Nachbarstreit: Belästigung mit unbestellten Warenlieferungen hat strafrechtliche Folgen

bei uns veröffentlicht am27.02.2007
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Wer seinen Nachbarn mit unbestellten Warenlieferungen belästigt, muss erhebliche strafrechtliche Konsequenzen fürchten.

Dies bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Den Gang vor das oberste Gericht hatte der Mieter eines Mehrfamilienhauses angetreten, weil er sich ungerecht behandelt fühlte. Um seinen Nachbarn zu ärgern, hatte er bei 35 Firmen unter dem Namen des Nachbarn Waren und Dienstleistungen an dessen Adresse bestellt. Der Nachbar erhielt daraufhin wiederholt Lieferungen von örtlichen Apotheken, Pizzadiensten und Getränkemärkten. Mehrmals sollte Heizöl geliefert werden, eine Lkw-Ladung Kies wurde angeliefert und auf dem Grundstück abgekippt, Mitarbeiter des Recyclinghofs wollten seine Couch zur Entsorgung abholen und am frühen Abend klingelte der Sanitär-Notdienst wegen angeblich verstopfter Toiletten. Für den Nachbarn hatte dieser Stress gesundheitliche Folgen, er musste sich wegen Unruhezuständen, Nervosität und Schlafstörungen über mehrere Monate mit einem Psychopharmakon ärztlich behandeln lassen. Der Verursacher wurde daraufhin vom Landgericht wegen Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Gegen diese Verurteilung half ihm auch die Verfassungsbeschwerde nicht weiter. Das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an. Die Verurteilung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletze weder das Willkürverbot noch das Gebot der Schuldangemessenheit der Strafe (BVerfG, 2 BvR 1603/06).

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