Kapitalmarktrecht: BGH lässt Schadensersatzklagen gegen US-Ratingagenturen vor deutschen Gerichten zu

bei uns veröffentlicht am18.01.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
als hinreichender Inlandsbezug für die Anwendung des § 23 ZPO ist der Wohnsitz des Klägers in Deutschland anzusehen-BGH vom 13.12.12-Az:III ZR 282/11
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 13.12.2012 (Az: III ZR 282/11) folgendes entschieden:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.


Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer internationalen Ratingagentur, Schadensersatz wegen des Erwerbs von Zertifikaten, deren Emittentin die niederländische L. B.V. war. Hierbei handelt es sich um eine Tochter- beziehungsweise Enkelgesellschaft der L. Inc., New York, über deren Vermögen am 15. September 2008 das Insolvenz- verfahren eröffnet wurde. Der Emissionsprospekt enthielt die Angabe, dass so- wohl der Emittentin als auch der L. Inc. durch die beklagte Ratingagentur eine Kreditwürdigkeit von A+ bescheinigt worden. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgte aufgrund eines zwischen der Beklagten und der Emittentin abgeschlossenen Vertrags, der dem Recht des Staates New York unterlag.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben und die Zuständigkeit aus § 23 ZPO hergeleitet. Das Landgericht hat die Klage unter einer Adresse in Frankfurt am Main zugestellt, die im Internetauftritt der Beklagten als "Office" bezeichnet wird. Die entsprechenden Geschäftsräume werden von einer Schwestergesellschaft der Beklagten genutzt.

Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es sich für örtlich unzuständig gehalten hat. Insbesondere ergebe sich auch aus § 23 ZPO keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage für zulässig erklärt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei die Klage zulässig. Ob - wie erstinstanzlich zunächst von der Beklagten in Zweifel gezogen - die Klage wirksam gemäß § 178 ZPO zugestellt worden sei, könne dahingestellt bleiben. Die Beklagte habe sich auf die Klage insoweit rügelos eingelassen (§ 295 ZPO). Zudem habe die Beklagte diesen Mangel gekannt, sei in der mündlichen Verhandlung erschienen und habe ausweislich des Verhandlungsprotokolls diesen Aspekt dennoch nicht ausdrücklich gerügt. Dieser Punkt sei im Laufe des Verfahrens nicht näher thematisiert und insbesondere von der Beklagten nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden. Entsprechend könne auch nicht von einer konkludent erklärten Rüge in der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden. Damit trete die Rechtsfolge des § 295 ZPO ein. Die etwaige Verletzung der mangelnden Klagezustellung könne nicht mehr gerügt werden.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ergebe sich aus § 23 ZPO. Die Beklagte habe im Inland befindliches Vermögen. Dieses sei auch im Blick ein auf etwaig zu vollstreckendes Urteil nicht unangemessen gering. Weiter sei auch der erforderliche Inlandsbezug gegeben, weil der Kläger seinen Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland innehabe und darüber hinaus noch deutscher Staatsbürger sei.

Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Urteil ist daher nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungsgericht habe das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, in dem es von einer wirksamen Zustellung der Klageschrift als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ausgegangen sei.

Mit seiner Begründung, die Beklagte habe sich in erster Instanz zur Sache eingelassen, ohne die Rüge der fehlenden Klagezustellung zu erheben (§ 295 ZPO), setzt sich das Berufungsgericht über zentrales Vorbringen des Beklagten hinweg. Gleiches gilt für die Annahme, die Frage der wirksamen Klagezustellung sei nicht mehr zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden.

Die Beklagte hat bereits vor der eigentlichen Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 9. August 2010 beanstandet, dass der "Scheinbeklagten" die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. August 2010 hat sie mitgeteilt, dass sie an ihrer Auffassung zur Unwirksamkeit der Zustellung festhalte, sich jedoch im Hinblick auf die vom Gericht geäußerte gegenteilige Meinung zur fehlenden Zuständigkeit des Gerichts sowie vorsorglich zur Sache äußern werde. Die Schriftsätze der Beklagten bieten mithin keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte ihre Rüge fallengelassen hat.

Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass die Beklagte ausweislich des Verhandlungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung die Rüge nicht ausdrücklich erhoben habe, übersieht es bereits, dass das Landgericht im Tatbestand seines Urteils festgestellt hat, dass nach Auffassung der Beklagten die die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Des Weiteren lässt das Berufungsgericht außer Acht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist. Vorliegend ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, dass Schriftsätze übergeben, Schriftsatznachlässe beantragt und gewährt worden sind sowie die Rechtslage erörtert worden ist. Sodann hat der Beklagtenvertreter die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in diesem Termin abgesondert allein über die Zulässigkeit der Klage verhandelt worden ist. Der Ablauf der mündlichen Verhandlung lässt danach keinen Zweifel daran aufkommen, dass sämtliche Zulässigkeitsrügen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht geworden sind. Davon ist auch das Landgericht ausgegangen. Von einer rügelosen Einlassung nach § 295 ZPO kann daher keine Rede sein.

Die Rüge der Zulässigkeit der Klage ist auch in der Berufungsinstanz nicht fallengelassen worden. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ihr Vorbringen wiederholt, dass sie in Deutschland weder ihren Sitz noch eine Niederlassung habe und es in Frankfurt am Main auch keinen "Scheinsitz" beziehungsweise keine "Scheinniederlassung" gebe. Dieser Sachvortrag ist nicht nur für die Frage der - vom Landgericht verneinten - örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main, sondern auch für die Frage der Wirksamkeit der Klagezustellung relevant. Die Beklagte hat zugleich die Abweisung der Klage als unzulässig weiterverfolgt und insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die in erster Instanz vorgetragenen Rügen zur Zulässigkeit der Klage waren damit auch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit dem zulässigen Rechtsmittel der Berufung gelangt grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Sachvortrag erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz. Das gilt auch für solches Vorbringen, das vom Gericht erster Instanz für unerheblich gehalten worden ist.

Da das Berufungsgericht zur Frage der wirksamen Klagezustellung nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 23 ZPO, nicht durchgreifen. Insoweit beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde allein, dass der inländische Wohnsitz des Klägers nicht ausreichend sei, den für § 23 ZPO notwendigen Inlandsbezug zu bejahen. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anwendung des § 23 ZPO nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug aufweist. Bei der Frage, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ist aber die Entstehungsgeschichte der Norm in den Blick zu nehmen. Danach sollte mit der Regelung in § 24 CPO von 1877 (seit der Novelle von 1898: § 23), - von der Überlegung getragen, Ausländern mit im Inland gelegenem Vermögen könnten andernfalls nicht verklagt werden - ein Auffanggerichtsstand für klagende Inländer, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, geschaffen werden. Demgemäß hat das Reichsgericht den Gedanken des Inländerschutzes bei der Anwendung des § 23 ZPO hervorgehoben. Ausgehend von diesen Überlegungen hat der Senat bereits den Wohnsitz des Klägers im Inland als ausreichend für die Anwendung des § 23 ZPO und damit als hinreichenden Inlandsbezug anerkannt. Von dieser Senatsrechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt, zumal der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz im Inland hat, sondern auch deutscher Staatsangehöriger ist.

Gesetze

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5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Zivilprozessordnung - ZPO | § 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands


Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderunge

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Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.