Leasingrecht: Bemessung des Minderwertausgleichs bei Leasingvertrag

bei uns veröffentlicht am17.10.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Dem Anspruch auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten werden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.07.2013 (Az.: VIII ZR 334/12) folgendes entschieden:

Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwertausgleich verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht.

Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2012 aufgehoben.



Tatbestand:

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2007 mit dem Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Pkw VW Caddy. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: AGB-LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV. 1:

"Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges."

Unter Abschnitt XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes bestimmt:

"Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (...)"

Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit am 13. Juni 2010 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 3.335 € netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.



Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin - branchenüblich - geleaste Fahrzeuge zum kalkulierten Restwert an die Händler weiterverkaufe und diese letztlich die am Ausgang des Verfahrens Interessierten seien. Einen eigenen Schaden habe die Klägerin nicht.

Der Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten Minderwerts ziele nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf ab, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem Wert bei einer Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand bis zu dem Betrag aufzufüllen, der zusammen mit den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beitrage. Die Frage, wie der Minderwert zu ermitteln sei, beantworte sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den vorzeitig beendeten und den regulär beendeten Vertrag gleich. Der Anspruch der Klägerin bemesse sich damit nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufserlös und dem festgestellten Wert des beschädigten Fahrzeugs bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer. Wenn aber das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert dem Händler in Rechnung gestellt werde, dann betrage die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs an den Händler und dem Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand null Euro. Die Klägerin habe deshalb nach dem Verkauf des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert keinen Schaden. Ansprüche des Händlers in gewillkürter Prozessstandschaft mache die Klägerin nicht geltend. Für eine direkte oder analoge Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation sei kein Raum, weil eine Vertragskette vorliege.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden.

Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - bereits entschieden hat, wird durch die wiedergegebenen Vertragsklauseln ein Anspruch der Klägerin begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer nach dem Wortlaut der Klausel "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet wird. Die Begriffe "Minderwert" und "Schaden" werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz".

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern könne und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch habe. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand. Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der von der Revisionserwiderung geltend gemachte schadensrechtliche Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die von der Revisionserwiderung ins Feld geführten, in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel teilt der Senat nicht. Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch übertragbar ist. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist. Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hindert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstredend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen. Dementsprechend würde auch eine etwa erforderliche Fristsetzung zur Leistung - das heißt zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren - durch den Leasinggeber voraussetzen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber beziehungsweise dem von diesem bezeichneten Händler so rechtzeitig zur Untersuchung vorstellt, dass bis zum Vertragsablauf noch ausreichend Zeit für eine angemessene Frist verbleibt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hingegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertminderung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden. Dass die in Rede stehende Klausel für diesen - auch hier gegebenen - Fall keine nachvertragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.

Zinsen stehen der Klägerin allerdings, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, den die Klägerin beansprucht, gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Dazu zählt der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich im Sinne der Klausel in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV nicht.

Hiernach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - nach seiner Auffassung folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 334/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 334/12 Verkündet am:
17. Juli 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dem Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag
mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände
nicht entgegenhalten (im Anschluss an die Senatsurteile vom 24. April
2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12,
DAR 2013, 143).

b) Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag
mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwertausgleich
verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und
der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von
Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran,
dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und
die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer
erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht.

c) Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag
mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288
Abs. 2 BGB.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12 - LG Braunschweig
AG Braunschweig
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2007 mit dem Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Pkw VW Caddy. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: AGB-LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV. 1: "Die Leasing-Raten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges."
2
Unter Abschnitt XVI. ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs unter anderem Folgendes bestimmt: "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Abs. 1, ist der Leasing-Nehmer zum Ersatz des entsprechenden Schadens verpflichtet. (…)"
3
Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit am 13. Juni 2010 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten.
4
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Mängel und Schäden an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 3.335 € netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Es sei gerichtsbekannt, dass die Klägerin - branchenüblich - geleaste Fahrzeuge zum kalkulierten Restwert an die Händler weiterverkaufe und diese letztlich die am Ausgang des Verfahrens Interessierten seien. Einen eigenen Schaden habe die Klägerin nicht.
8
Der Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten Minderwerts ziele nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf ab, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs und dem Wert bei einer Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand bis zu dem Betrag aufzufüllen, der zusammen mit den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beitrage. Die Frage, wie der Minderwert zu ermitteln sei, beantworte sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den vorzeitig beendeten und den regulär beendeten Vertrag gleich. Der Anspruch der Klägerin bemesse sich damit nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkaufserlös und dem festgestellten Wert des beschädigten Fahrzeugs bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer. Wenn aber das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert dem Händler in Rechnung gestellt werde, dann betrage die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs an den Händler und dem Wert bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand null Euro. Die Klägerin habe deshalb nach dem Verkauf des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert keinen Schaden. Ansprüche des Händlers in gewillkürter Prozessstandschaft mache die Klägerin nicht geltend. Für eine direkte oder analoge Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation sei kein Raum, weil eine Vertragskette vorliege.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden.
10
1. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - bereits entschieden hat (Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, EBE/BGH 2013, 199 f.; VIII ZR 336/12, juris), wird durch die wiedergegebenen Vertragsklauseln ein Anspruch der Klägerin begründet, der aufgrund seiner leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertraglicher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12, aaO Rn. 16 ff, und VIII ZR 265/12, aaO Rn. 11; eingehend Senatsurteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 19 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass der Leasingnehmer nach dem Wortlaut der Klausel "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet wird. Die Begriffe "Minderwert" und "Schaden" werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz" (Senatsurteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 21 f.).
11
2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher nicht darauf an, ob die Klägerin durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird, weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern könne und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch habe. Der Minder- wertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand (so schon grundlegend Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 unter II 2 a). Er ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der von der Revisionserwiderung geltend gemachte schadensrechtliche Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwertausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB.
12
3. Die von der Revisionserwiderung ins Feld geführten, in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel (Reinking, DAR 2013, 126 ff. mwN) teilt der Senat nicht. Ihrer Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch übertragbar ist. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nacherfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertragsablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfahrzeugs berechtigt ist. Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hindert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstredend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltungszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen. Dementsprechend würde auch eine etwa erforderliche Fristsetzung zur Leistung - das heißt zur Beseitigung konkret bezeichneter Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren - durch den Leasinggeber voraussetzen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber beziehungsweise dem von diesem bezeichneten Händler so rechtzeitig zur Untersuchung vorstellt, dass bis zum Vertragsablauf noch ausreichend Zeit für eine angemessene Frist verbleibt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hingegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertminderung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine kostengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden. Dass die in Rede stehende Klausel für diesen - auch hier gegebenen - Fall keine nachvertragliche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.
13
4. Zinsen stehen der Klägerin allerdings, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (§ 288 Abs. 1 BGB). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, den die Klägerin beansprucht, gilt nur für Entgeltforderungen. Darunter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 10). Dazu zählt der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich im Sinne der Klausel in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB-LV nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJWRR 2011, 1625 Rn. 23 ff. zur Frage der Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich

).



III.

14
Hiernach hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht - nach seiner Auffassung folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 25.01.2012 - 120 C 1926/11 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2012 - 8 S 76/12 (007) -

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.