Kündigungsrecht: Arbeitgeber muss bei krankheitsbedingter Kündigung detailliert vortragen
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Das LAG Hamm hat mit dem Urteil vom 15.04.2011 (Az: 13 Sa 1939/10) entschieden:
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus Krankheitsgründen ausgesprochenen personenbedingten Kündigung; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
Der am ... 1970 geborene, ledige Kläger steht seit dem 01.08.1988 in den Diensten der Beklagten, einem Unternehmen der Zuliefererindustrie für die Küchenmöbelherstellung mit derzeit 142 Mitarbeitern. Zuletzt kam der Kläger als Maschinenbediener in der CNC-Fräsabteilung zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.286,- Euro zum Einsatz.
Ausweislich einer Bescheinigung der zuständigen AOK ... vom 04.02.2010 ergeben sich im Falle des Klägers für den Zeitraum ab 01.01.2006 folgende Arbeitsunfähigkeitszeiten:
vom bis wegen
12.06.2006-17.06.2006 Kreuzschmerz
04.07.2006-16.07.2006 Depressive Episode
25.08.2006-26.08.2006 Toxische Wirkung: Alkohol/Vergiftung
Benzodiazepine, Vorsätzliche Selbstbeschädigung 27.08.2006-21.01.2007 Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome/Vergiftung Benzodiazepine
16.11.2007-21.12.2007 Nichttoxische mehrknotige Struma
18.04.2008-25.04.2008 Akute Tonsilitis, Akute Infektion der unteren Atemwege
10.06.2008-15.06.2008 Nicht näher bezeichnete organ. od. symptom. psychische Störung
14.07.2008-02.08.2008 nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis, nicht näher bezeichnet
22.10.2008-26.10.2008 Unwohlsein und Ermüdung
25.11.2008-30.11.2008 Prellung des Knies
05.01.2009-20.03.2009 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten der Atemwege, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, soziale Phobien/Angst und depressive Störung
13.05.2009-15.05.2009 nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis, nicht näher bezeichnet
06.07.2009-25.07.2009 Depressive Episode
17.08.2009 laufend Katzenbissverletzung/Phlegmone an Fingern/obere Extremitäten, multiple offene Wunden des Handgelenkes und der Hand, posttraumatische Wundinfektion
Dafür hat die Beklagte folgende Entgeltfortzahlungsleistungen erbracht:
2006 = 3.755,82 Euro
2007 = 2.827,44 Euro
2008 = 3.193,38 Euro
2009 = 5.756,22 Euro (bis Ende August 2009).
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten wird verwiesen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 26.11.2009 eingereichte Aufstellung (Bl. 44 d. A.).
Mit Schreiben vom 28.08.2009 bot die Beklagte dem Kläger die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements an; dieser ließ die zur Äußerung gesetzte Frist bis zum 03.09.2009 verstreichen.
Am 10.09.2009 hörte die Beklagte den im Betrieb bestehenden Betriebsrat zum beabsichtigten Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung an; der Betriebsrat erhob Widerspruch.
Mit Schreiben vom 24.09.2009, zugegangen am Folgetag, sprach dann die Beklagte dem Kläger die ordentliche Kündigung zum 30.04.2010 aus.
Dieser wurde nach seiner letzten, ab dem 17.08.2009 andauernden Erkrankung am 22.02.2010 wieder arbeitsfähig und nahm nach genommenem Urlaub seine Arbeit ab dem 09.03.2010 wieder auf.
Der Kläger hat ausgeführt, es fehle schon an einer negativen Zukunftsprognose, namentlich, was die in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Störungen und die Katzenbissverletzung angehe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2009 nicht beendet wird,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kunststoff-Verfahrensmechaniker weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, eine negative Zukunftsprognose sei angesichts der seit dem Jahr 2006 aufgetretenen Ausfallzeiten gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen resultierten zum einen aus Betriebsablaufstörungen und zum anderen aus den wirtschaftlichen Belastungen durch übermäßige Entgeltfortzahlungskosten. Schließlich falle auch die Interessenabwägung zulasten des Klägers aus.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.07.2010, ergänzt durch Beschluss vom 28.07.2010, Beweis erhoben durch die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Dr. K1-R1 zur Frage, ob die attestierte depressive Störung vollständig abgeklungen ist. Hinsichtlich des Ergebnisses wird verwiesen auf die fachärztliche gutachterliche Stellungnahme vom 07.08.2010 (Bl. 127 ff. d. A.).
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.10.2010 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne von keiner negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Was den Katzenbiss als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 17.08.2009 angehe, sei es der Beklagten zumutbar gewesen, die Ausheilung abzuwarten. Auch die depressiven Episoden in der Vergangenheit reichten unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen nicht aus, um daraus auf eine negative Zukunftsprognose schließen zu können.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie meint, eine negative Zukunftsprognose sei angesichts der seit dem Jahr 2006 aufgetretenen Ausfallzeiten zwischen 103 und 33 Arbeitstagen pro Jahr gegeben. Namentlich hinsichtlich der in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Episoden bestehe ein Rückfallrisiko. Weiterhin sei im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs davon auszugehen gewesen, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der Katzenbissverletzung weiter andauern würde.
Erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen resultierten daraus, dass wiederholt über 30 Arbeitstage im Jahr hinaus Entgeltfortzahlung hätte erbracht werden müssen. Darüber hinaus seien schwerwiegende Störungen im Produktionsprozess eingetreten: Die Arbeitskollegen des Klägers hätten die Arbeit mit übernehmen müssen, und zudem seien Lieferstörungen wegen Maschinenstillstands eingetreten.
Auch die Interessenabwägung gehe zulasten des Klägers aus.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.10.2010 - 2 Ca 1610/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, eine negative Zukunftsprognose sei nicht gerechtfertigt, wie nicht zuletzt seine ab dem 22.02.2010 wieder bestehende Arbeitsfähigkeit dokumentiere. Diverse seit dem Jahr 2006 aufgetretene unterschiedliche Krankheiten seien allesamt ausgeheilt. Auch aus den depressiven Episoden in der Vergangenheit, zumeist durch externe Auslöser bedingt, lasse sich keine negative Zukunftsprognose ableiten. Schließlich sei auch die Katzenbissverletzung ausgeheilt und eigne sich deshalb nicht für eine negative Prognose.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage, gerichtet gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.09.2009, stattgegeben. Denn die streitbefangene Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Gründe in der Person des Klägers aus Anlass von in der Vergangenheit wiederholt aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten liegen nämlich nicht vor.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z. B. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48) ist in Fällen einer krankheitsbedingten Kündigung immer eine dreistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst bedarf es einer negativen Gesundheitsprognose (erste Stufe). Aufgrund dessen muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kommen (2. Stufe). Schließlich ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen arbeitgeberseits billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (3. Stufe).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die streitbefangene Kündigung rechtsunwirksam.
Es ist schon äußerst zweifelhaft, inwieweit den von der AOK ... in der behördlichen Bescheinigung vom 04.02.2010 dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers im Zeitraum ab 12.06.2006 überhaupt Krankheiten zugrunde lagen, bei denen im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 25.09.2009 eine prognoserelevante Wiederholungsgefahr bestand (vgl. BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 40).
Nimmt man z. B. den Kreuzschmerz (12. bis 17.06.2006), die Struma (16.11. bis 21.12.2007), die Tonsilitis und die Infektion der unteren Atemwege (18. bis 25.04.2008) sowie die Knieprellung (25. bis 30.11.2008) und die Katzenbissverletzung (ab 17.08.2009), lagen im Kündigungszeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass bei diesen Krankheitsbildern in der Person des Klägers eine Wiederholungsgefahr bestand.
In jedem Fall scheitert die Kündigung aber daran, dass beklagtenseits nicht ausreichend genug dargelegt worden ist, wodurch es zu welchen erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen in Gestalt von Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftlicher Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten gekommen ist und warum deshalb die gebotene Interessenabwägung zulasten des Klägers ausfallen muss.
Soweit die Beklagte auf eingetretene schwerwiegende Störungen im Betriebsablauf abgestellt hat, führt sie nicht aus, wann welche Arbeitskollegen des Klägers anlässlich eines Krankheitsausfalls welche Aufgaben zu übernehmen hatten und welche Belastungen damit für diese verbunden waren. Es fehlen auch Darlegungen dazu, wann es zum Stillstand von Maschinen und dadurch bedingten Lieferverzögerungen gekommen sein soll.
Was den Eintritt wirtschaftlicher Belastungen durch Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 6 Wochen pro Jahr angeht, ist zu beachten, dass im Rahmen der vorzunehmenden Wertung nur solche Kosten berücksichtigt werden können, die auf die auch in Zukunft zu erwartenden, im Rahmen der negativen Gesundheitsprognose ermittelten Ausfallzeiten entfallen. Kosten für ausgeheilte Erkrankungen müssen also außer Betracht bleiben.
Insoweit ergeben sich im Falle des Klägers, bei dem die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen bei aufgerundet 3.168,- Euro liegt (2.286,- Euro pro Monat: 4,33 Wochen x 6 Wochen) für den Zeitraum ab 01.01.2006 folgende Feststellungen:
Jahr 2006 = 3.755,82 Euro;
nur nach Abzug des Aufwands für den Kreuzschmerz in Höhe von 362,44 € verbleiben 3.393,58 €.
Jahr 2007 = 2.827,44 Euro;
nach Abzug des Aufwands für die Struma verbleiben wahrscheinlich gar keine Kosten.
Jahr 2008 = 3.193,38 Euro;
nur bei Abzug des Aufwands für die Prellung des Knies in Höhe von 386,46 € verbleiben 2.827,44 €.
Jahr 2009 = 5.756,22 Euro (bis Ende August 2009);
nur nach Abzug des Aufwands für die Katzenbissverletzung in Höhe von 1.078,02 € verbleiben 4.678,20 €.
Aus alledem wird deutlich, dass die Beklagte, ausschließlich ausgehend von ihrem eigenen Vortrag, in den vergangenen Jahren von der Höhe her kündigungsrelevante Entgeltfortzahlungskosten allenfalls in den Jahren 2006 und 2009 erbracht hat. In jedem Fall reicht das im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht aus, um die Beendigung eines im Kündigungszeitpunkt über 21 Jahre bestandenen Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Denn wie das Bundesarbeitsgericht zu Recht betont hat, müssen Entgeltfortzahlungskosten „außergewöhnlich“ bzw. „extrem“ hoch sein, um allein die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers unzumutbar zu machen.
Hier lag der Kläger im Jahre 2006 bereinigt gerade einmal bei 7% über dem Betrag für eine sechswöchige Entgeltfortzahlung, während in den folgenden beiden Jahren der Kostenrahmen von sechs Wochen nicht einmal überschritten wurde, bevor dann allerdings im Jahre 2009 für die Beklagte eine deutlich überhöhte Überlastung anfiel. Dies rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit durch Krankheitszeiten ganz erheblich beeinträchtigt werden wird, zumal mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass es in den mehr als 17 Jahren vor dem Jahr 2006 offensichtlich ungestört verlaufen ist.
Nach alledem war es bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht gerechtfertigt, dem am ... 1970 geborenen Kläger das im September 2009 über 21 Jahre bestandene Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt zu kündigen.
Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Fortbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen ergibt sich aus den §§ 611, 613, 242 BGB i. V. m. Artikel 1, 2 Abs. 1 GG.
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung über den Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung hinaus verlangen, wenn diese unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
In Fällen wie hier, wo die Kündigungen, wie unter I. der Gründe festgestellt, rechtsunwirksam sind, überwiegt in aller Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers. In einer solchen Situation ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, zusätzliche Umstände darzulegen, aus denen sich im Einzelfall ein fortdauerndes vorrangiges Interesse ergibt, den Arbeitnehmer trotzdem nicht zu beschäftigen (BAG, a. a. O.).
Solche besonderen Umstände sind vorliegend von der Beklagten nicht dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)