Nachschusspflicht bei geschlossenen Immobilienfonds in Form von Publikumsgesellschaften
Bei Publikumsgesellschaften handelt es sich um Personengesellschaften, die auf eine Beteiligung von zahlreichen Gesellschaftern angelegt sind. Sie dienen allein der Kapitalanlage der Gesellschafter und treten häufig in der Form der GmbH & Co. KG, aber auch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als stille Gesellschaft auf.
Wegen der atypischen Beteiligung einer großen Anzahl von Gesellschaftern legt die Rechtsprechung bei der Prüfung der Gesellschafterverträge von Publikumsgesellschaften strengere Maßstäbe an. Klauseln, die den Kapitalanleger mit ungewöhnlichen Risiken belasten, werden einschränkend ausgelegt.
Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung waren Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft, durch welche die Gesellschafter zu einer Nachschusspflicht über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinaus verpflichtete werden sollten. Im zitierten Urteil hat der BGH zwar entschieden, dass im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten vereinbart werden könnten. Dies im Einzelfalle aber nur dann, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehe und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sei. Das Vorliegen dieser Kriterien knüpft der BGH dabei an hohe Maßstäbe, womit er seiner bisherigen Linie treu bleibt.
Der Gesellschaftsvertrag der Publikumsgesellschaft bestimmte u.a.:
„Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner Beteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen. Höhe und Fälligkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Geschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesellschafterversammlung nichts anderes beschließt."
Nach Ansicht des BGH war aus dieser Bestimmung eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Nachschusspflicht nicht herzuleiten. Es ergab sich weder eine eindeutige Nachschusspflicht noch ließ sich mittels dieser Klausel die Höhe der nachzuschießenden Beträge objektiv bestimmen.
Da der Gesellschaftsvertrag an anderer Stelle bestimmte, dass das festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspräche, ergab sich gewissermaßen ein Widerspruch zu einer späteren Nachschusspflicht. Es fehlte somit an der erforderlichen Eindeutigkeit. Dazu kam, dass die oben zitierte Klausel die letztendliche Nachschusspflicht noch von einem Gesellschafterbeschluss abhängig machte. Auch dies sprach gegen die Eindeutigkeit der Nachschusspflicht, da diese sich direkt aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben muss und nicht erst aufgrund eines späteren Gesellschafterbeschlusses.
Daneben waren die Kriterien der „laufenden Einnahmen“ und „laufenden Ausgaben“ nicht geeignet das Erhöhungsrisiko einzugrenzen. Die beiden Begriffe wurden im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legte der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen war und welche Positionen in die Kalkulation einzubeziehen waren.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Gesellschafter eines als Publikumsgesellschaft angelegten Anlagefonds im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zweifelsfrei erkannt haben musste, „dass“ ihn eine Nachschusspflicht trifft und „wie hoch“ die darauf zu leistendende Summe sein wird. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden, so gilt in Einklang mit § 707 BGB, dass eine Nachschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht besteht.
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Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.