten. So sind es häufig Aufklärungs- und Informationsmängel, welche die Anleger zur Rückforderung ihrer Einlagen berechtigen.
 

1. Die Stille Gesellschaft als Form der Unternehmensbeteiligung
Die Anlageform der stillen Gesellschaft entsteht dadurch, dass sich in der Regel mehrere stille Gesellschafter (stille Teilhaber) an einem Gewerbe mit einer Einlage beteiligen, die in das Vermögen des Inhabers übergeht. Sie tritt nur nach innen, also innerhalb des Unternehmens in Erscheinung und nicht nach außen, im allgemeinen Geschäftsverkehr. Somit ist es für einen Außenstehenden nicht möglich, zu erkennen, dass das Handelsgewerbe stille Gesellschafter vertritt. Etwas anderes gilt bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung des stillen Gesellschafters veröffentlicht werden. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in den §§ 230–237 des Handelsgesetzbuchs. Ein stiller Gesellschafter erhält demnach einen Anteil am Gewinn und hat das Recht, in die Bücher und Geschäftspapiere einzusehen. Die Beteiligung am Verlust kann durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
 

Steuerlich wird zwischen einer atypischen stillen Gesellschaft und der typischen stillen Gesellschaft unterschieden. Bei der atypischen stillen Beteiligung wird der stille Gesellschafter als Mitunternehmer betrachtet und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der typische stille Gesellschafter hat Einkünfte aus Kapitalvermögen.
 
Ein Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und diesen nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann somit gegen lukrative Verzinsung stille Partner suchen. Bei einer Kreditfinanzierung fallen Zinsen unabhängig von der Gewinnsituation an, der stille Gesellschafter erhält hingegen nur bei positivem Ergebnis einen Gewinnanteil. Der typische (echte) stille Gesellschafter erhält nur einen Gewinnanteil, ist jedoch nicht am Wert des Unternehmens oder an den stillen Reserven beteiligt. Der atpyische stille Gesellschafter ist regelmäßig auch am Wert des Unternehmens und an den stillen Reserven beteiligt.
 
Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Oft wird die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen (§231 HGB). Die Einlage kann entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn, die dem Verhältnis der stillen Beteiligung zum Eigenkapital bei Eingehen der stillen Beteiligung entspricht. Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung und haftet nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
 
 

2. Stille Beteiligung als Kapitalanlagemodell für Kleinanleger?
Egal ob Göttinger Gruppe, Frankonia Beteiligungs AG oder Südwest Finanz Vermittlung AG (Südwestrenta) – alle diese Unternehmen arbeiten mit dem selben Kapitalanlagemodell, dem „Securenta“- Beteiligungsprinzip. In erster Linie wurden Kleinanleger mit der Aussicht auf erhebliche Steuervorteile  als atypisch stille Gesellschafter gewonnen. Während der ersten Jahre nach Gründung  einer Gesellschaft werden bewusst Verluste gemacht, welche dem Anleger als stillem Gesellschafter in Form von Steuerersparnissen gutgeschrieben werden. Sobald die Gesellschaft dann Gewinne abwarf, wurde eine neue „Verlustgesellschaft“ gegründet, um dem Kapitalanleger diese Steuervorteile zu erhalten (Steigermodell). 
 
Dem Kleinanleger wurden im Rahmen dieser Beteiligungsform in der Regel drei verschiedene „Sparmodelle“ in Form einer Raten-, Einmal- oder Kombinationseinlage angeboten. Hinsichtlich der damit verbundenen Risiken wurden die häufig unerfahrenen Kleinanleger vielfach im Dunkeln gelassen. Vielen war und ist einfach nicht klar, dass sie mit Zeichnung der Anteile eine unter Umständen riskante Unternehmensbeteiligung eingegangen sind, die noch im besten Falle den Totalverlust der Einlage zur Folge haben konnte. Bei der Vermittlung dieser Anlagen wurden diese Risiken gerne verharmlost und Emissionsprospekte meist nur auf Anfrage ausgehändigt.
 
Der Ausstieg und die damit verbundenen Rückforderung der geleisteten Einlage kann je nach Einzelfall auf unterschiedliche Argumente gestützt werden. In jedem Falle müssen sich die Anleger stiller Gesellschaften nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr auf die fragwürdigen Auseinandersetzungsguthaben verweisen lassen. Sie haben vielmehr Anspruch auf Schadenersatz in voller Höhe der von Ihnen geleisteten Einlage.
 
Voraussetzung dafür ist zum einen dass z.B. die Angaben im Prospekt nicht den Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit  genügen. Daneben begründet auch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung des Anlegers durch den Vermittler bei Abschluss der Kapitalanlage einen solchen Anspruch. Insofern ist auch eine Haftung des Beraters daneben nicht ausgeschlossen.
 

Die Anleger vereinbarten  häufig die Ausbezahlung des Auseinandersetzungsguthabens am Laufzeitende bei einer weiteren Verzinsung. Diese Verzinsung variierte je nach Anlageunternehmen. (z.B. Göttinger Gruppe: 7 %; Südwestrenta: 6 %).  Mit der Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedoch vorgenannte ratierliche Auszahlung für unzulässig erklärt. Daraufhin hatten auch die benannten Unternehmen nur noch die Möglichkeit den Anlegern anzubieten, die Ausbezahlung am Laufzeitende durch eine Einmalzahlung zu tätigen. Darüber wurden die Anleger jedoch nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt.
 

In diesem Zusammenhang ergibt sich somit ein weiteres Ausstiegsargument, welches auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH bestätigt wurde. Durch das Urteil vom 21.03.05 hat der Bundesgerichtshof nunmehr in ähnlich gelagerten Fällen (betr. Securenta / Göttinger Gruppe) festgestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen den Anlegern ein ausserordentliches Kündigungsrecht zusteht und dass sie zudem Ansprüche auf Rückgewähr der Einlage im Wege des Schadensersatzes haben.
 

 

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Handelsgesetzbuch - HGB | § 231


(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Anlegerrecht

Anlageprodukte

11.10.2012

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Anlegerrecht

Lehman Brothers

01.04.2011

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

MWB Vermögensverwaltung GmbH

01.04.2011

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Aufina Holding AG

16.05.2010

Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Gehag Immobilienfonds

01.04.2011

Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Anlegerrecht

Referenzen

(1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.