Mieterrecht: Mieter muss Wäsche aufhängen können
Das gehört bei der Vermietung einer Wohnung zum Kernbereich des Mietgebrauchs.
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Wiesbaden einem Vermieter ins Stammbuch. Dieser hatte zuvor in der Waschküche des Mietshauses die Wäscheleinen entfernt und den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen. Der Mietvertrag sieht vor, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Es gab auch keinen gesonderten Trockenraum. Zudem verfügten die Wohnungen nicht über einen Balkon.
Der Richter entschied auf die Klage der Mieter, dass der Vermieter in der Waschküche wieder Wäscheleinen anbringen müsse. Es gehöre zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke, dass die Mieter eine Wasch- und Trockenmöglichkeit hätten. Da das Trocknen in der Wohnung verboten sei, müsse den Mietern eine alternative Möglichkeit geboten werden. Der Vermieter könne auch nicht von den Mietern verlangen, einen Wäschetrockner zu kaufen. Zum einen würden hierdurch zusätzliche Kosten anfallen, zum anderen seien viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Auch das Aufstellen von Flügelwäscheständern sei für Mieter unzumutbar. Die Wäsche hänge darauf enger als bei aufgespannten Wäscheleinen. Somit dauere das Trocknen in unbeheizten Räumen erheblich länger. Zudem könnten große oder dickere Wäschestücke, z.B. Bettwäsche oder Jeans, nur schlecht oder gefaltet aufgehängt werden (AG Wiesbaden, 91 C 6517/11 (18) ).
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Wiesbaden einem Vermieter ins Stammbuch. Dieser hatte zuvor in der Waschküche des Mietshauses die Wäscheleinen entfernt und den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen. Der Mietvertrag sieht vor, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Es gab auch keinen gesonderten Trockenraum. Zudem verfügten die Wohnungen nicht über einen Balkon.
Der Richter entschied auf die Klage der Mieter, dass der Vermieter in der Waschküche wieder Wäscheleinen anbringen müsse. Es gehöre zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke, dass die Mieter eine Wasch- und Trockenmöglichkeit hätten. Da das Trocknen in der Wohnung verboten sei, müsse den Mietern eine alternative Möglichkeit geboten werden. Der Vermieter könne auch nicht von den Mietern verlangen, einen Wäschetrockner zu kaufen. Zum einen würden hierdurch zusätzliche Kosten anfallen, zum anderen seien viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Auch das Aufstellen von Flügelwäscheständern sei für Mieter unzumutbar. Die Wäsche hänge darauf enger als bei aufgespannten Wäscheleinen. Somit dauere das Trocknen in unbeheizten Räumen erheblich länger. Zudem könnten große oder dickere Wäschestücke, z.B. Bettwäsche oder Jeans, nur schlecht oder gefaltet aufgehängt werden (AG Wiesbaden, 91 C 6517/11 (18) ).
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