Medienrecht: Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters für Recherchen

bei uns veröffentlicht am22.09.2016

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Das Recht auf Grundbucheinsicht nach Darlegung des Einsichtsinteresses wurde im Falle für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe" bejaht.
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 20.04.2016 (Az.: 34 Wx 127/16) folgendes entschieden:


Gründe:

Der Beteiligte ersuchte am 28.1.2016 beim Grundbuchamt unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch als Vertreter der Presse um Auskunft über den derzeitigen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines mit Orts-, Straßen- und Hausnummernangabe bezeichneten Grundstücks. Ihm seien Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.

Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts wies zunächst darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend dargelegt sei, und hat sodann mit Beschluss vom 2.3.2016 den Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen.

Der Erinnerung vom 10.3.2016 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.3.2016 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Der Beteiligte hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass er bereits mehrfach, etwa in online-Medien, über die sogenannte Artgemeinschaft und ein dieser von einer namentlich bezeichneten Person zur Verfügung gestelltes Anwesen berichtet habe. Es gebe Berichte, dass die Person, die einer Wehrsportgruppe angehört habe, wie auch der Gründer dieser Wehrsportgruppe selbst Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Es gehe nun um die Frage, ob auch weitere Immobilien den zum Umfeld der Wehrsportgruppe gehörenden Eigentümern entglitten seien und nun versucht werde, diese durch Eigentümerwechsel innerhalb der Szene „zu retten“.

Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger ist die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Von einer förmlichen Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO hängt die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht ab. In diesem Fall erscheint es dem Senat angemessen, sogleich zu entscheiden.

Die Beschwerde ist begründet. Ihr ist durch die Anweisung an das Grundbuchamt stattzugeben, dem Antragsteller einen - vollständigen - Grundbuchauszug für das bezeichnete Grundbuchblatt in Form einer - einfachen - Abschrift zu erteilen.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann. Auch einem Journalisten oder Presseorgan kann im Rahmen journalistischer Recherche aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundbucheinsicht zustehen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Einsichtsrecht der Presse von der Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht wird; denn das Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist mit dem Grundrechtsschutz der eingetragenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen , zumal eine vorherige Anhörung des Eigentümers grundsätzlich nicht stattfindet. Deshalb hat das Grundbuchamt bei einem Einsichtsersuchen der Presse oder eines Journalisten zu Recherchezwecken außerdem zu prüfen, ob sich das Informationsinteresse auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird, also geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen, ferner ob sich die begehrte Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von Eingetragenen erlangt werden können. Schließlich kann der beabsichtigte Verwertungszweck im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Abwägung mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen von Bedeutung sein. So kann die Presse unter Berufung auf die Pressefreiheit kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht, beispielsweise in Abteilung III mit den dort ersichtlichen Belastungen , geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung einer öffentlichen Neugier etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren. Es müssen daher konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdegericht die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses ermöglichen.

Dass der Antragsteller im konkreten Fall ein solches presserechtliches Interesse hat, ergibt sich noch nicht zwingend und allein aus der Vorlage eines Presseausweises. Er hat aber im Beschwerdeverfahren seine auf das Einsichtsersuchen bezogene journalistische Tätigkeit konkretisiert und von ihm veröffentlichte Artikel zu dem Thema vorgelegt, über das er weiterhin recherchieren wolle. Dieser neue Vortrag ist vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, § 74 GBO. Aus ihm ergibt sich nunmehr hinreichend, dass die Person des Eigentümers und seine finanzielle Situation für die Allgemeinheit und nicht allein für den Antragsteller relevant sein können.

Die Einsichtnahme ist auch geeignet, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Eine Einsicht in das gesamte Grundbuchblatt kann die gewünschte Information geben, da es dem Beteiligten nach seinem präzisierten Vortrag neben den aus Abteilung I ersichtlichen Eigentumsverhältnissen auch um Klarheit über etwaige Belastungen geht. Hinsichtlich der Belastungen hat der Beteiligte dargelegt, dass seine Recherche nicht nur mögliche finanzielle Schwierigkeiten, sondern auch einen drohenden Verlust des Grundstücks betrifft. Die Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken lässt sich aus Abteilung III ersehen. Soweit es auch um den drohenden Verlust des Grundstücks durch eine Zwangsversteigerung oder den Verdacht geht, dass durch Eigentümerwechsel innerhalb der "Szene" dieser Grundbesitz gerettet werden soll, wären entsprechende Informationen aus Abteilung II zu entnehmen.

Ein anderer für die Informationsgewinnung ebenso zielführender Weg, der für den von der Einsichtnahme Betroffenen aber weniger belastend wäre, ist nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Urteile

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Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2016 - 34 Wx 127/16

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Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 127/16

Beschluss

vom 20.4.2016

AG Neuburg a.d. Donau - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligter: L. S.

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

wegen Grundbucheinsicht

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 20.04.2016 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 16. März 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, dem Beteiligten Einsicht in das Grundbuch des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau von S. Blatt ... durch Überlassung eines vollständigen - auch die Abteilungen II und III umfassenden - einfachen Grundbuchauszugs zu erteilen.

Gründe:

I. Der Beteiligte ersuchte am 28.1.2016 beim Grundbuchamt unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch als Vertreter der Presse um Auskunft über den derzeitigen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines mit Orts-, Straßen- und Hausnummernangabe bezeichneten Grundstücks. Ihm seien Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.

Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts wies zunächst darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend dargelegt sei, und hat sodann mit Beschluss vom 2.3.2016 den Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen.

Der Erinnerung vom 10.3.2016 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.3.2016 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Der Beteiligte hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass er bereits mehrfach, etwa in online-Medien, über die sogenannte Artgemeinschaft und ein dieser von einer namentlich bezeichneten Person zur Verfügung gestelltes Anwesen berichtet habe. Es gebe Berichte, dass die Person, die einer Wehrsportgruppe angehört habe, wie auch der Gründer dieser Wehrsportgruppe selbst Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Es gehe nun um die Frage, ob auch weitere Immobilien den zum Umfeld der Wehrsportgruppe gehörenden Eigentümern entglitten seien und nun versucht werde, diese durch Eigentümerwechsel innerhalb der Szene „zu retten“.

II. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Von einer förmlichen (Nicht-) Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO hängt die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht ab (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 427; OLG Köln MDR 2011, 563). In diesem Fall erscheint es dem Senat angemessen, sogleich zu entscheiden.

2. Die Beschwerde ist begründet. Ihr ist durch die Anweisung an das Grundbuchamt stattzugeben, dem Antragsteller einen - vollständigen - Grundbuchauszug für das bezeichnete Grundbuchblatt in Form einer - einfachen - Abschrift zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 GBO, § 46 Abs. 1 und 3 GBV).

a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131). Auch einem Journalisten oder Presseorgan kann im Rahmen journalistischer Recherche aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundbucheinsicht zustehen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Einsichtsrecht der Presse von der Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht wird; denn das Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist mit dem Grundrechtsschutz der eingetragenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 2001, 503/505), zumal eine vorherige Anhörung des Eigentümers grundsätzlich nicht stattfindet (BVerfG a. a. O.). Deshalb hat das Grundbuchamt bei einem Einsichtsersuchen der Presse oder eines Journalisten zu Recherchezwecken außerdem zu prüfen, ob sich das Informationsinteresse auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird, also geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen, ferner ob sich die begehrte Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von Eingetragenen erlangt werden können (BVerfG NJW 2001, 503/506). Schließlich kann der beabsichtigte Verwertungszweck im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Abwägung mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen von Bedeutung sein (BVerfG NJW 2001, 503/506). So kann die Presse unter Berufung auf die Pressefreiheit kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht, beispielsweise in Abteilung III mit den dort ersichtlichen Belastungen (vgl. § 11 GBV), geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung einer öffentlichen Neugier etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren (vgl. KG Rpfleger 2001, 539). Es müssen daher konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdegericht die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 2016, 89).

b) Dass der Antragsteller im konkreten Fall ein solches presserechtliches Interesse hat, ergibt sich noch nicht zwingend und allein aus der Vorlage eines Presseausweises. Er hat aber im Beschwerdeverfahren seine auf das Einsichtsersuchen bezogene journalistische Tätigkeit konkretisiert und von ihm veröffentlichte Artikel zu dem Thema vorgelegt, über das er weiterhin recherchieren wolle. Dieser neue Vortrag ist vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, § 74 GBO. Aus ihm ergibt sich nunmehr hinreichend, dass die Person des Eigentümers und seine finanzielle Situation für die Allgemeinheit und nicht allein für den Antragsteller relevant sein können.

c) Die Einsichtnahme ist auch geeignet, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Eine Einsicht in das gesamte Grundbuchblatt kann die gewünschte Information geben, da es dem Beteiligten nach seinem präzisierten Vortrag neben den aus Abteilung I ersichtlichen (vgl. § 9 GBV) Eigentumsverhältnissen auch um Klarheit über etwaige Belastungen geht. Hinsichtlich der Belastungen hat der Beteiligte dargelegt, dass seine Recherche nicht nur mögliche finanzielle Schwierigkeiten, sondern auch einen drohenden Verlust des Grundstücks betrifft. Die Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken lässt sich aus Abteilung III ersehen (§ 11 GBV). Soweit es auch um den drohenden Verlust des Grundstücks durch eine Zwangsversteigerung oder den Verdacht geht, dass durch Eigentümerwechsel innerhalb der "Szene" dieser Grundbesitz gerettet werden soll, wären entsprechende Informationen aus Abteilung II (vgl. § 10 GBV) zu entnehmen.

d) Ein anderer für die Informationsgewinnung ebenso zielführender Weg, der für den (die) von der Einsichtnahme Betroffenen aber weniger belastend wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.