Nachbarrecht: Weinstubeninhaber ist Lärm vom Kinderspielplatz zumutbar

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Ein in der Nähe einer Weinstube liegender Kinderspielplatz muss wegen des Kinderlärms weder verlegt noch eingestellt werden.
So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Trier. Der klagende Anwohner und Betreiber einer Weinstube müsse den Spielplatz hinnehmen. Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthalte deshalb die Vorgabe, dass die von Kinderspielplätzen ausgehenden Geräuscheinwirkungen im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkungen gelten.

Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege nicht vor. Ein Sonderfall bestehe nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z.B. die unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten oder bei Spielplätzen, die sich nach Art und Größe sowie Ausstattung nicht in das vorhandene Wohngebiet einfügten. Nichts davon treffe jedoch hier zu. Insbesondere handele es sich nicht etwa um einen überdimensionierten Spielplatz. Es sei vielmehr ein für Wohngebiete absolut üblicher Spielplatz mit üblichen Spielgeräten. Schließlich habe die beklagte Stadt bei der Wahl des Standorts des Spielplatzes sowie der Platzierung der einzelnen Spielgeräte nicht gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich eine Verlagerung des Spielplatzes auf einen anderen Standort desselben Grundstücks nicht anbiete, weil diese Flächen anderweitig benötigt würden. Nicht zuletzt habe die Stadt den schutzwürdigen Belangen der unmittelbaren Nachbarn durch eingeschränkte Nutzungszeiten (8-13 und 14-20 Uhr) und durch eine Altersbegrenzung des Nutzerkreises (Kinder bis 12) Rechnung getragen. Soweit der Kläger schließlich auf die Beeinträchtigung seiner Weinstube verweise, führe dies zu keiner anderen Betrachtung. Gewerbliche Nutzungen seien im Vergleich zur Wohnnutzung weniger schutzbedürftig.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VG Trier, Urteil vom 28.1.2015, (Az.: 5 K 1542/14).


Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen einen in seiner Nachbarschaft angelegten Kinderspielplatz und begehrt hauptsächlich dessen Verlegung an einen anderen Ort. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des in... gelegenen Grundstückes,... Hier befinden sich das Wohnhaus des Klägers und eine G-stube. Unmittelbar an der Grenze zur Straße... hat die Beklagte auf dem Grundstück... einen Kinderspielplatz angelegt. Der Spielplatz ist mit verschiedenen Spielgeräten wie Korbschaukel, Rutschbahnen und anderen Spielgeräten eingerichtet. Der Spielplatz ist für Kinder bis 12 Jahre von 8 bis 13 Uhr und 14 bis 20 Uhr geöffnet. Die Straße... trennt den Spielplatz von dem Anwesen des Klägers. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen bestehen für diesen Bereich des Gemeindegebietes nicht.
Der Kläger, der sich ebenso wie seine Ehefrau durch den Spielplatz in seiner Wohnruhe, aber auch in dem Betrieb seiner G-stube beeinträchtigt sieht, insbesondere durch eine Korbschaukel für sechs Kinder, die unmittelbar vor der

Außenterrasse platziert ist, forderte von der Beklagten mit mehreren vorgerichtlichen Schreiben, zuletzt vom 23. April 2014 die Veränderung der Standorte der lärmintensiven Spielgeräte, allerdings bislang erfolglos.

Am 20. August 2014 hat er die vorliegende Klage erhoben, mit der er nunmehr die komplette Verlegung des Spielplatzes verlangt. Zur Begründung macht er geltend, dass von ihm eingeholte Lärmmessungen gezeigt hätten, dass zumutbare Immissionswerte überschritten seien. Es seien Spitzenwerte von 92 db und Durchschnittswerte von 63 db ermittelt worden. Zwar handele es sich bei Kinderlärm im Regelfall nicht um schädliche Umwelteinwirkungen, allerdings habe auch der Träger eines Spielplatzes eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies werde von der Beklagten aber missachtet, denn sie könnte unschwer entweder den ganzen Spielplatz oder zumindest die besonders lärmintensive Korbschaukel auf einen anderen Standort auf dem gleichen Grundstück verlegen. Die durch den Lärm verursachten Eingriffe in seinen Gaststättenbetrieb müsse er nicht dulden. Der Kundenschwund habe bereits existenzgefährdende Ausmaße angenommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Grundstück in... an der Ecke... angelegten Kinderspielplatz auf die gegenüberliegende Grundstücksseite Richtung... zu verlegen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des Kinderspielplatzes an dem jetzigen Standort zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und ist der Auffassung, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung darstelle und deshalb als sozialadäquat hinzunehmen sei. Der Ortsbeirat... sei einvernehmlich der Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, Änderungen an den Einrichtungen des Spielplatzes herbeizuführen. Eine Verlegung käme auch deshalb nicht in Betracht, da wegen des Umbaus und der Erweiterung der Sporthalle... neue Stellplätze geschaffen werden müssten, die auf dem übrigen Grundstücksteil angelegt würden.

Im Übrigen müssten die Ergebnisse der Messprotokolle bestritten werden, da nicht dargelegt worden sei, unter welchen Bedingungen diese zustande gekommen seien. Kinderspielplätze gehörten als wichtige Einrichtungen für Kinder in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung. Von daher seien vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier vom Regelfall der Duldungspflicht des Spielplatzes abgewichen werden müsste. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit der beschränkte Betrieb des Kinderspielplatzes existenziell bedrohend für den Gutsbetrieb des Klägers wirke. Im fraglichen Gebiet entstünden aufgrund der vorhandenen Sporthalle, die sowohl von der Schule als auch von verschiedenen Sportvereinen sowie regelmäßig für Veranstaltungen genutzt werde, ohnehin bereits Lärmimmissionen. Auch der Platz vor der Sporthalle sei bislang stets als Festplatz genutzt worden. Die dargestellten Nutzungen seien bislang von der Bevölkerung von... akzeptiert worden und würden als Aushängeschild des Ortsteils... angesehen.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Beschränkung der Nutzungszeiten sowie des Benutzerkreises der Beklagte den Belangen der benachbarten Anwohner ausreichend Rechnung getragen habe. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bestehe deshalb nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Letztere war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch dahingehend, dass diese den auf dem Grundstück Gemarkung... vorhandenen Kinderspielplatz oder einzelne Anlagen hiervon auf einen anderen Grundstücksteil verlegen muss.

Er hat auch keinen Anspruch dahingehend, dass der Betrieb des Spielplatzes eingestellt wird.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 14 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz - GG - oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist. Der Kläger wendet sich gegen die Nutzung eines benachbart liegenden Grundstückes als Kinderspielplatz, der hier von der Beklagten angelegt worden ist. Er greift damit das schlicht hoheitliche Handeln der Beklagten an. Der auf die Verlegung des Spielplatzes gerichtete Antrag geht allerdings über den Inhalt eines Unterlassungsanspruches hinaus und kann schon deshalb hierin keine Rechtsgrundlage finden. Ein teilweises Beseitigungsverlangen, was in dem Verlegungsverlangen zu sehen ist, lässt sich auch nicht auf § 81 LBauO stützen, weil passivlegitimiert nach dieser Vorschrift allein die Bauaufsichtsbehörde und nicht der hier verklagte Träger der umstrittenen Anlage ist. Aber auch soweit man das Verlegungsverlangen als einen Unterfall des Unterlassens des Anlagenbetriebes ansehen würde, ist ein entsprechender Antrag nicht begründet, weil von dem Spielplatz keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Kläger ausgehen. Er hätte deshalb auch keinen Anspruch gegenüber der Bauaufsicht auf Tätigwerden.

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG -. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert grundsätzlich eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls.

Die Nutzung des Spielplatzes und seiner Geräte stellt für den Kläger schon deshalb keine schädliche Umwelteinwirkung dar, weil er nach § 22 Abs. 1a BImSchG zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigungen verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen die - unter anderem - von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des Sozialüblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden.

§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d. h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenen Regelungen. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz. Aus dem Anlagenbezug ergibt sich, dass zwischen den Geräuschen der Anlage mit ihren einzelnen Teilen und den von den Benutzern der Anlage ausgehenden Geräuschen nicht differenziert werden darf, sie vielmehr als einheitliches Anlagengeräusch zu beurteilen sind. Die Privilegierung in § 22 Abs. 1a BImSchG gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräuschen. Diese umfassende Duldungspflicht setzt freilich voraus, dass die Anlage dem an sie zu stellenden technischen Standard genügt. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien zu verstehen, wonach die technische Ausstattung der Einrichtungen und auch der Spielgeräte den Anforderungen entsprechen muss. Dass dies vorliegend nicht der Fall sein soll, ist nicht erkennbar und wurde auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.

§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert nunmehr den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a S. 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkung durch Kinder auf Immissionsgrenz- und richtwerte technischer Regelwerte abzustellen. Für die danach notwendige Einzelabwägung enthält § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot.

Bei der von dem Kläger beklagten Spielplatznutzung handelt es sich aber um einen von § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG erfassten Regelfall. Gründe für die Annahme eines davon abweichenden Sonderfalles liegen nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall dann vorliegen, wenn besondere Umstände gegeben sind, z. B. die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen des Spielplatzes nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen. Diese beiden beispielhaften und deshalb nicht abschließend zu verstehenden Fallgruppen sind hier eindeutig nicht gegeben. Bei dem vorhandenen Spielplatz handelt es sich um einen in Wohngebieten absolut üblichen Spielplatz mit absolut üblichen Spielgeräten. Dieser Spielplatz in seiner nicht überdimensionierten Größe fügt sich ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese ist geprägt von Wohnhäusern und einer benachbart liegenden Turnhalle nebst Stellplätzen. Das neben dem Spielplatz gelegene freie Gelände, auf dem nach Willen des Klägers der Spielplatz verlegt werden soll, dient zu Festzeiten als Festplatz, auf dem ein Festzelt für Veranstaltungen aufgebaut wird. Von daher ist der hier vorhandene Spielplatz in seiner Umgebung nicht wesensfremd und geht auch von der Art seiner Spielgeräte nicht über einen vielfach in Wohngebieten anzutreffenden Spielplatz hinaus. Selbst in einem reinen Wohngebiet ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Spielplatz als sozial adäquate Ergänzung der Wohnbebauung zulässig. Nach Auffassung der Kammer ist ein Spielplatz, auf dem verschiedene Rutschbahnen anzutreffen sind, in einem zwischen Wohn- und Freizeitnutzung gelegenen Gelände nicht wesensfremd.

Ein atypischer Sonderfall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte sich mit der Wahl des Standortes rücksichtslos gegenüber dem Kläger verhalten hätte. Die Duldungspflicht nach § 22 Abs. 1a BImSchG enthebt den Träger eines Spielplatzes nicht gänzlich seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, weshalb bei der Ausstattung eines Spielplatzes mit Spielgeräten und deren Anordnung auch den berechtigten Belangen der benachbarten Anwohner Rechnung zu tragen ist. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen ist die Beklagte indessen gerecht geworden. Rutschbahnen und Schaukeln sind ein bei Kindern sehr beliebtes Spielgerät. Von daher sind der Aufbau einer Burganlage mit Rutschbahnen sowie die Korbschaukel ein bei Kindern ausgesprochen beliebtes Spielobjekt und von daher nicht atypisch. Was die Wahl des Standortes für den Spielplatz anbelangt, hat die Beklagte im Rahmen des Verfahrens überzeugend dargelegt, dass sich eine Verlegung auf einen anderen Platz desselben Grundstückes nicht anbietet, weil hier weitere Flächen für den Gemeinbedarf beim Ausbau des Freizeitgeländes vorgesehen sind. Eine Verlagerung des Spielplatzes hätte auch lediglich zur Folge, dass für die auf den Parzellen... und... gelegenen Wohnhäusern die Auswirkungen spürbarer würden im Verhältnis zu dem Kläger. Damit hätte eine mögliche Entlastung der Kläger zwingend zu einer stärkeren Belastung anderer Anwohner geführt, weil das Wohnhaus des Klägers auch nicht das einzige Wohnhaus in der Umgebung des Kinderspielplatzes ist. Zudem hat der Beklagte den schutzwürdigen Belange der in der unmittelbaren Nachbarschaft des Spielplatzes wohnenden Personen dadurch Rechnung getragen, dass der Spielplatz nur für Kinder bis 12 Jahre und nur in den Zeiten zwischen 8 und 13 Uhr und 14 bis 20 Uhr geöffnet ist. Auch dies stellt eine angemessene Abwägung der Belange der Anwohner mit den Spielbedürfnissen der Kinder dar. Der Kläger ist schließlich nicht deshalb besonders schutzbedürftig, weil er neben der Wohnnutzung auf seinem Grundstück eine G-stube betreibt. Die gewerbliche bzw. gaststättenrechtliche Nutzung eines Grundstückes ist nicht höher schutzbedürftig als eine Wohnnutzung. Schließlich finden sich Gaststättenbetriebe auch unmittelbar an Straßen und sind auch von daher nicht grundsätzlich existenzgefährdet. Aus Sicht der Kammer würde sich auch der Anblick spielender Kinder für die Nutzer einer Außenterrasse einer G-stube angenehmer darstellen, als vorbeifließender Verkehr.

Schließlich stellt der Umstand, dass der Kläger oder seine Gäste sich unter Umständen als besonders lärmempfindlich erweisen, keinen Sonderfall im Sinne von § 22 Abs. 1 BImSchG dar. Im Immissionsschutzrecht ist allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt. Auch die in § 22 Abs. 1a BImSchG angeordnete Duldungspflicht gegenüber Spielplatzlärm verlangt eine solche generelle Betrachtung. Lediglich die Nähe zu besonders schutzwürdigen Anlagen vermag danach eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, hingegen nicht die atypische Empfindlichkeit einzelner Personen.

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten:

Die Beklagte hat bei der Anlegung des Kinderspielplatzes die berechtigten Belange der benachbarten Anwohner nicht verletzt und sich ihnen gegenüber nicht rücksichtslos verhalten. Dies folgt einerseits bereits durch die eingeschränkten Nutzungszeiten und die Altersbegrenzung des Nutzungskreises. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Schaukeln und Rutschbahnen, in welcher Ausführung auch immer, mit die beliebtesten Spielgeräte für Kinder allen Alters sind. Die von diesen bei der Benutzung hervorgerufenen Geräusche erreichen in der Regel auch nicht ein solches Ausmaß, das Spielgeräte in der hier vorzufindenden Art nur in weiter Entfernung von Wohnräumen errichtet werden dürfen. Gewerbliche Nutzungen, wie Gaststättenbetriebe oder G-stuben, genießen demgegenüber nicht, wie vom Kläger verlangt, einen besonderen Schutz, sondern sind im Gegenteil weniger schutzbedürftig als eine Wohnnutzung. Darüber hinaus hat die Beklagte auch glaubhaft dargelegt, warum der Spielplatz nicht an einen anderen Ort auf der Parzelle ausgeführt werden kann; insoweit wird auf den geltend gemachten Platzbedarf verwiesen.

Insgesamt gesehen stellt sich deshalb die Anlage des Spielplatzes und seine Nutzung gegenüber den Klägern und seinem Weinbaubetrieb nicht als rücksichtslos dar, weshalb seine Klage weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Trier, Egbertstraße 20a, 54295 Trier, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gesetze

Gesetze

8 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

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(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.