Beendigung von Mietverhältnissen
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Mietminderung: Möglichkeit einer Mietminderung aufgrund Corona-bedingter behördlicher Schließanordnungen (Lockdown)
14.06.2021
Gewerberaummieter:innen haben die Möglichkeit den Mietzins während des Lockdowns gem. § 313 BGB zu mindern.
Neues Urteil des BGH´s:
Am 12. Januar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof geäußert und bestätigt, dass Gewerberaummietern grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe während der Zeit des Lockdown zusteht. Die coronabedingten Schließanordnungen führen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Damit ein solcher Anspruch gegeben ist, darf dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein. Eine pauschale Minderung der Miethöhe um die Hälfte ist nicht zulässig. Nach Ansicht des Gerichts erfordere jeder Fall, in Hinblick auf die Bemessung der Höhe der Mietanpassung eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände.
Lesen Sie auch das Urteil sowie eine umfassende Urteilszusammenfassung.
Kündigungsrecht: Ehrverletzende falsche Behauptungen über den Vermieter können zur fristlosen Kündigung führen
07.01.2016
Die unwahre Behauptung einer Mieterin gegenüber Mitmietern, der Vermieter sei geldgierig und habe sie sexuell belästigt, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Mietrecht: Zur Wohnraumkündigung wegen Berufs- oder Geschäftsbedarf
24.05.2017
Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Mietrecht: Berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses
28.06.2017
Die Beurteilung der Frage, ob ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt, erfordert eine Würdigung aller Einzelfallumstände und eine Abwägung der gegenseitigen Belange.
Mietvertrag: Kündigung des Mietverhältnisses durch einen Vertreter
30.07.2013
Vertreter muss Vollmachtsurkunde vorlegen oder Vollmachtsgeber muss Bevollmächtigung bekannt geben-OLG Brandenburg vom 23.10.12Az:6 U 29/12