Keine fehlerhafte Anlageberatung bei Vermittlung eines spekulativen Swap-Vertrages an ein Stadtwerk
published on 23/08/2010 12:48
Keine fehlerhafte Anlageberatung bei Vermittlung eines spekulativen Swap-Vertrages an ein Stadtwerk
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Das OLG Frankfurt hat mit Entscheidung vom 04.08.2010 (Aktenzeichen: 23 U 230/08) eine Schadensersatzklage gegen die Deutsche Bank wegen eines fehlgeschlagenen Anlagegeschäftes abgewiesen.
Das klagende Stadtwerk strebte wegen einer durch Schulden verursachten Zinsbelastung eine Kostenersparnis an und führte deshalb mehrere Gespräche mit der beklagten Bank über die Möglichkeit einer "Zinsoptimierung". Es wurden daraufhin zwei durch Bildschirmpräsentationen unterstützte Beratungsgespräche zwischen den Parteien durchgeführt. Dabei stellte die beklagte Bank zur gewünschten "Zinsoptimierung" einen sog. "CMS Spread Ladder Swap" (Swap) vor. Es kam zum Vertragsschluss, das Stadtwerk erwarb den Swap. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25 Mio. Euro. Nach einem anfänglichen Anstieg brach der Marktwert des Swap ein. Etwa ein Jahr nach dem Erwerb erklärte das Stadtwerk deshalb die Anfechtung des Swap-Vertrags wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückabwicklung. Daraufhin lösten die Parteien den Vertrag auf, wobei sich das Stadtwerk mit der Zahlung des negativen Marktwertes des Swap über damals rund 4,1 Mio. Euro "freikaufte". Mit der Klage fordert das Stadtwerk Schadenersatz von rund 3,9 Mio. Euro.
Nach Auffassung des Landgerichts (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.10.2008 - 2-19 O 13/08) hat sich die beklagte Bank schadensersatzpflichtig gemacht, weil die Beratung des Stadtwerkes nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Empfehlung zum Abschluss des Swap-Geschäfts habe nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Stadtwerke entsprochen.
Das OLG Frankfurt am Main hat dagegen den Schadensersatzanspruch als unbegründet angesehen und das vorausgehende stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt der Abschluss des Swap-Geschäfts mit dem Stadtwerk als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches Verbot noch hat die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt.
Die Empfehlung des "Spread Ladder Swaps" sei anlegergerecht gewesen. Die Bank sei nicht verpflichtet, das Stadtwerk darauf hinzuweisen, dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen unvereinbar ist. Die Durchsetzung des kommunalrechtlich verankerten Spekulationsverbots sei nicht Aufgabe der Bank, sondern vielmehr Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehöre auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der entsprechenden Überwachungsgremien. Zudem richte sich das Spekulationsverbot an Gemeinden, nicht aber an juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie ausschließlich Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen. Das klagende Stadtwerk sei jedoch als GmbH & Co. KG privatrechtlich organisiert.
Die beklagte Bank habe das Stadtwerk auch hinreichend über die Chancen und Risiken des Swap-Geschäfts aufgeklärt. So werde aus den Präsentationsunterlagen das unbegrenzte Verlustrisiko der Anlage deutlich. Dort sei bei der Darstellung des "worst case" der Hinweis enthalten, dass der Verlust nicht bezifferbar ist.
Das Stadtwerk sei auch im Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen Prognose habe dem Stadtwerk aufgrund zweier durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Swap-Geschäft für das erklärte Ziel des Stadtwerkes – die "Zinsoptimierung" in dem von ihr verstandenen Sinne – grundsätzlich ungeeignet gewesen ist.
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum BGH zugelassen worden.
Das klagende Stadtwerk strebte wegen einer durch Schulden verursachten Zinsbelastung eine Kostenersparnis an und führte deshalb mehrere Gespräche mit der beklagten Bank über die Möglichkeit einer "Zinsoptimierung". Es wurden daraufhin zwei durch Bildschirmpräsentationen unterstützte Beratungsgespräche zwischen den Parteien durchgeführt. Dabei stellte die beklagte Bank zur gewünschten "Zinsoptimierung" einen sog. "CMS Spread Ladder Swap" (Swap) vor. Es kam zum Vertragsschluss, das Stadtwerk erwarb den Swap. Der Vertrag war auf eine Laufzeit von bis zu sieben Jahren konzipiert und beruhte auf einem Bezugsbetrag von 25 Mio. Euro. Nach einem anfänglichen Anstieg brach der Marktwert des Swap ein. Etwa ein Jahr nach dem Erwerb erklärte das Stadtwerk deshalb die Anfechtung des Swap-Vertrags wegen arglistiger Täuschung und verlangte die Rückabwicklung. Daraufhin lösten die Parteien den Vertrag auf, wobei sich das Stadtwerk mit der Zahlung des negativen Marktwertes des Swap über damals rund 4,1 Mio. Euro "freikaufte". Mit der Klage fordert das Stadtwerk Schadenersatz von rund 3,9 Mio. Euro.
Nach Auffassung des Landgerichts (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.10.2008 - 2-19 O 13/08) hat sich die beklagte Bank schadensersatzpflichtig gemacht, weil die Beratung des Stadtwerkes nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Empfehlung zum Abschluss des Swap-Geschäfts habe nicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der Stadtwerke entsprochen.
Das OLG Frankfurt am Main hat dagegen den Schadensersatzanspruch als unbegründet angesehen und das vorausgehende stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt der Abschluss des Swap-Geschäfts mit dem Stadtwerk als kommunalem Unternehmen weder gegen ein gesetzliches Verbot noch hat die beklagte Bank ihre Aufklärungspflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt.
Die Empfehlung des "Spread Ladder Swaps" sei anlegergerecht gewesen. Die Bank sei nicht verpflichtet, das Stadtwerk darauf hinzuweisen, dass das Geschäft möglicherweise mit ihrer Stellung als kommunales Versorgungsunternehmen unvereinbar ist. Die Durchsetzung des kommunalrechtlich verankerten Spekulationsverbots sei nicht Aufgabe der Bank, sondern vielmehr Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehöre auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der entsprechenden Überwachungsgremien. Zudem richte sich das Spekulationsverbot an Gemeinden, nicht aber an juristische Personen des Privatrechts, auch wenn sie ausschließlich Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen. Das klagende Stadtwerk sei jedoch als GmbH & Co. KG privatrechtlich organisiert.
Die beklagte Bank habe das Stadtwerk auch hinreichend über die Chancen und Risiken des Swap-Geschäfts aufgeklärt. So werde aus den Präsentationsunterlagen das unbegrenzte Verlustrisiko der Anlage deutlich. Dort sei bei der Darstellung des "worst case" der Hinweis enthalten, dass der Verlust nicht bezifferbar ist.
Das Stadtwerk sei auch im Hinblick auf den spekulativen Charakter des Geschäfts hinreichend aufgeklärt gewesen. Die fehlende Möglichkeit einer zuverlässigen Prognose habe dem Stadtwerk aufgrund zweier durchgeführter Präsentationen klar gewesen sein müssen. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Swap-Geschäft für das erklärte Ziel des Stadtwerkes – die "Zinsoptimierung" in dem von ihr verstandenen Sinne – grundsätzlich ungeeignet gewesen ist.
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