Mietvorhaltung: Auch nach Ende des Mietverhältnisses darf der Strom nicht abgedreht werden
published on 26.02.2013 15:13
Mietvorhaltung: Auch nach Ende des Mietverhältnisses darf der Strom nicht abgedreht werden

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Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, die Stromversorgung zu unterbinden. Es bestehen auch für den Zeitraum der Vorenthaltung des Mietobjekts gewisse Mindestpflichten für den Vermieter. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards.
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Fall von Vermieter und Mieter, die vor Gericht einen Räumungsvergleich geschlossen hatten. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30.6.12 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wiederherzustellen. Die zuständige Richterin erließ eine derartige einstweilige Verfügung. Die Beschwerde des Vermieters blieb erfolglos.
Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Das Einstellen der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar. Deren Beseitigung könne der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandard (AG München, 473 C 16960/12).
Diese Klarstellung traf das Amtsgericht (AG) München in einem Fall von Vermieter und Mieter, die vor Gericht einen Räumungsvergleich geschlossen hatten. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30.6.12 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab. Der Mieter wandte sich an das Amtsgericht mit dem Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Vermieter aufzugeben, die Stromversorgung wiederherzustellen. Die zuständige Richterin erließ eine derartige einstweilige Verfügung. Die Beschwerde des Vermieters blieb erfolglos.
Der Mieter habe einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Das Einstellen der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnis stelle eine Besitzstörung dar. Deren Beseitigung könne der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandard (AG München, 473 C 16960/12).
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