LG Coburg: zur Abgrenzung zwischen Mithaftendem und Darlehensnehmer

bei uns veröffentlicht am16.12.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
LG Coburg-Urteil vom 05.11.2010 - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Coburg hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2010, Az. 13 O 217/10 entschieden, dass die einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung mit unterzeichnende Ehefrau auch für die Rückzahlung des Darlehens haftet, wenn sie neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Das Gericht hat die Einwände der Ehefrau, sie sei lediglich Mithaftende und nicht Mitdarlehensnehmerin, nicht geteilt.

Hierzu Pressemitteilung Nr. 460/2010 des LG Coburg vom 05.11.2010:
 
Keine gute Investition mit dem (Ex-) Ehemann

Zur Frage der Rückzahlung eines Darlehens

Kurzfassung:

Der Klage einer Bank gegen ihre Kundin auf Rückzahlung ihres Darlehens wurde stattgegeben. Die Einwendung der Kundin, eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr damaliger Ehemann gewesen, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen.

Sachverhalt:

Die Bankkundin hatte gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Darlehen über 52.000,00 DM aufgenommen. Dieses Darlehen diente zur Finanzierung einer Beteiligung. Die Ehe der Bankkundin wurde in der Folgezeit geschieden und darüber hinaus über das Vermögen ihres Ex-Ehemannes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde, kündigte es die Bank und forderte von der Ehefrau die Rückzahlung der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von über 23.000,00 Euro.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass sie das Darlehen nur „pro forma“ unterschrieben habe. Eigentlicher Darlehensnehmer sei ihr Ex-Ehemann gewesen. Die Beklagte meint, der Darlehensvertrag sei wegen ihrer wirtschaftlichen Überforderung nichtig. Sie habe den Darlehensvertrag nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehemann ebenfalls unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Geldaufnahme habe sie darüber hinaus die Zinsen nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können.

Die Bank hat gegen die Einwendungen der Kundin vorgebracht, dass diese sehr wohl leistungsfähig gewesen sei, da sie insbesondere über Grundbesitz verfügt habe.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg hat der Klage der Bank stattgegeben. Das Landgericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Das Interesse der beklagten Ehefrau an der Gewährung des Darlehens hat sich für das Gericht daraus erschlossen, dass sie selbst neben ihrem Ehemann als Berechtigte der finanzierten Beteiligung aufgetreten ist. Zweck des Darlehens war, wie sich aus den Unterlagen ergab, die Finanzierung dieser Beteiligung. Daher ist die Beklagte selbst als Darlehensnehmerin und nicht nur als Mithaftende zu betrachten. Auf die Frage der finanziellen Überforderung kommt es somit nicht an. Die Ehefrau ist im vorliegenden Fall also nicht wie ein Bürge zu beurteilen, da sie selbst von der Kreditaufnahme profitiert hatte.

Fazit:

Nur weil sich weder die Investition in die Beteiligung noch die Ehe als zukunftsträchtig darstellten, kann man sich nicht der Pflicht zur Darlehensrückzahlung entziehen.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 30.06.2010, Az. 13 O 217/10; rechtskräftig)




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