Kündigungsrecht: Vermietung an Konkurrenz im gleichen Haus als Grund für fristlose Kündigung
published on 30/07/2013 14:56
Kündigungsrecht: Vermietung an Konkurrenz im gleichen Haus als Grund für fristlose Kündigung

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Darf der Vermieter laut Mietvertrag im gleichen Haus keine Räume an einen Konkurrenten der gleichen Branche vermieten, kann der Mieter bei einem Verstoß den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Vermieters, der eine Lagerhalle „zum Betrieb einer Kampfkunstschule“ vermietet hatte. Der Vertrag war für die Dauer von drei Jahren geschlossen und sollte sich um jeweils drei Jahre verlängern, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Vermieter verpflichtet sich, im gleichen Hause keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu unterhalten oder Räume an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, der gleiche Waren oder Dienstleistungen anbietet, wobei Nebenartikel unberücksichtigt bleiben.“ Gleichwohl vermietete er ein weiteres Teilstück in derselben Lagerhalle an einen weiteren Mieter, der dort ebenfalls eine Kampfkunstschule betrieb.
Der erste Mieter durfte deshalb fristlos kündigen, entschieden die Richter. Der Vermieter müsse dem Mieter zwar nicht jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernhalten. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten sei. Entscheidend sei für das OLG hier gewesen, dass beide Kampfschulen asiatische Kampfkünste anboten. Das würde das Interesse desselben potenziellen Kundenstamms wecken (OLG Düsseldorf, I-24 U 157/12).
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Vermieters, der eine Lagerhalle „zum Betrieb einer Kampfkunstschule“ vermietet hatte. Der Vertrag war für die Dauer von drei Jahren geschlossen und sollte sich um jeweils drei Jahre verlängern, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird. Der Mietvertrag enthielt folgende Klausel: „Der Vermieter verpflichtet sich, im gleichen Hause keinen Geschäftsbetrieb der gleichen Branche zu unterhalten oder Räume an einen Konkurrenten des Mieters zu vermieten, der gleiche Waren oder Dienstleistungen anbietet, wobei Nebenartikel unberücksichtigt bleiben.“ Gleichwohl vermietete er ein weiteres Teilstück in derselben Lagerhalle an einen weiteren Mieter, der dort ebenfalls eine Kampfkunstschule betrieb.
Der erste Mieter durfte deshalb fristlos kündigen, entschieden die Richter. Der Vermieter müsse dem Mieter zwar nicht jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb fernhalten. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Fernhaltung von Konkurrenz geboten sei. Entscheidend sei für das OLG hier gewesen, dass beide Kampfschulen asiatische Kampfkünste anboten. Das würde das Interesse desselben potenziellen Kundenstamms wecken (OLG Düsseldorf, I-24 U 157/12).
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11/12/2014 09:56
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner herauszugeben.
SubjectsGewerberaummietrecht
19/04/2012 12:09
es reicht aus, wenn die Kündigung dem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht-BGH vom 23.11.11-Az:XII ZR 210/09
SubjectsGewerberaummietrecht
01/10/2015 11:58
Es ist keine zusicherungsfähige Eigenschaft der Mietsache, ob ein Restaurant durch Gäste einer Veranstaltungshalle frequentiert wird.
SubjectsGewerberaummietrecht
14/05/2014 10:43
Die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch AGB sind nur unwirksam, wenn Reparaturmaßnahmen unabhängig vom tatsächlichen Zustand des Mietobjekts fällig würden.
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