Leasingrecht: Trotz Zurückweisung der Mängelbeseitungen muss Leasingrate geleistet werden
published on 24/03/2009 12:47
Leasingrecht: Trotz Zurückweisung der Mängelbeseitungen muss Leasingrate geleistet werden
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 10. Dezember 2008 (Az: 17 U 153/08) folgendes entschieden: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.041,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 zu zahlen.
Gründe:
Im März 2003 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen D auf die Dauer von 54 Monaten zu monatlichen Leasingraten in Höhe von 824,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beklagte war zur Zeit des Vertragsabschlusses Gewerbetreibender und leaste das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken. Dem Leasingantrag waren die AGB der Klägerin beigefügt. Von diesen hatte der Beklagte mit Unterzeichnung des Antrags bestätigt, sie erhalten zu haben und von ihnen Kenntnis genommen zu haben.
Nach Ziff. XIII.1 der AGB der Klägerin tritt diese dem Beklagten sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängel gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs ab. Nach Ziff. XIII.5 der AGB ist der Beklagte im Fall einer Weigerung des Lieferanten, geltend gemachten Ansprüchen auf Nichterfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages Rechnung zu tragen, zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb von sechs Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt.
Das dem Beklagten ausgelieferte Leasingfahrzeug war während der Garantiezeit zwischen 2003 und 2006 in mehreren Y-Vertragswerkstätten zum Zweck der Untersuchung von Fehlern und zahlreichen Reparaturen. Schließlich wurden seitens Y weitere Reparaturversuche abgelehnt.
Der Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund unter Hinweis auf Ziff. XIV.2 ihrer AGB. Am 30.03.2006 gab der Beklagte unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs dieses an den ausliefernden Händler zurück.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 kündigte die Klägerin ihrerseits das Leasingverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und verlangte die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leasingraten für die Monate April und Mai seitens des Beklagten trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Mit Schreiben vom
05.07.2006 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Vertragsabrechnung, die mit einer Forderung von 10.041,82 € endete.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche unter Hinweis auf die zwischen den Parteien unter XIII.5 vereinbarten Geschäftsbedingungen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte und von ihr richtig berechnete Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Leasingvertrages aufgrund ihrer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu. Sie hat die bis zum regulären Vertragsende abzuzinsenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert, der gleichfalls auf den Tag der Fahrzeugrückgabe abzuzinsen war, nachvollziehbar berechnet. Irgendwelche begründeten Einwendungen gegen das Rechenwerk der Klägerin sind von dem Beklagten nicht erhoben worden.
Nach den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. XIII des Leasingvertrages stehen dem Leasingnehmer Ansprüche wegen Sachmängeln gegen den Leasinggeber nicht zu. Dem Leasingnehmer sind insofern jegliche Ansprüche abgetreten worden. In XIII.5 der Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich vereinbart worden, dass der Leasingnehmer erst dann zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt ist, wenn er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung seitens des Lieferanten, die begehrte Nachbesserung vorzunehmen, Klage erhoben hat.
Der Beklagte ist nicht entsprechend dieser leasingtypischen und nicht zu beanstandenden Regelung vorgegangen. Gerade die Weigerung des ausliefernden Händlers, weitere Nachbesserungsversuche durchzuführen, hätte den Beklagen veranlassen müssen, die ihm abgetretenen kaufvertraglichen Ansprüche gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Gegen die Wirksamkeit dieser allgemein akzeptierten leasingtypischen Regelung gibt es keine Bedenken. Irgendwelche Besonderheiten, die den Beklagten gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben hätten berechtigen können, von dem im Leasingvertrag geregelten Verfahren Abstand zu nehmen und seinerseits den Vertrag mit der Klägerin ohne Weiteres fristlos zu kündigen, sind nicht vorgetragen worden. Insbesondere verfängt das Argument des Beklagten nicht, dass ihm zugemutet würde, weiterhin Leasingraten zu bezahlen, obwohl er auf Wandlung des Kaufvertrages klagen müsste. In XIII.5 ist ausdrücklich bestimmt, dass der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt ist, sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung der Ansprüche durch den Lieferanten Klage erhebt.
Gründe:
Im März 2003 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen D auf die Dauer von 54 Monaten zu monatlichen Leasingraten in Höhe von 824,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Beklagte war zur Zeit des Vertragsabschlusses Gewerbetreibender und leaste das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken. Dem Leasingantrag waren die AGB der Klägerin beigefügt. Von diesen hatte der Beklagte mit Unterzeichnung des Antrags bestätigt, sie erhalten zu haben und von ihnen Kenntnis genommen zu haben.
Nach Ziff. XIII.1 der AGB der Klägerin tritt diese dem Beklagten sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängel gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs ab. Nach Ziff. XIII.5 der AGB ist der Beklagte im Fall einer Weigerung des Lieferanten, geltend gemachten Ansprüchen auf Nichterfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages Rechnung zu tragen, zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb von sechs Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt.
Das dem Beklagten ausgelieferte Leasingfahrzeug war während der Garantiezeit zwischen 2003 und 2006 in mehreren Y-Vertragswerkstätten zum Zweck der Untersuchung von Fehlern und zahlreichen Reparaturen. Schließlich wurden seitens Y weitere Reparaturversuche abgelehnt.
Der Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund unter Hinweis auf Ziff. XIV.2 ihrer AGB. Am 30.03.2006 gab der Beklagte unter Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs dieses an den ausliefernden Händler zurück.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 kündigte die Klägerin ihrerseits das Leasingverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und verlangte die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt waren die Leasingraten für die Monate April und Mai seitens des Beklagten trotz Mahnung nicht bezahlt worden. Mit Schreiben vom
05.07.2006 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Vertragsabrechnung, die mit einer Forderung von 10.041,82 € endete.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche unter Hinweis auf die zwischen den Parteien unter XIII.5 vereinbarten Geschäftsbedingungen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte und von ihr richtig berechnete Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Leasingvertrages aufgrund ihrer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu. Sie hat die bis zum regulären Vertragsende abzuzinsenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert, der gleichfalls auf den Tag der Fahrzeugrückgabe abzuzinsen war, nachvollziehbar berechnet. Irgendwelche begründeten Einwendungen gegen das Rechenwerk der Klägerin sind von dem Beklagten nicht erhoben worden.
Nach den zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Geschäftsbedingungen gemäß Ziff. XIII des Leasingvertrages stehen dem Leasingnehmer Ansprüche wegen Sachmängeln gegen den Leasinggeber nicht zu. Dem Leasingnehmer sind insofern jegliche Ansprüche abgetreten worden. In XIII.5 der Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich vereinbart worden, dass der Leasingnehmer erst dann zur Zurückbehaltung der Leasingraten berechtigt ist, wenn er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung seitens des Lieferanten, die begehrte Nachbesserung vorzunehmen, Klage erhoben hat.
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