Mietrecht: Heizkosten: Wärmeverlust der Heizung berechtigt grundsätzlich nicht zur Mietminderung
Nur wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen.
Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin und versagte einem gewerblichen Mieter die Mietminderung. Dieser hatte sich darauf berufen, dass das Gebäude ein veraltertes und mangelhaft isoliertes Leitungsnetz aufweise und sich daraus ein erheblicher Verlust von Wärmeenergie ableite.
Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen sei, ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliege. Ohne eine besondere Vereinbarung sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Er schulde daher auch keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Allerdings gebe es hier Grenzen. Der Vermieter müsse zumindest für einen Mindeststandard sorgen, den der Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Heizung in der Lage gewesen sei, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen (KG, 12 U 6/07).
Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin und versagte einem gewerblichen Mieter die Mietminderung. Dieser hatte sich darauf berufen, dass das Gebäude ein veraltertes und mangelhaft isoliertes Leitungsnetz aufweise und sich daraus ein erheblicher Verlust von Wärmeenergie ableite.
Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen sei, ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliege. Ohne eine besondere Vereinbarung sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Er schulde daher auch keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Allerdings gebe es hier Grenzen. Der Vermieter müsse zumindest für einen Mindeststandard sorgen, den der Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Heizung in der Lage gewesen sei, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen (KG, 12 U 6/07).
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