Kein Anspruch gegen eine Bank auf Rückerstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen

bei uns veröffentlicht am31.08.2012

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
bei fehlender Einigung ist davon auszugehen, dass Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist-OLG Karlsruhe vom 21.08.08-Az:17 U 334/08
Das OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil vom 21.08.2008 (Az: 17 U 334/08) folgendes entschieden:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.01.2008 - 5 O 185/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.568,49 €.


Gründe

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Am 12.09.1986 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: die Beklagte) H. I. zur Finanzierung eines Wohnanwesens zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen über 150.000 DM und 170.000 DM (Anl. K 9 und K 10). Den Darlehensverträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. In diesen heißt es unter Ziff. X.4. unter anderem:

„Erklärt sich die Bank auf Ersuchen des Darlehensnehmers ausnahmsweise bereit, das Darlehen vorzeitig zurückzunehmen, so unterliegt die Höhe der Entschädigung der freien Vereinbarung.“

Der vereinbarte Zinssatz wurde in beiden Darlehen zunächst bis 30.09.1996 festgeschrieben, nach späteren Konditionenanpassungen wurde die Laufzeit der Darlehen auf 01.10.2011 bzw. 31.03.2006 befristet. Nachdem H. I. verstarb, übernahm dessen Witwe, A. I., die Immobilie und die Finanzierungsdarlehen mit der Beklagten. A. I. verfügte jedoch nicht über hinreichende Mittel, um die Darlehen weiter zu bedienen. Aus diesem Grund führte sie am 09.02.2005 zusammen mit dem Kläger, ihrem heutigen Ehemann, ein Gespräch mit Frau E., verheiratete B., einer Mitarbeiterin der Beklagten. In diesem Gespräch ging es darum, wie mit den Darlehen weiter verfahren werden soll. Frau E. legte einen freihändigen Verkauf der Immobilie nahe, um die Darlehen zurückzuführen. Ob in diesem Gespräch auch über die Frage einer Vorfälligkeitsentschädigung gesprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 25.02.2005 rief der Kläger für A. I. bei Frau E. an und teilte mit, dass sich Frau I. entschieden habe, das Anwesen zu verkaufen. Frau E. hielt dies in einem Schreiben vom 28.02.2005 fest und räumte A. I. hierzu eine - später verlängerte - Frist bis 31.05.2005 ein, andernfalls die Zwangsversteigerung in die Wege geleitet werde (Anl. K 1).

A. I. gelang es, mit Kaufvertrag vom 23.06.2008 das Grundstück zu einem Kaufpreis von 198.000 € zu veräußern. Der Kaufvertrag sah in § 2 Folgendes vor:

„Mit dem Kaufpreis soll der Notar die vom Käufer nicht übernommenen Lasten nach Angaben der Gläubiger beseitigen. Der Restbetrag ist an den Verkäufer zu überweisen …

Über den Kaufpreis darf der Notar nur verfügen, wenn der auftragsgemäße Vollzug des Eigentumswechsels gewährleistet ist und die Bedingungen und Auflagen der am Treuhandverhältnis beteiligten Banken und sonstigen Treugeber erfüllt sind.“

Nachdem die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung eine Abschrift des Kaufvertrags erhielt, teilte sie A. I. mit Schreiben vom 07.07.2005 mit (Anl. K 4):

„Im Zuge des Objektverkaufs werden die obengenannten Darlehen zurückgeführt. Anbei erhalten Sie die Rückzahlungsschreiben zu beiden Darlehen mit der Bitte, diese an der gekennzeichneten Stellung zu unterschreiben und uns jeweils eine Ausfertigung zurückzusenden.

Die Löschung der Grundschulden haben wir veranlasst. Die Löschungsbewilligung werden wir dem Notariat Sinsheim im Treuhandweg zusenden…“

Die beiden beigefügten Rückzahlungsschreiben lauteten wie folgt:

„Sie möchten Ihr Darlehen zum 01.09.2005 zurückzahlen. Dieses Darlehen ist gemäß vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen nicht vor dem 01.10.2011

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