Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds
published on 02/06/2010 13:55
Kapitalmarktrecht: Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben bei Widerruf eines in Haustürsituation erklärten Beitritts zu geschlossenem Imobilienfonds
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Der EuGH hat mit dem Urteil vom 15.04.2010 (Az: C-215/08) entschieden:
Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen - E. Fiz GmbH.
Art. 5 II der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der E. Friz GmbH und Herrn von der Heyden aufgrund des Widerrufs seines Beitritts zu einem von dieser Gesellschaft verwalteten geschlossenen Immobilienfonds.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie heißt es:
„Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. …
Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten.“
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:
…
anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden
beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,
…
sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.“
Art. 2 der Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
…
–‚Gewerbetreibender‘ eine natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.“
In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:
„Diese Richtlinie gilt nicht für
Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;
Verträge über die Lieferung von Waren und über ihre Einfügung in vorhandene Immobilien oder Verträge über die Reparatur bestehender Immobilien werden von dieser Richtlinie erfasst.
…“
Art. 4 der Richtlinie sieht vor:
„Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikels 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.
Diese Belehrung ist zu datieren und hat Angaben zu enthalten, die eine Identifizierung des Vertrages ermöglichen. Sie ist dem Verbraucher auszuhändigen
im Fall von Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.“
Art. 5 der Richtlinie bestimmt:
„Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anzeige vor Fristablauf abgesandt wird.
Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.“
Art. 7 der Richtlinie lautet:
„Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.“
Nationales Recht
Die Richtlinie wurde durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. 1986 I S. 122) in deutsches Recht umgesetzt.
In der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung des Haustürwiderrufsgesetzes (im Folgenden: HWiG) sah § 1 Abs. 1 HWiG vor:
„Eine auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
…
bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.“
12 § 3 Abs. 1 HWiG bestimmt:
„Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Nach einem Hausbesuch eines Vertreters der Roland Steuerberatungs GmbH trat Herr von der Heyden am 23. Juli 1991 gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384 044 DM als Investor-Gesellschafter einem geschlossenen Immobilienfonds bei. Dieser aus 46 Gesellschaftern bestehende Fonds in Form einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines in Berlin gelegenen Grundstücks zum Ziel. Zur Zeit des Beitritts wurde dieser Fonds von der Roland Steuerberatungs GmbH verwaltet.
Am 6. August 2002 kündigte Herr von der Heyden seine Mitgliedschaft in der betreffenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts fristlos und widerrief gemäß § 3 HWiG seinen Beitritt zu ihr.
Die E. Friz GmbH forderte von Herrn von der Heyden in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin des Immobilienfonds die Zahlung eines Betrags von 16 319 Euro als negatives Auseinandersetzungsguthaben; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Wert der von Herrn von der Heyden zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der fraglichen Gesellschaft erbrachten Einlage und seinem Anteil an den bis zum Widerruf dieses Beitritts entstandenen Verlusten des Immobilienfonds.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht sie auf die Berufung von Herrn von der Heyden ab. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Ausübung des einem Gesellschafter zuerkannten Widerrufsrechts nicht dazu führen dürfe, dass ihn eine Zahlungspflicht gegenüber der betroffenen Gesellschaft treffe. Andernfalls läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie vor, nach denen den Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen an ihn zurückzugewähren seien.
Die E. Friz GmbH legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof ein. In seiner Vorlageentscheidung führt dieses Gericht aus, wenn ein Gesellschafter, der aufgrund eines Haustürgeschäfts einer Gesellschaft beigetreten sei, seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds widerrufe, führe dieser Widerruf nach der nationalen Rechtsprechung nicht dazu, dass er in vollem Umfang von allen vertraglichen Verpflichtungen befreit werde (Wirkung ex tunc), sondern dazu, dass er an die eingegangenen Verpflichtungen bis zur Erklärung des Widerrufs gebunden bleibe (Wirkung ex nunc).
Nach dieser Rechtsprechung führe die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht zu einer „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“, wie es Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof verlange.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie abhänge, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern – was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft – die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?
Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag, erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Vorab ist mit Herrn von der Heyden und der deutschen Regierung festzustellen, dass das Ausgangsverfahren zwar den Fall des Beitritts eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, die Fragen des vorlegenden Gerichts sich aber auch auf andere Arten von Gesellschaften und Vereinigungen beziehen, wie Personenhandelsgesellschaften, Vereine und Genossenschaften.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, dieser jedoch entschieden hat, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird.
Das ist u. a. dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die ein nationales Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst wird, hypothetischer Natur ist.
Hier ist festzustellen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts hypothetischer Art sind, soweit sie sich auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft beziehen.
Der Gerichtshof ist somit für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nur zuständig, soweit es den Fall betrifft, um den es im Ausgangsverfahren geht, nämlich den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft.
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie auf einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft und eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verwalter dieses Fonds begründet, wenn der Zweck eines solchen Beitritts, wie es meint, vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich u. a. für Verträge gilt, die anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher geschlossen werden, sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.
Gemäß Art. 2 der Richtlinie fällt unter den Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.
Im Ausgangsverfahren geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Herr von der Heyden die Erklärung seines Beitritts zu dem fraglichen Immobilienfonds, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Roland Steuerberatungs GmbH im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwaltet wurde, während eines Besuchs in seinem Haus abgab, um den dieser Verbraucher nicht gebeten hatte. Der Beitritt erfolgte gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384 044 DM durch Herrn von der Heyden auf ein Bankkonto der genannten Gesellschaft.
Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass dieser Besuch von einem Vertreter der Roland Steuerberatungs GmbH abgestattet wurde, die ausdrücklich als Verwalter des Immobilienfonds handelte und von diesem eine Provision für jeden Vertrag erhielt, der mit einem neuen Gesellschafter geschlossen wurde.
Daher ist festzustellen, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht beschriebenen eine der Varianten des objektiven Tatbestands von Art. 1 der Richtlinie erfüllt und somit in ihren Anwendungsbereich fällt.
Daran ändert auch das Vorbringen der deutschen Regierung nichts, wonach der Zweck des Immobilienfonds in der Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks bestehe und der Beitritt zu diesem Fonds deshalb einen Vertrag über „andere Rechte an Immobilien“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie darstelle, der aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind.
Deshalb genügt die Feststellung, dass der von Herrn von der Heyden unterzeichnete Vertrag nach Aktenlage nicht irgendwelche Rechte an einer Immobilie betrifft, die Gegenstand der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme sind, sondern ausschließlich den Beitritt zu einem Immobilienfonds mittels des Erwerbs von Beteiligungen an einer Personengesellschaft gegen Leistung einer Kapitaleinlage.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar ist, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer nationalen richterrechtlichen Regel entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der widerrufende Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der Verbraucher das Recht besitzt, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt anzeigt, zu dem der Gewerbetreibende ihn schriftlich über die Existenz dieses Rechts sowie das Verfahren und die Bedingungen für seine Ausübung belehrt hat.
Zum anderen bewirkt gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie die Anzeige des Rücktritts von der von ihm eingegangenen Verpflichtung durch den Verbraucher, dass er aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.
Folglich kann sich der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien, indem er innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Wenn der Verbraucher hingegen nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die betreffende Frist von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, so dass er jederzeit sein Widerrufsrecht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ausüben kann.
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht seine Frage allerdings ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und damit auf den Fall gestellt, dass der Verbraucher den Widerruf entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels angezeigt hat.
In diesem Zusammenhang möchte der Bundesgerichtshof wissen, in welchem Maße eine nationale richterrechtliche Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Rechtsfolgen begrenzen kann, die sich aus der Ausübung des in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts ergeben.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach einzelstaatlichem Recht regeln.
Auch wenn für die Folgen eines solchen gegebenenfalls erklärten Widerrufs somit nationales Recht gilt, müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung ihre Befugnis in diesem Bereich gleichwohl unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie ausüben, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Art und Weise auszulegen sind, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Ebenso müssen die nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsstreit unter Einzelnen befasst sind, das gesamte nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.
Wie der Gerichtshof indessen bereits zu entscheiden Gelegenheit hatte, steht zwar außer Zweifel, dass die Richtlinie dem Verbraucherschutz dient, doch bedeutet das gleichwohl nicht, dass dieser Schutz absolut ist. Daher gelten, wie sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen.
Was insbesondere die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts angeht, hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass die Anzeige des Widerrufs sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirkt. Dennoch schließt es die Richtlinie keineswegs aus, dass der Verbraucher in ganz bestimmten Fällen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben kann und gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben.
Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Richtlinie einer nationalen Regel entgegensteht, die besagt, dass ein Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, einen Anspruch gegen diese Gesellschaft hat, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird.
Dies scheint in Bezug auf die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regel nicht der Fall zu sein.
Wie nämlich der Bundesgerichtshof in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt hat, soll diese Regel entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen.
Insbesondere ermöglicht es eine solche Regel zum einen dem Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, seine Anteile zurückzugeben und gleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit jeder Kapitalanlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind. Zum anderen erlaubt sie es außerdem den Mitgesellschaftern und/oder Drittgläubigern, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht die finanziellen Folgen des Widerrufs dieses Beitritts tragen zu müssen, der im Übrigen infolge der Unterzeichnung eines Vertrags stattfand, an dem Letztere nicht beteiligt waren.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen - E. Fiz GmbH.
Art. 5 II der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31, im Folgenden: Richtlinie).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der E. Friz GmbH und Herrn von der Heyden aufgrund des Widerrufs seines Beitritts zu einem von dieser Gesellschaft verwalteten geschlossenen Immobilienfonds.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie heißt es:
„Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume eines Gewerbetreibenden abgeschlossen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Initiative zu den Vertragsverhandlungen in der Regel vom Gewerbetreibenden ausgeht und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen nicht vorbereitet ist. Letzterer hat häufig keine Möglichkeit, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen. …
Um dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken, sollte ihm das Recht eingeräumt werden, innerhalb von mindestens sieben Tagen vom Vertrag zurückzutreten.“
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für Verträge, die zwischen einem Gewerbetreibenden, der Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt, und einem Verbraucher geschlossen werden:
…
anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden
beim Verbraucher in seiner oder in der Wohnung eines anderen Verbrauchers,
…
sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.“
Art. 2 der Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
…
–‚Gewerbetreibender‘ eine natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss des betreffenden Geschäfts im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.“
In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:
„Diese Richtlinie gilt nicht für
Verträge über den Bau, den Verkauf und die Miete von Immobilien sowie Verträge über andere Rechte an Immobilien;
Verträge über die Lieferung von Waren und über ihre Einfügung in vorhandene Immobilien oder Verträge über die Reparatur bestehender Immobilien werden von dieser Richtlinie erfasst.
…“
Art. 4 der Richtlinie sieht vor:
„Der Gewerbetreibende hat den Verbraucher bei Geschäften im Sinne des Artikels 1 schriftlich über sein Widerrufsrecht innerhalb der in Artikel 5 festgelegten Fristen zu belehren und dabei den Namen und die Anschrift einer Person anzugeben, der gegenüber das Widerrufsrecht ausgeübt werden kann.
Diese Belehrung ist zu datieren und hat Angaben zu enthalten, die eine Identifizierung des Vertrages ermöglichen. Sie ist dem Verbraucher auszuhändigen
im Fall von Artikel 1 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn die in diesem Artikel vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.“
Art. 5 der Richtlinie bestimmt:
„Der Verbraucher besitzt das Recht, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm die in Artikel 4 genannte Belehrung erteilt wurde, entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, anzeigt. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anzeige vor Fristablauf abgesandt wird.
Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.“
Art. 7 der Richtlinie lautet:
„Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so regeln sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, insbesondere bezüglich der Rückerstattung von Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen und der Rückgabe empfangener Waren.“
Nationales Recht
Die Richtlinie wurde durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. 1986 I S. 122) in deutsches Recht umgesetzt.
In der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung des Haustürwiderrufsgesetzes (im Folgenden: HWiG) sah § 1 Abs. 1 HWiG vor:
„Eine auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
…
bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.“
12 § 3 Abs. 1 HWiG bestimmt:
„Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch eine Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstands nicht ausgeschlossen. Hat der Kunde die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er der anderen Vertragspartei die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Nach einem Hausbesuch eines Vertreters der Roland Steuerberatungs GmbH trat Herr von der Heyden am 23. Juli 1991 gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384 044 DM als Investor-Gesellschafter einem geschlossenen Immobilienfonds bei. Dieser aus 46 Gesellschaftern bestehende Fonds in Form einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts hatte die Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines in Berlin gelegenen Grundstücks zum Ziel. Zur Zeit des Beitritts wurde dieser Fonds von der Roland Steuerberatungs GmbH verwaltet.
Am 6. August 2002 kündigte Herr von der Heyden seine Mitgliedschaft in der betreffenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts fristlos und widerrief gemäß § 3 HWiG seinen Beitritt zu ihr.
Die E. Friz GmbH forderte von Herrn von der Heyden in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin des Immobilienfonds die Zahlung eines Betrags von 16 319 Euro als negatives Auseinandersetzungsguthaben; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Wert der von Herrn von der Heyden zum Zeitpunkt seines Beitritts zu der fraglichen Gesellschaft erbrachten Einlage und seinem Anteil an den bis zum Widerruf dieses Beitritts entstandenen Verlusten des Immobilienfonds.
Während das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht sie auf die Berufung von Herrn von der Heyden ab. Das Berufungsgericht führte aus, dass die Ausübung des einem Gesellschafter zuerkannten Widerrufsrechts nicht dazu führen dürfe, dass ihn eine Zahlungspflicht gegenüber der betroffenen Gesellschaft treffe. Andernfalls läge ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie vor, nach denen den Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen an ihn zurückzugewähren seien.
Die E. Friz GmbH legte gegen diese Entscheidung Revision zum Bundesgerichtshof ein. In seiner Vorlageentscheidung führt dieses Gericht aus, wenn ein Gesellschafter, der aufgrund eines Haustürgeschäfts einer Gesellschaft beigetreten sei, seinen Beitritt zu einem Immobilienfonds widerrufe, führe dieser Widerruf nach der nationalen Rechtsprechung nicht dazu, dass er in vollem Umfang von allen vertraglichen Verpflichtungen befreit werde (Wirkung ex tunc), sondern dazu, dass er an die eingegangenen Verpflichtungen bis zur Erklärung des Widerrufs gebunden bleibe (Wirkung ex nunc).
Nach dieser Rechtsprechung führe die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht zu einer „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“, wie es Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof verlange.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie abhänge, und hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern – was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft – die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?
Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag, erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Vorab ist mit Herrn von der Heyden und der deutschen Regierung festzustellen, dass das Ausgangsverfahren zwar den Fall des Beitritts eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, die Fragen des vorlegenden Gerichts sich aber auch auf andere Arten von Gesellschaften und Vereinigungen beziehen, wie Personenhandelsgesellschaften, Vereine und Genossenschaften.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es zwar nach der Verteilung der Zuständigkeiten im Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte, dieser jedoch entschieden hat, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird.
Das ist u. a. dann der Fall, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Unionsrechts, um die ein nationales Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem, mit dem der Gerichtshof befasst wird, hypothetischer Natur ist.
Hier ist festzustellen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts hypothetischer Art sind, soweit sie sich auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft beziehen.
Der Gerichtshof ist somit für die Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nur zuständig, soweit es den Fall betrifft, um den es im Ausgangsverfahren geht, nämlich den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft.
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie auf einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft und eine vertragliche Beziehung zwischen dem Verbraucher und dem Verwalter dieses Fonds begründet, wenn der Zweck eines solchen Beitritts, wie es meint, vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich u. a. für Verträge gilt, die anlässlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher geschlossen werden, sofern der Besuch nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erfolgt.
Gemäß Art. 2 der Richtlinie fällt unter den Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie eine Person, die im Namen und für Rechnung eines Gewerbetreibenden handelt.
Im Ausgangsverfahren geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Herr von der Heyden die Erklärung seines Beitritts zu dem fraglichen Immobilienfonds, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Roland Steuerberatungs GmbH im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit verwaltet wurde, während eines Besuchs in seinem Haus abgab, um den dieser Verbraucher nicht gebeten hatte. Der Beitritt erfolgte gegen Leistung einer Kapitaleinlage von 384 044 DM durch Herrn von der Heyden auf ein Bankkonto der genannten Gesellschaft.
Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass dieser Besuch von einem Vertreter der Roland Steuerberatungs GmbH abgestattet wurde, die ausdrücklich als Verwalter des Immobilienfonds handelte und von diesem eine Provision für jeden Vertrag erhielt, der mit einem neuen Gesellschafter geschlossen wurde.
Daher ist festzustellen, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft unter Umständen wie den vom vorlegenden Gericht beschriebenen eine der Varianten des objektiven Tatbestands von Art. 1 der Richtlinie erfüllt und somit in ihren Anwendungsbereich fällt.
Daran ändert auch das Vorbringen der deutschen Regierung nichts, wonach der Zweck des Immobilienfonds in der Instandsetzung, Modernisierung und Verwaltung eines Grundstücks bestehe und der Beitritt zu diesem Fonds deshalb einen Vertrag über „andere Rechte an Immobilien“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie darstelle, der aus diesem Grund nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind.
Deshalb genügt die Feststellung, dass der von Herrn von der Heyden unterzeichnete Vertrag nach Aktenlage nicht irgendwelche Rechte an einer Immobilie betrifft, die Gegenstand der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme sind, sondern ausschließlich den Beitritt zu einem Immobilienfonds mittels des Erwerbs von Beteiligungen an einer Personengesellschaft gegen Leistung einer Kapitaleinlage.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar ist, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie einer nationalen richterrechtlichen Regel entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der widerrufende Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der Verbraucher das Recht besitzt, von der eingegangenen Verpflichtung zurückzutreten, indem er dies innerhalb von mindestens sieben Tagen nach dem Zeitpunkt anzeigt, zu dem der Gewerbetreibende ihn schriftlich über die Existenz dieses Rechts sowie das Verfahren und die Bedingungen für seine Ausübung belehrt hat.
Zum anderen bewirkt gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie die Anzeige des Rücktritts von der von ihm eingegangenen Verpflichtung durch den Verbraucher, dass er aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.
Folglich kann sich der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreien, indem er innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist entsprechend dem Verfahren und unter Beachtung der Bedingungen, die im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Wenn der Verbraucher hingegen nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die betreffende Frist von mindestens sieben Tagen nicht zu laufen beginnen, so dass er jederzeit sein Widerrufsrecht aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ausüben kann.
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht seine Frage allerdings ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie und damit auf den Fall gestellt, dass der Verbraucher den Widerruf entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels angezeigt hat.
In diesem Zusammenhang möchte der Bundesgerichtshof wissen, in welchem Maße eine nationale richterrechtliche Regel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Rechtsfolgen begrenzen kann, die sich aus der Ausübung des in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts ergeben.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie Art. 7 der Richtlinie vorsieht, die Rechtsfolgen der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach einzelstaatlichem Recht regeln.
Auch wenn für die Folgen eines solchen gegebenenfalls erklärten Widerrufs somit nationales Recht gilt, müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung ihre Befugnis in diesem Bereich gleichwohl unter Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie ausüben, die im Licht der Zielsetzung der Richtlinie und in einer Art und Weise auszulegen sind, dass ihre praktische Wirksamkeit gewährleistet ist. Ebenso müssen die nationalen Gerichte, die mit einem Rechtsstreit unter Einzelnen befasst sind, das gesamte nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.
Wie der Gerichtshof indessen bereits zu entscheiden Gelegenheit hatte, steht zwar außer Zweifel, dass die Richtlinie dem Verbraucherschutz dient, doch bedeutet das gleichwohl nicht, dass dieser Schutz absolut ist. Daher gelten, wie sich sowohl aus Sinn und Zweck als auch aus dem Wortlaut einiger Bestimmungen dieser Richtlinie ergibt, für diesen Schutz bestimmte Grenzen.
Was insbesondere die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts angeht, hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass die Anzeige des Widerrufs sowohl für den Verbraucher als auch für den Gewerbetreibenden eine Wiederherstellung der ursprünglichen Situation bewirkt. Dennoch schließt es die Richtlinie keineswegs aus, dass der Verbraucher in ganz bestimmten Fällen Verpflichtungen gegenüber dem Gewerbetreibenden haben kann und gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Ausübung seines Widerrufsrechts ergeben.
Im Lichte dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Richtlinie einer nationalen Regel entgegensteht, die besagt, dass ein Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, einen Anspruch gegen diese Gesellschaft hat, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds berechnet wird.
Dies scheint in Bezug auf die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regel nicht der Fall zu sein.
Wie nämlich der Bundesgerichtshof in seiner Vorlageentscheidung ausgeführt hat, soll diese Regel entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen.
Insbesondere ermöglicht es eine solche Regel zum einen dem Verbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft widerruft, seine Anteile zurückzugeben und gleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit jeder Kapitalanlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind. Zum anderen erlaubt sie es außerdem den Mitgesellschaftern und/oder Drittgläubigern, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht die finanziellen Folgen des Widerrufs dieses Beitritts tragen zu müssen, der im Übrigen infolge der Unterzeichnung eines Vertrags stattfand, an dem Letztere nicht beteiligt waren.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegensteht, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
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