Mietgebrauch: Mieter darf seine Parabolantenne im angemieteten Garten aufstellen

bei uns veröffentlicht am23.10.2014
Zusammenfassung des Autors
Ein Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, dass er eine auf der Rasenfläche des gemieteten Gartens aufgestellte Parabolantenne entfernt.
Das musste sich ein Vermieter vor dem Amtsgericht Brandenburg sagen lassen. Das Gericht machte deutlich, dass dies kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache sei. Die Antenne sei wie ein Sonnenschirm zu betrachten, da sie die Bausubstanz nicht beeinträchtige. Sie stelle allenfalls eine optische Beeinträchtigung dar, die vom Vermieter unter Abwägung der Belange des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hinzunehmen sei.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG Brandenburg 8.8.14, (Az.: 31 C 304/13).

Ein Vermieter kann von dem Mieter nicht verlangen, dass dieser eine lediglich auf der Rasenfläche des vom Mieter mit angemieteten Gartens aufgestellten Parabolantenne entfernt.


Tatbestand:

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist , die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.


Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die Anbringung von Antennen an bzw. bei Mietswohnungen beziehen, finden sich im BGB nicht. Die Gerichte sind allerdings gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, was gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschlüsse gilt. Es ist den Zivilgerichten daher verwehrt, sich in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu setzen, soweit dieses „als Interpret und Hüter der Verfassung“ die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich bestimmt.

Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass die in den grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe und die die Anwendung der Verfassung betreffenden Ausführungen der stattgebenden Kammerbeschlüsse für die hiesige Rechtsprechung uneingeschränkte Beachtung erfordern.

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation und/oder der Aufstellung einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs insofern wohl als geklärt anzusehen.

Auch das hiesige Gericht versteht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insofern dahingehend, dass sich - gerade in der Abwägung mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen - nicht jede Beschränkung der Informationsfreiheit des Mieters als verfassungswidrig darstellt. Je intensiver sich die Beschränkung der Informationsfreiheit auf Seiten des Mieters ausnimmt, umso gravierender muss allerdings die Beeinträchtigung auf Seiten des Eigentümers/Vermieters ausfallen, um eine Parabolantenne versagen zu können bzw. ihre Demontage verlangen zu können.

Die Beklagte haben hier insofern aber grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Duldung einer von ihnen lediglich auf der Rasenfläche des von ihnen unstreitig mit angemieteten Gartensaufgestellten Parabolantenne. Anspruchsgrundlage eines solchen Duldungsanspruch ist insofern das Grundgesetz - GG - sowie § 242 BGB, da hier eine aus Treu und Glauben folgende Nebenpflicht der Klägerin aus dem Mietsvertrag gegenüber den Beklagten besteht, der zufolge die Klägerin verpflichtet ist eine lediglich auf der Rasenfläche abgestellte Parabolantenne - welche somit gerade nichtdauerhaft und fest installiert/angebracht ist - zu dulden , da die streitbefangene Parabolantenne unstreitig hier nur im Bereich der Rasenfläche des von den Beklagten mit angemieteten Gartens - ähnlich einem Sonnenschirm - aufgestellt wurde.

Nach § 541 BGB kann ein Vermieter von dem Mieter die Unterlassung verlangen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst dabei auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands. Was jeweils im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, richtet sich dabei in erster Linie nach den vertraglichen Abreden der Mietvertragsparteien.

Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage/Parabolantenne ohne Zustimmung des Vermieters kann somit grundsätzlich auch einen vertragswidrigen Zustand darstellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist.

Nichts anderes kann auch gelten, soweit sich ein Mieter zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit beeinträchtigt.

Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet; es findet vielmehr gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festgelegt werden. Diese Normen sind jedoch, soweit und sofern sie wertausfüllungsbedürftige Begriffe enthalten, ihrerseits im Lichte des wertsetzenden Gehalts der Grundrechte für die Rechtsordnung auszulegen.

Dabei ist in Fällen der hier vorliegenden Art neben dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters das Grundrecht des Eigentümers aus Artikel 14 Abs.1, Satz 1 zu berücksichtigen. Der Vermieter hat seinerseits insofern nämlich auch ein schutzwürdiges und von Artikel 14 GG geschütztes Interesse an der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes seiner Hausfassade. Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegen, ist dabei grundsätzlich Aufgabe des Gerichts.

Dabei ist auf Vermieterseite zu berücksichtigen, ob die Antenne substanzverletzend oder den bau- oder gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend installiert worden ist und ob ggf. eine Beschädigung oder erhöhte Reparaturanfälligkeit einer Hausfassade durch die Verbindung mit einer Parabolantenne verursacht wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob eine vom Mieter installierte Parabolantenne den optischen Gesamteindruck des Gebäudes stört. Dabei spielt es zunächst hinsichtlich der Interessen der Klägerin auch keine Rolle, ob die Beklagten einen Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen haben. Maßgebend ist vielmehr, ob das Anbringen der Satellitenempfangsanlage/Parabolantenne zu einer dauerhaften Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes und insofern zu einer ästhetischen Beeinträchtigung geführt hat.

Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, wie sie aufgrund der Größe und der Lage der von dem Beklagten hier fest angeschraubten/installierten Parabolantenne im vorliegenden Rechtsstreit festzustellen ist, bedeutet somit unabhängig davon, ob sie als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist, grundsätzlich bereits eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters. Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen sind zwar - wie die Beklagtenseite wohl meint - zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch einen Mieter verbunden; das ändert jedoch nichts daran, dass dies das Eigentum des Vermieters tangieren kann.

Im Übrigen ist - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorgenannten Sinn - das berechtigte Informationsinteresse der Beklagten jedoch grundsätzlich durch das vorhandene und von der klagenden Vermieterin nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages bereitgestellte Medienangebot im Breitbandkabelnetz bzw. auf andere Art und Weise jedoch wohl grundsätzlich hinreichend abgedeckt. Nach dem Vortrag der Klägerin kann sie nämlich hier die technischen Voraussetzungen hierfür über das Kabel bzw. auf einem anderen Wege für den Empfang von einer Vielzahl von Programmen schaffen; jedoch erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Diese Empfangsmöglichkeit über das vorhandene Breitbandkabelnetz bzw. über die von der Vermieterin zu Verfügung gestellte technische Möglichkeit trägt dem Informationsinteresse der Beklagten somit grundsätzlich bereits hinreichend Rechnung, ohne dass die Beklagten noch auf den Empfang weitere Programme über Satellit angewiesen wäre. Ein ggf. durch dieses zur Verfügung gestellte Programm nicht befriedigte Informationsinteresse eines Mieters ist nämlich immer in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln.

Auch die Kosten des Bezuges von Kabelfernsehen sind zudem unstreitig nicht so hoch, dass die Beklagten ihr Informationsbedürfnis nicht befriedigen könnte. Denn selbst ein Empfänger von ALG II hat diese Kosten grundsätzlich noch zu tragen.

Der Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, zu diesen Quellen gehören auch Fernsehsendungen. Wenn aber über das Breitbandkabel oder auf andere Art und Weise durch den Vermieter Sender erhältlich sind, bedarf es angesichts dessen, dass das dauerhafte installieren/anbringen einer Satellitenempfangsanlage/Parabolantenne eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellen können, eines besonderen Interesses an weitergehenden Informationen speziell durch Fernsehprogramme. Ein solches weitergehendes Interesse ist jedoch hier nicht ersichtlich, zumal es den Beklagten grundsätzlich wohl auch möglich und zumutbar wäre, die gewünschten Informationen etwa über das Internet oder über Zeitungen zu erhalten.

Verfassungsrechtlich ist weiter von Bedeutung, dass nicht nur das Informationsbedürfnis der Beklagten, sondern eben auch das Integritätsinteresse der Klägerin in die Abwägung mit einzubeziehen ist. Ob dabei das Integritätsinteresse der Klägerin deshalb von geringerem Gewicht ist, weil es sich bei der Klägerin „nur“ um eine Wohnungsbaugesellschaft handelt kann hier dahinstehen, da das Informationsinteresse der Beklagten grundsätzlich durch die Bereitstellung des Breitkabelanschlusses wohl als „gedeckt“ anzusehen ist und es daher auch gegenüber einem nur „weniger ins Gewicht fallenden“ Eigentumsinteresse der Klägerin insofern zurückzustehen hätte.

Das Eigentumsinteresse der Klägerin muss auch nicht deshalb hinter dem Informationsinteresse des Beklagten zurückstehen, weil angesichts der Bauweise und des Umfeldes eine Satellitenempfangsanlage hier hinzunehmen sei. Selbst wenn ein Gebäude architektonisch nicht den ansprechendsten Zustand aufweist liegt es nämlich im besonderen Interesse des Vermieters, zur Wahrung einer für sämtliche Mieter erträglichen Wohnsituation optischen Beeinträchtigungen Einhalt zu gebieten. In diesem Zusammenhang spielt es im Übrigen keine Rolle, ob andere Eigentümer in Mehrfamilienhäusern der Stadt das Anbringen von Satellitenanlagen dulden. Das Verhalten anderer Vermieter kann nicht dazu führen, dass auch die Klägerin das dauerhafte installieren/anbringen von Satellitenempfangsanlagen/Parabolantennen und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung dulden müsste, obgleich sie dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Mieter durch ein Breitbandkabelnetz bzw. auf andere Art und Weise hinreichend Rechnung tragen will.

Nach Auffassung des Gerichts kann hier auch eine Verwirkung der Rechte der Klägerin nicht angenommen werden. Neben dem bloßen Zeitablauf setzt eine Verwirkung von Rechten nämlich immer auch voraus, dass sich der Begünstigte auf ein Umstandsmoment berufen können muss. Die Klägerseite hätte als Vermieterin hier also - fernab der bloßen Untätigkeit, welche allenfalls zu einer Verjährung führen kann - durch ein Verhalten positiv zum Ausdruck gebracht haben müssen, dass eine Beseitigung der Parabolantenne von ihren Mietern nicht verlangt werde. Solche Umstände, aus welchen die Beklagten also hätte schließen können, dass von ihnen eine Beseitigung nicht mehr verlangt werden wird, sind hier aber nicht vorgetragen worden.

Ob der Anspruch der Klägerin hier ggf. schon verjährt ist kann im Übrigen hier aber dahingestellt bleiben, wie noch ausgeführt werden wird.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann hier auch offen bleiben, ob diese Parabolantenne gleichsam „grundlos“ von der Klägerin über Jahre hingenommen wurde. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - was offen bleiben kann - könnte sich die Beklagtenseite darauf nicht berufen.

Unter „einfachrechtlichen“ Gesichtspunkten ist weiter von Bedeutung, dass sich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ein Anhaltspunkt dafür nicht herleiten lässt, dass der Beklagtenseite - ausnahmsweise - die Anbringung einer Parabolantenne erlaubt sein könnte. Im Gegenteil, unter § 23 des Mietvertrages ist vereinbart worden, dass die „gemeinschaftliche Empfangsanlagen zu benutzen ist“, was schon dagegen spricht, dass die Montage von Antennen vom Willen der vermietenden Eigentümerin gedeckt sein soll. Zudem ist unter § 23 Nr. 5 des Mietvertrages vereinbart worden, dass „die Anlage von Einzelantennen auf Balkonen, in Vorgärten/Gärten, auf Terrassen, in Kellern, Mansarden o.ä. und außerhalb der gemieteten Wohnung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet ist“, so dass von einer Zustimmung durch die Klägerseite hier wohl nicht auszugehen ist und ein Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einem Mietvertrag mit vereinbart werden kann.

Durch Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont gemäß den §§ 133 und 157 BGB wird hier aber hinreichend auch nur deutlich, dass lediglich solche Antennen erfasste sein sollen, die sich „außerhalb der gemieteten Wohnung“ befinden und von denen eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters ausgehen kann.

Mithin sind Antennen innerhalb der von den Beklagten angemieteten Wohnung, wie beispielsweise Antennen zum Betrieb eines schnurlosen Telefons oder DVB-T--Antennen bzw. sonstige Kommunikationseinrichtungen wie „W-LAN“ weiterhin zulässig. Etwas anderes wäre mit dem derzeitigen Stand der Technik auch nicht zu vereinbaren.

Insofern erfasst diese mietvertragliche Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung aber gerade noch, weil zwar auch der mitvermietete Garten als Teil der mit angemieteten Wohnung anzusehen ist, die hier streitbefangene Antenne aber „außerhalb der angemieteten Wohnung“ liegt.

Die hier zwischen den Parteien vereinbarte allgemeine Mietvertragsbestimmung:

„Sofern der Mieter zum Betrieb eines Rundfunk-, Fernseh- oder Videogerätes eine Außenantenne benötigt, ist er verpflichtet, vorhandene gemeinschaftliche Empfangsanlagen zu benutzen.“ hält insofern aber in jeder in Betracht kommenden Auslegungsalternativen einer konkreten Inhaltskontrolle nicht stand.

Diese Regelung des Mietvertrags stellt eine allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt und gerichtsbekannt ist, dass die Klägerin diese ihren Mietern bei Abschluss des Vertrags stellt.

Diese Regelung hält einer Inhaltskontrolle aber nicht stand, weil die Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Satellitenanlage immer und ausnahmslos untersagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, aber auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden, wie bereits oben näher dargelegt. Das erfordert aber in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist.

Diese Grundsätze fordern somit grundsätzlich eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet.

Die vorliegende Vereinbarung schließt die Vornahme einer solchen Abwägung aber von vornherein aus. Sie umfasst auch Fälle, in denen ein Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden kann.

Diese Vertragsklausel ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam , weil diese Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist, so dass dieses vertraglich mittels AGB’s zwischen den Parteien festgelegte Verbot gegen das den Beklagten zustehende Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG verstößt.

Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen aber besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zu größtmöglicher Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen.

Insofern besteht hier auch nicht ein Anspruch der Klägerin aus § 541 BGB. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter ein vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Aufstellung einer Parabolantenne ist aber nur dann vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, richtet sich nach der Abrede der Parteien. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, der Mietsache in ihrer Eigenart, die beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Bei Mietverhältnissen gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben , dass der Vermieter nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund die Mietereinrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können und durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird.

Bei Wohnraummietverhältnissen - wie hier - ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden, der es gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen innerhalb des mit angemieteten Wohnbereichs - mithin auch innerhalb des angemieteten Gartens - versagt, die diesem das Leben in der angemieteten Mietswohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird.

Unter Beachtung der oben näher dargelegten Unwirksamkeit der Mietvertragsbestimmungen hat die Klägerin im vorliegenden Fall die auf der Rasenfläche des von den Beklagten mit angemieteten Gartens somit zu Unrecht als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, da das Aufstellen einer Parabolantenne im mitvermieteten Garten nämlich keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.

Die streitgegenständliche Parabolantenne unterfällt nämlich nicht diesem Zustimmungsvorbehalt, da diese Parabolantenne unstreitig nichtfest an das Gebäude bzw. Teile davon befestigt wurde und auch nicht über die Grenze der von den Beklagten mit angemieteten Gartenfläche ragt. Ausweislich des zur Akte gereichten Lichtbildes - Anlage K 2 - ist die Parabolantenne nämlich unstreitig nach wie vor nur auf einem Ständer auf der Rasenfläche des mit angemieteten Gartens aufgestellt worden und überragt die Grenze dieses Gartens nicht.

Wird eine Wohnung zum Wohnen vermietet, so umfasst der Mietgebrauch des Mieters alles das, was üblicherweise zum Wohnen gehört. Dazu gehört nicht nur das Tapezieren der Wohnung nach dem Geschmack des Mieters. Ebenso kann der Mieter die Wohnung mit Schränken ausstatten oder andere bewegliche Teile in die Wohnung einbringen, die seinem Geschmack entsprechen und ihm das Leben erleichtern oder schöner machen. Ist aber - wie hier - ein Garten mit vermietet, so bezieht sich diese Freiheit des Mieters auch auf diesen Garten. Dann aber darf der Mieter auf diesem Balkon nicht nur zum Beispiel Gartenstühle und einen Gartentisch stellen, sondern - was völlig üblich ist - auch einen Sonnenschirm mit einem entsprechenden üblichen Sonnenschirmfuß aufbauen.

Dadurch, dass die Klägerin an die hiesigen Beklagten eine Wohnung nebst zugehörigem Garten mit vermietet hat, ist sie nach § 535 BGB verpflichtet, den Beklagten auch den Gebrauch daran zu gewähren. Vermietet nämlich ein Eigentümer eine Wohnung komplett mit Garten an einen Mieter, so ist die Besitzüberlassung an diesem gesamten Eigentumsstück an den Mieter in vollem Umfang erfolgt. Dann sind die Beklagten aber grundsätzlich auch berechtigt, den Garten für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst „zum Wohnen“ alles, was zur Benutzung der angemieteten Flächen und Räume als existenzielle Lebensmittelpunkt der Mieter gehört, also die gesamte Lebensführung der Beklagten in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen. Danach gehört aber bei einer Mitvermietung eines Gartens insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Gärten, Terrassen und Balkone dienen nämlich gerade dem Zweck, auf ihnen Gegenstände abzustellen, wie dies für Pflanztöpfe, Tische, Stühle, andere Ziergegenstände und auch Sonnenschirme schon seit langem üblich ist. In einem mit vermieteten Gartenstück kann der Mieter im Grundsatz nämlich alle diejenigen Maßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen treffen, die er auch in den vermieteten Räumlichkeiten unternehmen könnte. Dem entsprechend kann der Mieter also in dem mit vermieteten Gartenstück ebenfalls Sachen abstellen und teilweise sogar befestigen, soweit kein eigenes festes Bauwerk errichtet wird. Ein solches festes Bauwerk ist bei der hier nur aufgestellten Parabolantenne aber nicht gegeben.

Diese Berechtigung aus § 535 BGB - zum vertragsgemäßen Gebrauch - findet ihre Grenze erst dort, wo die Mietsache beschädigt wird oder wo sie gefährdet wird.

Alles das ist bei der der vorliegend zu betrachtenden Parabolantenne nicht der Fall. Sie ist wie ein Sonnenschirm zu betrachten, über dessen Schönheit man sich auch trefflich streiten kann. Der eine empfindet einen Sonnenschirm in einem Garten als schön, der andere als hässlich. Diese Maßstäbe können hier nicht greifen. Es würde maßgeblich nur darauf ankommen, dass ein Sonnenschirm dem Mieter zum „Wohnen“ dient, ihm sein „Wohnen“ gerade annehmlich und bequem macht.

Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall aber auch mit der Parabolantenne. Diese ist nur auf den Rasen aufgestellt, von den oberen Geschossen des Hauses bzw. der Straße aus genauso gut oder schlecht zu erkennen, wie ein Sonnenschirm. Genau wie ein Sonnenschirm ist auch diese Antenne nicht mit dem Gebäude verbunden, insbesondere nicht mit Schrauben und Dübeln im Gebäude fest verankert. Auch diese Parabolantenne dient den Beklagten dazu, ihnen ihr Leben durch besseren Fernsehempfang und mehr empfangbare Sender annehmlich zu gestalten. Genau wie ein Sonnenschirm beschädigt oder gefährdet diese Parabolantenne die Mietsache nicht.

Insoweit ist die Klägerin/Vermieterin aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dann aber hier auch verpflichtet, die bloße Aufstellung dieser Parabolantenne durch die Beklagten auf der Rasenfläche des von den Beklagten mit angemieteten Gartens zu dulden. Der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter lediglich aufgestellten Parabolantenne verlangt, kann sich nach Treu und Glauben nämlich nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen.

Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung überwiegen dann die Interessen der Mieter. Das Eigentumsrecht der Klägerin ist dann nämlich nicht tangiert im Hinblick auf die Bausubstanz. Diese wird nicht beeinträchtigt, da die Beklagten als Mieter die Antenne nicht am Gebäude bzw. der Bausubstanz fest verankert/verschraubt haben. Die Interessen der Klägerin werden daher allenfalls - wenn überhaupt - im Hinblick auf eine ästhetische Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes des den Beklagten zur alleinigen Nutzung vermieteten Gartens berührt.

Die streitige Parabolantenne steht aber unstreitig noch innerhalb des Wohnbereichs der von den Beklagten als Mieter hier angemieteten Wohnung, da hierzu auch unstreitig dieser Garten gehört.

Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen sind nämlich zwangsläufig mit jeder Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude durch einen Mieter verbunden. Auch wenn diese Beeinträchtigungen das Eigentum des Vermieters ggf. tangieren, so ist es der Vermieter selbst, der mit der Entscheidung zur Vermietung sein Eigentumsrecht mit dem Risiko belastet, dass der konkrete Mietgebrauch ästhetisch unschöne Formen annehmen kann.

Ebenso wie der Anblick von Rankpflanzen , Pavillon-Zelten , Spielplätzen , Hundehütten und zum trocknenaufgehängte Wäsche auf einem Wäscheständer oder aber eben Sonnenschirmen ist hier auch die Parabolantenne durch die Klägerin hinzunehmen, selbst wenn dies dem ästhetischen Empfinden der Klägerin zuwider laufen mag.

Wenn nämlich weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht und lediglich aufgestellt worden ist, kann ein Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben auch verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung einer Parabolantenne innerhalb des mit angemieteten Wohnbereichs im Garten zuzustimmen.

Insoweit müssen sowohl das Eigentumsrecht der Klägerin/Vermieterin als auch die insofern mittels allgemeiner Vertragsbedingungen hier im Mietvertrag getroffenen Regelungen hinter dem Informationsinteresse der Beklagten zurückstehen, sofern der Mieter für die Versicherung der Ungefährlichkeit Sorge trägt.

Aus diesen Gründen ist somit dann aber auch die hiesige Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

Der Streitwert der Klage auf Beseitigung einer Parabolantenne bemisst sich im Übrigen grundsätzlich nach dem „Wertverlust“, den der Vermieter durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.

Insoweit ist der Antrag zu Ziffer 1.) aus der Klageschrift auf Beseitigung der Satellitenanlage aber hier höchstens mit 300,00 Euro und der Antrag zu Ziffer 2.) der Klageschrift auf zukünftige Unterlassung mit allenfalls 200,00 Euro - mithin auf insgesamt 500,00 Euro - festzusetzen.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist nämlich gerade nicht das Interesse der Beklagten als Mieter am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen mit einer Parabolantenne einzuschätzen, welches aber auch wohl nur mit 1.000,00 Euro zu bemessen gewesen wäre.

Gesetze

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(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

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(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.