Mietrecht: Miethöhe: Bei Mieterhöhung gilt die im Vertrag genannte Quadratmeterzahl

bei uns veröffentlicht am30.07.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Mietrecht - Immobilienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bei einer Mieterhöhung ist die vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch für den Fall zugrunde zu legen, dass die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine geringere Größe aufweist.

Diese eher mieterunfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin in Hamburg. In ihrem Mietvertrag war die Wohnfläche mit 55,75 qm angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug aber nur 51,03 qm. Als die Vermieterin von ihr die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangte, legte sie bei der Berechnung die zu hohe Quadratmeterzahl aus dem Mietvertrag zugrunde. Die Mieterin verweigerte daraufhin ihre Zustimmung, sodass es zum Rechtsstreit kam.

Dieser ging letztlich zulasten der Mieterin aus. Der BGH bescheinigte ihr, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen sei, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent betrage. In einem solchen Fall liege die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen. Dies hatte der BGH auch bereits für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden Flächenabweichung angenommen. Die vertragliche Festlegung einer größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche sei keine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Bestimmungen über Mieterhöhungen abweiche und deshalb unwirksam wäre. Erst bei einem Überschreiten der Erheblichkeitsgrenze von 10 Prozent sei es dem jeweils nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an dieser Vereinbarung festhalten zu lassen. Erst dann sei die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich (BGH, VIII ZR 205/08).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Mieterhöhung

Mieterhöhung: Diese Anforderungen muss das Sachverständigengutachten erfüllen

29.09.2016

Die Pflicht des Vermieters, sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen, ist erfüllt, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die Mieterhöhung hergeleitet wird.
Mieterhöhung

Mieterhöhungsverlangen: Keine Wohnwerterhöhung durch Badlüftung per Lichtschalter sowie durch offene Küche ohne Heizung

28.07.2016

Verfügt ein Badezimmer nur über eine durch einen Lichtschalter gekoppelte Entlüftung, so ist dies nicht als wohnwerterhöhend gemäß dem Berliner Mietspiegel 2015 zu werten.
Mieterhöhung

Mietspiegel: Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen

29.04.2015

Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß § 558 a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel Bezug nehmen.
Mieterhöhung