Kapitalmarktrecht: Vorfälligkeitsentschädigung bei Sicherungszweckerklärung
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Auf die Berufung der Kl. wird das am 7. 7. 2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Die Bekl. wird verurteilt, wegen der Forderung der Kl. in Höhe von 2.197,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. 8. 2003 die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück der G1 in der Gesamtgröße von 7 a und 64 qm bezüglich der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld zu dulden.
Die Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Bekl. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Die Kl. begehrt von der Bekl. die Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr näher bezeichnetes Grundstück in Höhe eines Betrage von noch 2.197,52 EUR zzgl. Zinsen. Die Parteien streiten um die Frage, ob eine s v von der Kl. geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung von der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsabrede erfasst ist.
Wegen der Feststellungen wird auf das Urteil des LG Münster vom 7.7.2004 verwiesen. Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Grundschuld diene nach der Sicherungsabrede nicht zur Sicherung einer Vorfälligkeitsentschädigung, da die Zweckerklärung ausweislich des Klammerzusatzes auf die Hauptforderung, Zinsen und Kosten beschränkt gewesen sei. Eine Vorfälligkeitsentschädigung falle als Schadensersatzforderung nicht unter diese abschließende Aufzählung.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl.. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im wesentlichen wie folgt vor: Nach der Zweckerklärung diene die Grundschuld zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus dem Darlehen. Auch in dem vorliegenden Fall einer sog. engen Zweckerklärung sei die Vorfälligkeitsentschädigung vom Umfang der Zweckerklärung gedeckt. Diese sei nichts anderes als die Kompensation des Zinsnachteils, den die Bank bei vorzeitiger Rückführung erleide. Dieser Zinsanspruch habe bereits im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bestanden; die Verzinsung habe sich durch die vorzeitige Rückführung lediglich geändert. Damit falle die Vorfälligkeitsentschädigung bereits unter die Begriffe „Hauptsumme, Zinsen, Kosten“. Selbst wenn man diese als Schadensersatzforderung ansehe, handele es sich um einen Sekundäranspruch auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages, der ebenfalls von der Zweckerklärung erfasst sei.
Die Kl. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bekl. zu verurteilen, wegen der Forderung der Kl. in Höhe von 2.197,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2003 die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück G1 in der Gesamtgröße von 7 a und 64 qm bezüglich der in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld zu dulden.
Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handele es sich um eine ungewisse und zukünftige Forderung des Darlehensgebers. Sie stelle einen Schadensersatzanspruch dar, welcher von dem eindeutigen Wortlaut der Zweckerklärung nicht erfasst sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist auch begründet.
Die Kl. hat einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Bekl. auch wegen einer Forderung von weiteren 2.197,52 EUR.
Nach der Insolvenz der Darlehensnehmerin C GmbH steht der Kl. wegen der vorzeitigen Ablösung des Darlehens ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Darlehensnehmerin zu. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nunmehr in § 490 II S. 3 BGB n.F. legal definiert. Der Begriff gilt auch über die Voraussetzungen der genannten Vorschrift hinaus allgemein für den Schaden, der dem Darlehensgeber aus der Beendigung des Darlehensvertrages entsteht. Kündigt die Bank wegen Vertragsuntreue (Zahlungsverzuges) des Darlehensnehmers, handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung um einen echten Schadensersatzanspruch aus pVV oder §§ 280 ff. BGB n.F. Dies muss auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers gelten, so dass die Kl. die Vorfälligkeitsentschädigung vom Hauptschuldner beanspruchen kann. Soweit die Bekl. einen solchen Anspruch dem Grunde nach überhaupt in Abrede stellen will, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Bekl. hat keine Einwendungen gegen die Schadensberechnung der Kl. vom 22.7.2003 erhoben, so dass der geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.197,52 EUR als zu beanspruchende Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde gelegt werden kann.
Dieser Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist nach Auffassung des Senats auch von der Zweckerklärung der Bekl. gegenüber der Kl. vom 12.10.2001 erfasst. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Sicherungsabrede dient die Grundschuld zur Sicherheit für „alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten)“ aus den näher bezeichneten, gesicherten Darlehen. Hierbei handelt es sich um eine sog. enge Zweckerklärung, die zum Tragen kommt, wenn Sicherungsgeber und Darlehensnehmer personenverschieden sind. Diese bindet regelmäßig alle Forderungen aus einem konkreten Kreditvertrag mit einer konkreten Darlehenssumme an die Grundschuld. Hinsichtlich des Umfangs derartiger Zweckerklärungen sind Einschränkungen zugunsten des Sicherungsgebers sachgerecht. Nach der Rechtsprechung des BGH muss derjenige, der zur Sicherung eines fremden Darlehens an seinem eigenen Grundstück eine Grundschuld zugunsten des Darlehensgebers bestellt, billigerweise nicht damit rechnen, dass ohne eine besondere und mit ihm ausgehandelte Vereinbarung die Grundschuld für alle zukünftigen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung zwischen dem Darlehensschuldner und dem Darlehensgläubiger dient.
Die Frage, ob in derartigen Fällen auch eine Vorfälligkeitsentschädigung von der Zweckerklärung gedeckt ist, ist bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entschieden worden. Auch in der Literatur wird diese Problematik kaum erörtert. Eine eingehend begründete Stellungnahme findet sich bei Rösler/Wimmer/Lang, a.a.O., Rz. 73, in welcher die Auffassung vertreten wird, dass auch in den Fällen der sog. engen Zweckerklärung die Vorfälligkeitsentschädigung vom Umfang der Zweckerklärung gedeckt ist. Danach handele es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht um eine zum Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerklärung ungewisse und zukünftige Forderung des Darlehensgebers, sondern um eine Kompensation des Zinsnachteils, den die Bank bei vorzeitiger Rückführung erleide. Dieser bereits zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe bestehende Zinsanspruch manifestiere sich nur in modifizierter Form als Vorfälligkeitsentschädigung; durch die vorzeitige Rückführung ändere sich lediglich die Verzinsung. Der Senat hält diese überzeugend begründete Auffassung für zutreffend und auch unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage bei einem Sicherungsgeber, der nicht zugleich Darlehensnehmer ist, für sachgerecht. Auch wenn es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung - wie oben ausgeführt - dogmatisch um einen Schadensersatzanspruch handelt, ändert dies nichts daran, dass auch dieser Anspruch auf Grund seiner engen Verknüpfung mit dem ursprünglichen Zinsanspruch bereits im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe potentiell bestanden hat. In der Sache geht es letztlich um Zinsen und nicht im engeren Sinne um Schadensersatz als eine ungewisse künftige Forderung des Darlehensgebers, mit welcher der Sicherungsgeber billigerweise nicht rechnen musste.
Für die hier zu beurteilende Zweckerklärung der Bekl. vom 12.10.2001 gilt darüber hinaus folgendes: Nach den obigen Ausführungen kann die Vorfälligkeitsentschädigung bereits unter den im Klammerzusatz genannten Begriff „Zinsen“ im weiten Sinne subsumiert werden. Diese weite Auslegung des Begriffs „Zinsen“ ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil zugleich bestimmt ist, dass die Grundschuld zur Sicherheit „für alle Forderungen“ aus den gesicherten Darlehen dient, was sodann durch den Klammerzusatz weiter verdeutlicht wird. Dieser Klammerzusatz kann nach Auffassung des Senats aus verständiger Sicht nicht als Einschränkung verstanden werden. Vielmehr soll dieser Zusatz gerade verdeutlichen, dass die Grundschuld als Sicherheit eben für alle Forderungen - nicht etwa nur für die Hauptsumme - aus den konkret bezeichneten Darlehensverträgen dient.
Allerdings hat das OLG Rostock (Urteil vom 18.01.2001) ausgeführt, der Sicherungszweck einer zur Kreditsicherung bestellten Grundschuld und einer damit verbundenen Unterwerfungserklärung erfasse nicht in jedem Fall auch den vom Kreditinstitut wegen Nichtabnahme des Kredits geltend gemachten Nichterfüllungsschaden (Vorfälligkeitsentschädigung). Dieses Urteil steht der Beurteilung durch den Senat im hier zu entscheidenden Fall jedoch nur scheinbar entgegen. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt ist nämlich anders gelagert. Die Entscheidung des OLG Rostock beruht im wesentlichen darauf, dass eine Klausel in den Darlehensbedingungen, wonach die Grundpfandrechte zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Darlehensnehmer dienen, als überraschend i.S.d. § 3 AGBG angesehen worden ist. Im übrigen lag dort - anders als hier - keine konkrete Zweckerklärung vor, sondern lediglich eine Unterwerfungserklärung in das belastete Grundstück „wegen des Grundschuldbetrages und der Zinsen und Nebenleistungen“. Diese Erklärung unterscheidet sich wesentlich von der hier vorliegenden konkreten Zweckerklärung mit dem Inhalt „alle Forderungen“ aus den gesicherten Darlehen mit dem oben genannten Klammerzusatz. Anders als hier erfolgte die Auslegung durch das OLG Rostock ferner unter der Fragestellung, ob etwaige Sekundäransprüche auch von der persönlichen Haftungsübernahme und der Unterwerfungserklärung erfasst sein sollten.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 543 II Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob eine geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung auch von einer sog. engen Zweckerklärung erfasst ist, vielfach auftreten wird, höchstrichterlich jedoch noch nicht entschieden wurde.
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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.