Kapitalmarktrecht: OLG München hält Risikoausschluss für Kapitalanlageangelegenheiten in den aktuellen Rechtsschutzversicherungsbedingungen für unwirksam
Für Anleger, die gegen Banken und Anlageberater Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen wollen und über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird es unter Berufung auf das insofern anlegerfreundliche Urteil des OLG München deutlich einfacher sein, eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung hierfür zu erhalten.
Die Richter haben nämlich die von der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG und entsprechend auch von vielen anderen Versicherungen verwendete Risikoausschlussklausel für unwirksam erklärt.
Während in ganz alten Rechtsschutzversicherungsverträgen kein Risikoausschluss für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geregelt war, haben in der jüngsten Vergangenheit viele Rechtsschutzversicherungen mit folgender Regelung einen Risikoausschluss regeln wollen. Ausgeschlossen sollen danach folgende Angelegenheiten sein:
„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“
Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Klausel unklar und missverständlich. Zwar könnten Kunden erkennen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist. Jedoch ist der Umfang des Risikoausschlusses unklar. Es sei für den Versicherungskunden nicht ersichtlich, was ein Effektengeschäft sei. Selbst ausgebildeten Juristen ist der Begriff des Effekten nicht unbedingt geläufig. Dasselbe gilt für die Prospekthaftung. Auch hier ist dem Versicherungskunden nicht ohne weiteres klar, was unter diesen Begriff fällt. Neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gibt es auch noch die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung, mit jeweils anderen Voraussetzungen. Ein Verbraucher ohne Rechtsvorkenntnisse kann nicht erkennen, wann sein Versicherungsschutz in diesen Fällen greift oder nicht.
Versicherungsnehmern ist deswegen zu empfehlen, die Kostendeckungszusagen der Rechtsschutzversicherer mit vergleichbaren Klauseln nötigenfalls einzuklagen.
Das Urteil ist umso bedeutsamer, als mit dem Ende des Jahres 2011 für viele Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung die absolute Verjährung eintritt, so dass zur Hemmung der Verjährung dringend bis Ende des Jahres gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollten.
Die Richter haben nämlich die von der D.A.S. Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG und entsprechend auch von vielen anderen Versicherungen verwendete Risikoausschlussklausel für unwirksam erklärt.
Während in ganz alten Rechtsschutzversicherungsverträgen kein Risikoausschluss für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geregelt war, haben in der jüngsten Vergangenheit viele Rechtsschutzversicherungen mit folgender Regelung einen Risikoausschluss regeln wollen. Ausgeschlossen sollen danach folgende Angelegenheiten sein:
„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“
Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Klausel unklar und missverständlich. Zwar könnten Kunden erkennen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist. Jedoch ist der Umfang des Risikoausschlusses unklar. Es sei für den Versicherungskunden nicht ersichtlich, was ein Effektengeschäft sei. Selbst ausgebildeten Juristen ist der Begriff des Effekten nicht unbedingt geläufig. Dasselbe gilt für die Prospekthaftung. Auch hier ist dem Versicherungskunden nicht ohne weiteres klar, was unter diesen Begriff fällt. Neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gibt es auch noch die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung, mit jeweils anderen Voraussetzungen. Ein Verbraucher ohne Rechtsvorkenntnisse kann nicht erkennen, wann sein Versicherungsschutz in diesen Fällen greift oder nicht.
Versicherungsnehmern ist deswegen zu empfehlen, die Kostendeckungszusagen der Rechtsschutzversicherer mit vergleichbaren Klauseln nötigenfalls einzuklagen.
Das Urteil ist umso bedeutsamer, als mit dem Ende des Jahres 2011 für viele Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung die absolute Verjährung eintritt, so dass zur Hemmung der Verjährung dringend bis Ende des Jahres gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollten.
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