Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2016 - 34 Wx 127/16

bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 127/16

Beschluss

vom 20.4.2016

AG Neuburg a.d. Donau - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligter: L. S.

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

wegen Grundbucheinsicht

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am 20.04.2016 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau - Grundbuchamt - vom 16. März 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Neuburg a. d. Donau - Grundbuchamt - wird angewiesen, dem Beteiligten Einsicht in das Grundbuch des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau von S. Blatt ... durch Überlassung eines vollständigen - auch die Abteilungen II und III umfassenden - einfachen Grundbuchauszugs zu erteilen.

Gründe:

I. Der Beteiligte ersuchte am 28.1.2016 beim Grundbuchamt unter Verweis auf einen Auskunftsanspruch als Vertreter der Presse um Auskunft über den derzeitigen im Grundbuch eingetragenen Eigentümer eines mit Orts-, Straßen- und Hausnummernangabe bezeichneten Grundstücks. Ihm seien Informationen über angebliche finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers zugegangen, weshalb er Klarheit über die Belastungen und Eigentumsverhältnisse benötige.

Die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts wies zunächst darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend dargelegt sei, und hat sodann mit Beschluss vom 2.3.2016 den Antrag auf Grundbucheinsicht zurückgewiesen.

Der Erinnerung vom 10.3.2016 hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 16.3.2016 nicht stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 2.4.2016, die das Grundbuchamt, ohne abzuhelfen, dem Oberlandesgericht vorgelegt hat. Der Beteiligte hat daraufhin ergänzend vorgetragen, dass er bereits mehrfach, etwa in online-Medien, über die sogenannte Artgemeinschaft und ein dieser von einer namentlich bezeichneten Person zur Verfügung gestelltes Anwesen berichtet habe. Es gebe Berichte, dass die Person, die einer Wehrsportgruppe angehört habe, wie auch der Gründer dieser Wehrsportgruppe selbst Immobilien durch Zwangsversteigerung verloren hätten. Es gehe nun um die Frage, ob auch weitere Immobilien den zum Umfeld der Wehrsportgruppe gehörenden Eigentümern entglitten seien und nun versucht werde, diese durch Eigentümerwechsel innerhalb der Szene „zu retten“.

II. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig. Von einer förmlichen (Nicht-) Abhilfeentscheidung des Grundbuchamts nach § 75 GBO hängt die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht ab (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 427; OLG Köln MDR 2011, 563). In diesem Fall erscheint es dem Senat angemessen, sogleich zu entscheiden.

2. Die Beschwerde ist begründet. Ihr ist durch die Anweisung an das Grundbuchamt stattzugeben, dem Antragsteller einen - vollständigen - Grundbuchauszug für das bezeichnete Grundbuchblatt in Form einer - einfachen - Abschrift zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 GBO, § 46 Abs. 1 und 3 GBV).

a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131). Auch einem Journalisten oder Presseorgan kann im Rahmen journalistischer Recherche aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen grundsätzlich ein Anspruch auf Grundbucheinsicht zustehen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Einsichtsrecht der Presse von der Darlegung des Einsichtsinteresses abhängig gemacht wird; denn das Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist mit dem Grundrechtsschutz der eingetragenen Personen aus Art. 2 Abs. 1 GG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG NJW 2001, 503/505), zumal eine vorherige Anhörung des Eigentümers grundsätzlich nicht stattfindet (BVerfG a. a. O.). Deshalb hat das Grundbuchamt bei einem Einsichtsersuchen der Presse oder eines Journalisten zu Recherchezwecken außerdem zu prüfen, ob sich das Informationsinteresse auf Rechte der im Grundbuch Eingetragenen bezieht, für die Einsicht verlangt wird, also geeignet ist, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen, ferner ob sich die begehrte Einsichtnahme auf das zur Recherche Erforderliche begrenzt und ob die gewünschten Informationen in unproblematischer Weise unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes von Eingetragenen erlangt werden können (BVerfG NJW 2001, 503/506). Schließlich kann der beabsichtigte Verwertungszweck im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Abwägung mit den kollidierenden Persönlichkeitsinteressen von Bedeutung sein (BVerfG NJW 2001, 503/506). So kann die Presse unter Berufung auf die Pressefreiheit kein das informationelle Selbstbestimmungsrecht des eingetragenen Eigentümers überwiegendes Interesse an der Grundbucheinsicht, beispielsweise in Abteilung III mit den dort ersichtlichen Belastungen (vgl. § 11 GBV), geltend machen, wenn es lediglich um unterhaltende Berichterstattung und Befriedigung einer öffentlichen Neugier etwa dahin geht, etwas über die finanzielle Gesamtsituation des Betroffenen und seiner Familie zu erfahren (vgl. KG Rpfleger 2001, 539). Es müssen daher konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Grundbuchamt bzw. dem Beschwerdegericht die inhaltlich beschränkte Überprüfung des Informationsinteresses ermöglichen (BVerfG NJW 2001, 503; OLG Düsseldorf NJW 2016, 89).

b) Dass der Antragsteller im konkreten Fall ein solches presserechtliches Interesse hat, ergibt sich noch nicht zwingend und allein aus der Vorlage eines Presseausweises. Er hat aber im Beschwerdeverfahren seine auf das Einsichtsersuchen bezogene journalistische Tätigkeit konkretisiert und von ihm veröffentlichte Artikel zu dem Thema vorgelegt, über das er weiterhin recherchieren wolle. Dieser neue Vortrag ist vom Beschwerdegericht zu berücksichtigen, § 74 GBO. Aus ihm ergibt sich nunmehr hinreichend, dass die Person des Eigentümers und seine finanzielle Situation für die Allgemeinheit und nicht allein für den Antragsteller relevant sein können.

c) Die Einsichtnahme ist auch geeignet, dem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Eine Einsicht in das gesamte Grundbuchblatt kann die gewünschte Information geben, da es dem Beteiligten nach seinem präzisierten Vortrag neben den aus Abteilung I ersichtlichen (vgl. § 9 GBV) Eigentumsverhältnissen auch um Klarheit über etwaige Belastungen geht. Hinsichtlich der Belastungen hat der Beteiligte dargelegt, dass seine Recherche nicht nur mögliche finanzielle Schwierigkeiten, sondern auch einen drohenden Verlust des Grundstücks betrifft. Die Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken lässt sich aus Abteilung III ersehen (§ 11 GBV). Soweit es auch um den drohenden Verlust des Grundstücks durch eine Zwangsversteigerung oder den Verdacht geht, dass durch Eigentümerwechsel innerhalb der "Szene" dieser Grundbesitz gerettet werden soll, wären entsprechende Informationen aus Abteilung II (vgl. § 10 GBV) zu entnehmen.

d) Ein anderer für die Informationsgewinnung ebenso zielführender Weg, der für den (die) von der Einsichtnahme Betroffenen aber weniger belastend wäre, ist nicht ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2016 - 34 Wx 127/16

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 12


(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträge

Grundbuchordnung - GBO | § 74


Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

Grundbuchordnung - GBO | § 75


Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

Grundbuchordnung - GBO | § 12c


(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über: 1. die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder

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(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte1.vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte

1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist,
2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.

(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.

(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.

(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
e)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
f)
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
h)
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
3.
als Gefahrgutbeauftragter
a)
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b)
(weggefallen)
c)
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e)
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.