Konkurrenzschutz: Verstoß berechtigt zur Minderung der Miete

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Eine vertragswidrige Konkurrenzsituation stellt einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Sachmangel der Mietsache dar.

Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall eines Arztes, der im Mietvertrag seiner Praxis einen Konkurrenzschutz für den Bereich „Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist“ vereinbart hatte. Gleichwohl schloss der Vermieter mit einem anderen Allgemeinmediziner einen Mietvertrag über Praxisräume im gleichen Gebäude. Dies stelle nach Ansicht des KG einen Sachmangel der Räumlichkeiten dar. Aufgrund des Konkurrenzschutzverstoßes weiche der tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache ab. Dabei sei es ohne Belang, ob der Verstoß nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergehe. Dass die Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustands vom tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Vorliegen eines Konkurrenzschutzverstoßes für den Mieter nachteilig sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz im Allgemeinen höher sei, als diejenige für Räume, bei denen eine Konkurrenzsituation bestehe (KG, 8 U 140/06).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Mietminderung wegen Mängeln

Mietrecht: Keine Minderung bei Küchendiebstahl

25.04.2017

Wird eine vereinbarungsgemäß im Keller der Mietwohnung eingelagerte Einbauküche des Vermieters gestohlen, darf der Mieter nicht die Miete mindern.

Mietmangel: Bei Neuentstehen nach Mangelbeseitigung muss neu gerügt werden

04.12.2012

ansonsten kann der Anspruch auf Schadensersatz verloren gehen-AG München vom 08.11.11-Az:431 C 20886/11

Mietmangel: Wellen im Teppich können zur Mietminderung berechtigen

26.08.2014

Der schlechte Zustand eines Teppichbodens kann eine Mietminderung begründen, wenn er Wellen schlägt und aufgrund dessen eine Stolpergefahr für die Wohnungsnutzer besteht.

Mietminderung: Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

24.07.2013

Manglfreiheit hängt von den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen ab.