Arbeitsrecht: Unterschriftenstempel auf Kündigung reicht nicht

bei uns veröffentlicht am30.07.2008
Zusammenfassung des Autors

Ist eine Kündigung nicht unterzeichnet, sondern nur mit einem Unterschriftenstempel versehen, ist dies für eine wirksame Kündigung nicht ausreichend - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen (LAG) im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der Kündigungsschutzklage mit dem Argument erhoben hatte, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden ist. Dies reicht nicht, um das Schriftformerfordernis aus § 623 BGB zu wahren, so das LAG (LAG Hessen, 10 Sa 961/06).

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.