Namensrecht: Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens

bei uns veröffentlicht am01.11.2008

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
Deutschland kann seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des im Geburtsstaat eingetragenen Nachnamens verweigern.

Hierauf wies der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall eines Kindes hin, das 1998 in Dänemark geboren wurde. Ebenso wie seine Eltern besitzt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Nachname, der aus den Nachnamen des Vaters und der Mutter besteht, wurde in seine dänische Geburtsurkunde eingetragen. In Dänemark ist es möglich, einen solchen Doppelnamen zu führen. 2006 beantragten die Eltern, das Kind in das in Niebüll geführte Familienbuch einzutragen. Die deutschen Behörden lehnten die Eintragung jedoch mit der Begründung ab, dass der Nachname deutscher Staatsangehöriger dem deutschen Recht unterliege. Das Kind dürfe danach keinen Doppelnamen führen. Gegen diese Entscheidung der deutschen Behörden haben die Eltern Rechtsbehelf beim Amtsgericht Flensburg eingelegt. Das Amtsgericht hat den Fall dem EuGH vorgelegt und angefragt, ob das Gemeinschaftsrecht es nationalen Vorschriften verbietet, einen Unionsbürger zu zwingen, je nach Mitgliedstaat einen unterschiedlichen Nachnamen zu führen.
 
Der EuGH führt zunächst aus, dass das Recht zur Regelung der Nachnamen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese müssten jedoch bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten. Der vorliegende Fall falle unter das Gemeinschaftsrecht, da das Kind Angehöriger eines Mitgliedstaats sei und sich zugleich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalte. Sodann stellt der EuGH klar, dass die Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern könne, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das ergebe sich daraus, dass viele alltägliche Handlungen den Nachweis der Identität erfordern, der in der Regel durch den Reisepass erbracht werde. Da das Kind nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, liege die Ausstellung dieses Dokuments allein in der Zuständigkeit der deutschen Behörden. Würden die deutschen Behörden es also ablehnen, den in Dänemark bestimmten und eingetragenen Nachnamen des Kindes anzuerkennen, würden sie dem Kind einen Reisepass ausstellen, der auf einen anderen Namen als den lautet, den es im letztgenannten Mitgliedstaat erhalten habe. Unterschiedliche Familiennamen in verschiedenen deutschen und dänischen Dokumenten könnten jedoch für das Kind zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen. Sie könnten insbesondere Zweifel an seiner Identität und an der Echtheit von Dokumenten oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken. Schließlich bestehe auch keine hinreichende Rechtfertigung für die deutschen restriktiven Vorschriften. Daher stehe das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dem entgegen, dass die deutschen Behörden es ablehnen, den Nachnamen anzuerkennen, der in Dänemark bestimmt und eingetragen wurde (EuGH, C-353/06).

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