Mietrecht: Einstweilige Verfügung auf Räumung ist Ultima Ratio

published on 20/07/2017 10:33
Mietrecht: Einstweilige Verfügung auf Räumung ist Ultima Ratio
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Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
Der nötige Verfügungsgrund für eine solche Leistungsverfügung ist aber nur gegeben, wenn eine verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben vorliegt.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Brandenburg. Der Vermieter wollte im gesamten Wohnhaus umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführen. Er kündigte dem einzigen im Haus noch verbliebenen Altmieter fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Hausordnung. Sodann begehrte er im Wege der einstweiligen Verfügung die Räumung und Herausgabe. Die Gefahr für Leib und Leben begründete der Vermieter damit, dass
  • angeblich mehrfach Schnaps- und Weinflaschen aus dem Fenster der Wohnung des Mieters geflogen waren und zu befürchten stand, dass Passanten oder Nachbarn hierdurch getroffen würden.
  • Außerdem hätte der Mieter diverse Lebensmittel in den Abfluss gestopft, was zudem die Gefahr begründe, dass er sich eventuell auch noch an der Gasversorgung zu schaffen mache.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Vermieters zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen an den Verfügungsgrund – angesichts der besonderen Bedeutung einer Wohnung und der bei einer Räumung eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache – hoch anzusetzen sind.

Ausgehend hiervon hat es den Vortrag des Vermieters zur konkreten Gefahr durch herabfallende Flaschen als nicht hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht angesehen. Die benannten Zeugen hätten nur bekunden können, dass leere Flaschen vor dem Haus lagen, aber nicht wie sie dort hingekommen waren. Die behauptete Verstopfung der Abwasserleitung begründet keine Gefahr für Leib oder Leben von Personen; das Eigentum wird durch eine einstweilige Verfügung gerade nicht geschützt.

Das Amtsgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 21.04.2017 (31 C 37/17) folgendes entschieden:

Tenor:

Der Antrag vom 16.02.2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.387,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand:


Die Verfügungsklägerin begehrt von dem Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Räumung und Herausgabe einer vom Verfügungsbeklagten angemieteten Wohnung gemäß § 940a Abs. 1 ZPO wegen einer vermeintlich konkreten Gefahr für Leib oder Leben von Personen.

Der Verfügungsbeklagte mieteten unstreitig mit Vertrag vom 12.04.2011 – Anlage 1 – von der Verfügungsklägerin ab dem 01.05.2011 eine Wohnung im Obergeschoss links, gelegen im Haus …38 in …, mit einer Wohnfläche von ca. 41,45 m², bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC, Dusche, Flur und einem Kellerraum.

Bereits am 29. Februar 2016 – Anlage 2 – zeigte die Verfügungsklägerin gegenüber den Mietern des Wohnblocks … 35 bis 39 an, dass sie ab Juli 2016 eine umfassende Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahme in dem gesamten Haus durchführen wolle. Die vom Verfügungsbeklagten bewohnte Wohnung soll in diesem Zusammenhang mit der Nachbarwohnung zusammengelegt und insgesamt saniert und modernisiert werden. Zudem teilte die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten mit, dass für die Dauer dieser Modernisierungsmaßnahmen die Wohnungen dieses Objekts auch unbewohnbar sein soll. 

Der Aufgang des Hauses mit der Nummer 39 wurde zwischenzeitlich auch bereits komplett saniert und modernisiert und an neue Mieter durch die Verfügungsklägerin vermietet.

Der Verfügungsbeklagte ist zwischenzeitlich der letzte, noch in dem Hauseingang … 38 wohnende Alt-Mieter der Verfügungsklägerin. In diesem Hauseingang will die Verfügungsklägerin jedoch ihre Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nunmehr auch abschließen.

Die Verfügungsklägerin kündigte jetzt das Mietvertragsverhältnis mit dem Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 09. Februar 2017 – Anlage 3 – fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen - vermeintlicher - Verstöße des Verfügungsbeklagten gegen die Hausordnung. 

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass hier die Voraussetzungen für die Bejahung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aufgrund des Verhaltens des Verfügungsbeklagten vorliegen würde. Insofern würde sie nämlich davon ausgehen, dass aus dem Fenster der Wohnung des Beklagten Schnaps- und Weinflaschen geflogen sind. Zwar hätten ihre Mitarbeiter nicht gesehen, dass derartige Schnaps- und Weinflaschen aus dem Fenster der Wohnung des Beklagten geflogen sind, jedoch sei zu befürchten, dass Passanten und Nachbarn hier durch diese Flaschen getroffen werden. Aus diesem Grunde sei auch die fristlose Wohnraumkündigung mit Datum vom 09.02.2017 erfolgt. 

Auch habe ihr Mitarbeiter - der Zeuge H… H… - am 16.02.2017 zwei Weinflaschen draußen vor dem Haus liegen sehen. 

Der Grund für die Beantragung der einstweiligen Verfügung sei somit hier nicht, dass sie ihre umfassende Sanierung und Modernisierung der Wohnungen in diesem Haus beenden wolle, sondern das gefährliche Verhalten des Verfügungsbeklagten. Sie würde insofern hier eine Gefahr für Leib und Leben der Bewohner des Nachbaraufganges mit der Nr. 39 sehen. Dieser Nachbaraufgang sei nämlich zwischenzeitlich bereits komplett saniert und an neue Mieter vermietet worden. 

Darüber hinaus habe der Verfügungsbeklagte ihrer Meinung nach in der Nacht vom 14.02.2017 zum 15.02.2017 auch diverse Lebensmittel in seinen Abfluss gestopft, so dass es zu einer Fallrohrverstopfung gekommen sei. Insofern habe sie gegen den hiesigen Verfügungsbeklagten auch am 15.02.2017 eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung erstattet. Die Verstopfungen könnten ihrer Meinung nach nämlich nur durch den Verfügungsbeklagten herbeigeführt worden sein. 

Es bestehe insofern ihrer Auffassung nach auch die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte sich nicht nur an den Abflussrohren zu schaffen macht, sondern eventuell auch noch an der Gasversorgung. 

Insofern ist sie der Auffassung, dass der Verfügungsbeklagte gemeingefährlich sei und sie somit ihre neuen Mieter des Nachbaraufganges vor dem Verfügungsbeklagten schützen müsse, zumal der Verfügungsbeklagte in einer E-Mail vom 15.02.2017 - Anlage 7 - mitgeteilt habe, dass er das Sozialamt verständigt hätte. 

Die Verfügungsklägerin beantragt,

dem Verfügungsbeklagten aufzugeben, die Wohnung im Obergeschoss links des Hauses … 38 in …, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, ein Bad mit WC und Dusche, ein Flur und einen Kellerraum zu räumen und an sie – die Verfügungsklägerin – herauszugeben.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, dass eine Gefahr für Leib oder Leben einer Person hier nicht bestehen würde. Im Hinblick auf etwaige behauptete Verletzungen mietvertraglicher Pflichten durch seine Person würde er diese ausdrücklich bestreiten. Insbesondere würde er bestreiten, dass er Schnaps- oder Weinflaschen aus dem Fenster geworfen habe oder Lebensmittel in den Abfluss gestopft hätte. 

Insofern habe er also zu keiner Zeit etwaige Flaschen aus dem Fenster geworfen. Auch würde er ausdrücklich bestreiten, dass er am 16.02.2017 zwei Weinflaschen aus dem Fenster geworfen habe. 

Selbst wenn hier eine Verstopfung der Abflussrohre vorgelegen haben sollte, so sei diese auch nicht durch ihn verursacht worden. 

Insoweit würde er auch bestreiten, dass ausschließlich er Zugang zu diesem Objekt gehabt haben soll. Im Rahmen der umfassenden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien nämlich Dritte  - insbesondere Bauarbeiter - in diesem Objekt gewesen. Auch müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Objekt nicht immer ordnungsgemäß verschlossen wurde, so dass auch weitere dritte Personen Zugang zu den übrigen, leerstehenden Wohnungen gehabt hätten. 

Darüber hinaus sei ihm auch nicht bekannt, dass dieses Objekt an die Gasversorgung angeschlossen sei. In seiner Wohnung würde sich nämlich ein Gasanschluss nicht befinden. Insofern würde er bestreiten, dass eine konkrete Gefahr dadurch bestehen würde, dass er sich evtl. an einer - nicht vorhandenen - Gasversorgung zu schaffen machen würde.

Im Übrigen würde er auch keine unberechenbaren Handlungen vornehmen und auch nicht versuchen solche im Nachhinein zu verschleiern. 

Hintergrund dieses Verfahrens sei vielmehr ausschließlich, dass er als letzter Mieter seine Wohnung bewohnen würde und die Verfügungsklägerin das Objekt sanieren und modernisieren wolle. Insoweit würde die Verfügungsklägerin hier ausschließlich mit schikanösen Maßnahmen versuchen ihn - den Verfügungsbeklagten - aus seiner Wohnung zu vertreiben. Dieses Vorgehen sei jedoch treu- und sittenwidrig. 

Die von der Verfügungsklägerin vorgelegte Kündigung vom 09.02.2017 sei im Übrigen als unwirksam zurückzuweisen, da er gerade nicht massiv gegen die Hausordnung verstoßen habe. Dass die Verfügungsklägerin insofern auch eine Strafanzeige gegen ihn - wegen Sachbeschädigung - erstattet haben will, würde ebenso nicht dazu führen, dass die Behauptungen der Verfügungsklägerin dadurch glaubhafter würden. 

Auch die beabsichtigte Durchführung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen würden allein für sich einen Anspruch auf Räumung gegen ihn hier nicht begründen.

Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 03.03.2017 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen H… H… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.03.2017 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 29a ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 2 a) GVG.

Der Antrag auf Räumung der Wohnung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist zulässig. Zwar hat die hiesige Verfügungsklägerin den Anspruch auf Räumung der Wohnung gegenüber dem hiesigen Verfügungsbeklagten bereits in einem ordentlichen Zivil-Hauptverfahren vor dem hiesigen Amtsgericht geltend gemacht, jedoch liegt diesbezüglich eine anderweitige, frühere Rechtshängigkeit nicht vor, die zu einer Unzulässigkeit der Klage führen würde. Das Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung begründet nämlich nur eine Rechtshängigkeit für den Verfügungsanspruch als solchen, nicht demgegenüber für den Hauptsache-Anspruch des § 926 ZPO. Insoweit liegen hier also zwei gesonderte Streitgegenstände und nicht der gleiche Anspruch im Sinne des § 261 ZPO vor.

Auch sind die Sonderregelungen des § 214 FamFG in Verbindung mit § 1 und § 2 GewSchG sowie § 49 FamFG in Verbindung mit § 1568a und § 1361b BGB bzw. § 17 LPartG hier nicht einschlägig.

Der geltend gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet. Der Verfügungsklägerin steht jedenfalls ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Verfügungsbeklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung derzeitig nicht zu.

Es ist hier schon fraglich, ob ein Verfügungsanspruch hinreichend von der Verfügungsklägerseite glaubhaft gemacht wurde, da zwischen den Prozessparteien mehr als nur streitig ist, ob das zwischen ihnen mit Vertrag vom 12.04.2011 begründete Mietvertragsverhältnis über Wohnräume tatsächlich auch wirksam aufgrund der ausgesprochenen fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigungen beendet wurde und insofern der Räumungsklage in dem Hauptsacheverfahren stattzugeben wäre. Jedoch konnte dies hier dahingestellt bleiben, da der § 940a Abs. 1 ZPO nicht voraussetzt, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird.

Es ist vorliegend aber ein Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 und 940a ZPO nicht gegeben. Zwar kann die Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten unter der Voraussetzung der ganz besonderen Dringlichkeit ggf. auch im Wege des Eilverfahrens verlangt werden. Nach § 940a Abs. 1 ZPO darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Leistungsverfügung aber nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

Eine verbotene Eigenmacht ist unstreitig vorliegend aber nicht gegeben; die Voraussetzungen für die Bejahung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 940a Abs. 1, zweite Alt. ZPO liegen hier aber auch nicht vor.

Angesichts der besonderen Bedeutung einer Wohnung und der bei einer Räumung systembedingt eintretenden Vorwegnahme der Hauptsache kommen hier nämlich nur solche Gefährdungen in Betracht, die eine Entziehung des Besitzes an dem Wohnraum des Störers zwingend verlangen. Die Gefahr darf auch nicht nur abstrakt bestehen, sie muss ganz konkret sein. Sie hat vom Mieter oder einem Mitbewohner auszugehen. Das geschützte Rechtsgut ist auch nicht das Eigentum an der Wohnung, sondern der Schutz vor körperlicher Gewalt.

Unerheblich ist aber, wer das Opfer der vom Mieter ausgehenden Gewalt ist. Das kann der Vermieter sein, es kommen aber auch seine Familienangehörigen, Mitarbeiter, Hausbewohner oder ganz unbeteiligte Dritte in Betracht.

Die Anforderungen an die Bejahung eines solchen Verfügungsgrundes sind somit hoch anzusetzen, weil ansonsten der Entzug der Wohnung nicht gerechtfertigt werden könnte.

Soweit die Verfügungsklägerin hier insofern einen Räumungsverfügungsausspruch gegen den Verfügungsbeklagten begehrt, ist ihr Vortrag aber nicht substantiiert genug, dass ihren Mitarbeitern und/oder den Mietern des Nachbareingangs des Hauses bzw. Passanten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht, welche vom Verfügungsbeklagten ausgeht.

Eine Gefahr ist in diesem Sinne unter Heranziehung der Rechtsprechung zur konkreten Gefahr nach den §§ 315b, 315c StGB nämlich erst dann konkret, wenn „…das Gefährdungsobjekt so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt..., dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt“.

Zwar könnte ggf. durch das Herabwerfen von Wein-, Sekt-, Bier- und Schnapsflaschen aus dem Obergeschoß des Hauses die Gesundheit und/oder sogar das Leben der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin bzw. der benachbarten Mieter oder von Passanten gefährdet werden, da wenn eine solche Flasche eine Personen trifft, sich diese Person nicht unerhebliche Verletzungen zuziehen kann insbesondere bei einem unglücklichen Aufprall einer solchen Flasche auf dem Kopf dieser Person.

Insofern hat die Verfügungsklägerin hier aber keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Personen durch eine derartige Handlung des Verfügungsbeklagten hinreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können, obwohl der Verfügungsbeklagte vorliegend ausdrücklich bestritten hat, dass er irgendwelche Flaschen aus dem Fenster auf die Grünfläche vor dem Haus geworfen habe.

Der diesbezüglich von der Verfügungsklägerseite benannte Zeuge H… H… konnte aber nur bekunden, dass er vor dem Fenster der Wohnung des Verfügungsbeklagten zwei Weinflaschen auf der Grünfläche liegen sah. Er hatte aber nicht gesehen, wie diese beiden Flaschen aus einem Fenster hinaus geschmissen wurden, so dass vorliegend gerade nicht ausgeschlossen werden kann, dass dritte Personen diese zwei Weinflaschen dort vor dem Haus auf der Grünfläche hinterließen.

Zwar hat der Zeuge H… auch eine Liste zur Akte gereicht, in der er dokumentierte, dass im Zeitraum vom 22.08.2016 bis zum 16.02.2017 an insgesamt 12 Tagen mal Müll bzw. Schnaps- und Weinflaschen vor bzw. hinter dem Haus oder im Briefkasten lagen. Der Zeuge H… hatte aber insofern jeweils nicht gesehen, dass diese Weinflaschen aus irgendeinem Fenster geworfen wurden, sondern nur, wie diese Flaschen dann draußen oder in dem Briefkasten lagen. Der Zeuge hatte also gerade nicht gesehen, dass der Verfügungsbeklagte diese Flaschen dort hingeschmissen hatte. Wollte man aber irgendeinem Mieter jede vor seinem Haus liegende Flasche als Kündigungsgrund vorwerfen, müsste wohl eine Vielzahl von Mietern in Deutschland – insbesondere in Großstädten – mit einem Räumungsverfahren rechnen.

Die Verfügungsklägerseite hat somit hier dann aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass es in der Vergangenheit bzw. am 16.02.2017 zu derartigen „Flaschenwürfen“ durch den Verfügungsbeklagten gekommen ist. Die bloßen Mutmaßungen der Verfügungsklägerin, dass lediglich der Verfügungsbeklagte für die vorgefundenen Flaschen in Betracht komme und er die Flaschen aus seinem Fenster geschmissen habe müsse, reicht hierfür nämlich nicht aus.

Auch bestreitet der Verfügungsbeklagte, dass er dafür verantwortlich sei, dass die Abwasserleitung des Hausaufgangs verstopft war. Unabhängig davon, dass hierdurch wohl eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Personen wohl nicht im o.g. Sinne gegeben war, da durch § 940a Abs. 1 ZPO gerade nicht das Eigentum an der Wohnung, sondern der Schutz vor körperlicher Gewalt als geschützte Rechtsgut angeführt wird, hat die Verfügungsklägerin insoweit aber auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte für diese Verstopfungen verantwortlich war. Die bloßen Mutmaßungen der Verfügungsklägerin, dass auch insofern nur der Verfügungsbeklagte in Betracht komme, reicht hierfür nämlich auch nicht aus, zumal ein Wohnungsmieter keine Prüfungs- und Überwachungspflicht dahingehend hat, ob und inwieweit eine Verstopfung erkennbar ist und hier zudem insbesondere auch dritte Personen hierfür ggf. auch verantwortlich sein können. 

Ist bei einer Verstopfung der Abflussrohre aber zweifelhaft, ob die Verstopfung auf eine unsachgemäße Benutzung durch den Mieter oder z.B. aufgrund einer Rohrkrümmung etc. p.p. zurückzuführen ist, so ist der Mieter bei einer Inanspruchnahme durch den Vermieter nicht mit dem Beweis belastet, dass die Schadensursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Dies vorliegend um so mehr, da nach den von der Verfügungsklägerseite selbst eingereichten Fotos die Verstopfung der Abwasserleitung auch in den rechts gelegenen Wohnungen erfolgte, obwohl der Verfügungsbeklagte unstreitig lediglich seine links gelegene Wohnung benutzt hat.

Aus all´ diesen Gründen ist der hiesige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nunmehr dann auch zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 und § 711 ZPO.

Zudem ist noch der Streitwert des Verfahrens durch das Gericht hier festzusetzen gewesen. Der Streitwert bemisst sich hier gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO in einstweiligen Verfügungsverfahren nach dem Interesse der Verfügungsklägerin an der Sicherung ihres Anspruchs. Zwar ist der Streitwert in der Regel unter demjenigen der Hauptsache zu bemessen, da das maßgebende Interesse der Verfügungsklägerin an der Sicherung grundsätzlich nicht das Befriedungsinteresse erreicht. Ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren scheidet allerdings dann aus, wenn sich das Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung ausnahmsweise wirtschaftlich mit dem Befriedungsinteresse deckt. 

Dies ist vorliegend aber der Fall. Denn das Interesse am Erlass der begehrten Verfügung deckt sich – ausnahmsweise – mit dem Befriedungsinteresse. Der Antrag der Verfügungsklägerin war ausdrücklich auf eine Herausgabe an sie selbst und nicht an einen Gerichtsvollzieher gerichtet. Im Ergebnis verfolgte die Verfügungsklägerin damit bereits im einstweiligen Rechtsschutz eine für sie über die bloße Sicherung hinausgehende und mithin endgültige Regelung, so dass auch hier der Jahreswert der Grundmiete von 198,96 €/Monat, mithin 2.387,52 Euro als Streitwert des Verfahrens zugrunde zu legen ist.


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Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte.
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Annotations

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist.

(2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.

(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,

1.
wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
2.
wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3.
soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.

(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.

(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

(2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.

(3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt

1.
zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder
2.
mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.

(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.

(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.

(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.