Kapitalgesellschaften: Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

bei uns veröffentlicht am08.04.2016

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird.
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist nach der Zustimmung des Bundesrats in trockenen Tüchern.

Hintergrund
Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat die aktuelle Situation jüngst wie folgt zusammengefasst: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 Prozent. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 prozent, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerrt die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Gesetzesänderung
Nach der Neuregelung wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre verlängert. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, stehen nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum bei sieben Jahren.

Beachten Sie: Die neue Berechnungssystematik tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht aber ein Wahlrecht, wonach die Neuregelung auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 angewandt werden darf.

Quelle: Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 84/16 (B) vom 26.2.2016.

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