Arbeitsrecht: Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr kann aus Sozialauswahl herausfallen
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Dies gilt nicht, soweit berechtigte betriebliche Interessen der Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Ein solches betriebliches Interesse kann darin liegen, dass der betroffene Arbeitnehmer Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist.
Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Reinigungskraft, die bei der beklagten Gemeinde beschäftigt war. Wegen der teilweisen Vergabe der Reinigungsarbeiten an Dienstleistungsunternehmen kündigte die Beklagte mehreren Reinigungskräften, darunter der Klägerin. Diese hat Kündigungsschutzklage erhoben und eine fehlerhafte Sozialauswahl gerügt. Die Beklagte habe eine andere Reinigungskraft nicht in die Sozialauswahl einbezogen, die nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig zur Kündigung angestanden hätte. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, für die Weiterbeschäftigung dieser Arbeitnehmerin habe ein besonderes betriebliches Bedürfnis wegen deren Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bestanden.
Diese Ansicht bestätigte nun das BAG. Nach Ansicht der Richter stünden die von der Beklagten geltend gemachten Belange angesichts ihrer besonderen gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung des Brandschutzes der Einbeziehung der betreffenden Arbeitnehmerin in die Sozialauswahl entgegen. Da die Gemeinde keine Berufsfeuerwehr unterhalte, sei sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Brandschutz auf den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr angewiesen. Angesichts der gesunkenen Mitgliederzahlen in der Freiwilligen Feuerwehr habe sie ein besonderes Interesse, die jederzeitige Einsatzbereitschaft sicherzustellen (BAG, 2 AZR 748/05).
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