Kündigungsrecht: Kündigung per Telefax ist unwirksam
Eine per Telefax erklärte Kündigung wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform nicht und ist daher nichtig.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).
Hinweis: Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz die nahezu einhellige Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Nach Ansicht der Richter entfalle die Nichtigkeit der Kündigung auch nicht, weil die andere Partei mit der nicht formgerechten Kündigung einverstanden gewesen sei. Ein derartiges Einverständnis ersetzte den Mangel der Form nicht (LAG Rheinland-Pfalz, 9 Sa 416/07).
Hinweis: Ebenfalls unwirksam ist die Kündigung per SMS (LAG Hamm, 10 Sa 512/07).

Gesetze
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3 Gesetze werden in diesem Text zitiert
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Gesetz über den Lastenausgleich
Lastenausgleichsgesetz - LAG
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