Namensrecht: „Waldmeister“ ist kein zulässiger Name für ein Kind
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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Bremen, Beschluss vom 20.06.2014 (Az.: 1 W 19/14):
Den Eltern obliegt die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht sind Grenzen gesetzt. Es kann kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründet, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens "Waldmeister".
Gründe:
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Beteiligten zu 3. Sie beantragen, dass ihr am 12.07.2010 in Bremen geborener Sohn die Vornamen T. M. Waldmeister erhält.
Mit Bescheid vom 12.10.2010 lehnte der Standesbeamte des Standesamtes Bremen-Mitte die Beurkundung des Namens Waldmeister ab. Zur Begründung führte der Standesbeamte unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten der Universität Leipzig aus, dass das Wort „Waldmeister“ als Vorname nicht nachgewiesen werden könne. Das Wort „Meister“ sei in der Schreibform „meistar“ seit dem 8. Jahrhundert im deutschen Sprachraum für einen Baumeister, Künstler, Leiter, Lehrmeister und Lehrer bezeugt. Es erscheine nur in Familiennamen, die aus Berufsbezeichnungen entstanden seien. Zwar seien Blumen- und Pflanzenbezeichnungen heute vor allem als weibliche Vornamen gebräuchlich – wie etwa Jasmin, Rosa, Erika, und Lilia. Viele dieser Vornamen seien jedoch nicht als Pflanzennamen aufgekommen, sondern nur wegen ihrer Ähnlichkeit an Blumennamen angelehnt worden. Das Wort „Waldmeister“ werde im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke und Speiseeis assoziiert. Diese Assoziation eines Vornamens „Waldmeister“ könne auf Grund seiner Herkunft und seiner allgemeinen Verwendung im Sprachgebrauch dazu führen, dass der Beteiligte zu 3. der Lächerlichkeit preisgegeben werde.
Gegen diesen Bescheid legten die Beteiligten zu 1. und 2. Widerspruch ein und begründeten ihn mit Schreiben vom 28.09.2012 unter anderem damit, dass der Vorname „Waldmeister“ nicht negativ konnotiert sei, sondern vor allem Naturverbundenheit impliziere. Vermeintliche Trendnamen wandelten nicht selten innerhalb einer Dekade zu einem regelrechten Stigma. Assoziationen änderten sich kontinuierlich und seien nicht vorhersehbar. Im Übrigen sei der Vorname „Woodruff“ in den Archiven der US-Zensusbehörden mehrfach für das 19. und 20. Jahrhundert nachweisbar. Die eindeutige Nachweisbarkeit des Vornamens „Waldmeister“ sowie des Namensbestandteils „Master/Meister“ in der englischen Sprache müsse es ihnen ermöglichen, ihrem Sohn die ausgewählten und für ihn bestimmten Namen zu geben.
Das Amtsgericht Bremen lehnte den Antrag auf Anweisung des Standesamtes Bremen zur Beurkundung des Vornamens Waldmeister mit Beschluss vom 15.11.2013 ab. Es führte aus, dass die grundsätzlich freie Namensgebung der Eltern ihre Grenze bei der Kindeswohlgefährdung finde. Die Verwendung der bekannten Pflanzen- und Geschmacksbezeichnung „Waldmeister“ als Vorname gebe ein Kind der Lächerlichkeit preis.
Gegen diesen am 28.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte der Beteiligten mit am 27.03.2014 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und beantragt, das Standesamt Bremen zur Beurkundung des Vornamens Waldmeister anzuweisen. Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Kindeswohls sei durch den Vornamen Waldmeister nicht anzunehmen.
Mit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2014 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Vorlage des Verfahrens an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig , insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es zutreffend abgelehnt, das Standesamt zur Beurkundung des Vornamens „Waldmeister“ anzuweisen. Denn die Beteiligten zu 1. und 2. haben kein Recht, ihrem Sohn einen solchen Vornamen zu geben.
Dem Gesetz sind Normen, die die Zulässigkeit von Vornamen verbindlich regeln, nicht zu entnehmen. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Personenstandsgesetz bestimmt lediglich, dass im Geburtenregister die Vornamen und der Geburtsname des Kindes beurkundet werden. Wenn auch Verzeichnisse von Vornamen bestehen und Standesbeamte sich an ihnen orientieren, bestimmen diese die in Deutschland zulässigen Vornamen nicht abschließend. Denn ein materielles Recht, den Vornamen eines Kindes zu bestimmen, haben die Eltern. Ihnen obliegt die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen das Kind tragen soll, haben die Eltern in Ausführung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies betrifft auch die Wahl des Vornamens, der der Individualität einer Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von anderen unterscheidet. Es ist zuvörderst Aufgabe der Eltern, ihrem Kind in freier gemeinsamer Wahl einen Namen zu bestimmen, den es sich selbst noch nicht geben kann. Mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht sind die Eltern in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Weder die Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit eines Namens sind Zulässigkeitsvoraussetzung. Namen können nicht nur erteilt, sondern nach verbreiteter Auffassung als sprachliche Kennzeichnung einer Person auch erfunden werden.
Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl sind Grenzen gesetzt. Der Staat ist zur Wahrnehmung seines Rechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt und verpflichtet, wenn die verantwortungslose Namenswahl durch die Eltern das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Von verantwortungsloser Namenswahl ist zu sprechen, wenn ein Vorname die naheliegende Gefahr begründet, dass er Befremden oder Anstoß erregen, den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben oder ihn in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens „Waldmeister“.
Der Vorname hat eine individualisierende Funktion im staatlich-administrativen Ordnungsinteresse und vornehmlich im Interesse des Individuums, das sich mit seinem Namen identifizieren und sich durch ihn nach außen darstellen kann. Er dient als Individualname der Unterscheidung sowohl innerhalb einer Familie als auch von anderen Trägern desselben Familiennamens. Zudem kennzeichnet er den Träger als eigene Persönlichkeit. Die Kennzeichnung eines Individuums durch einen Namen als eine bestimmte, in aller Regel unveränderliche Abfolge von Buchstaben erfolgt herkömmlich dergestalt, dass Buchstabenfolgen Verwendung finden, die als Bezeichnung für einen Menschen erkannt werden. In aller Regel sind deshalb Namen leicht von Bezeichnungen für Gegenstände, Städte, Pflanzen, Krankheiten usw. zu unterscheiden.
Das Wort „Waldmeister“ hingegen wird im deutschen Sprachraum unter anderem mit einer Bezeichnung für Speiseeis, einer Geschmacksrichtung in Erfrischungsgetränken, einem Beruf und – worauf das vom Standesbeamten eingeholte Gutachten nachvollziehbar hinweist – vor allem mit einer Pflanze assoziiert. Die Sachverständige hat zudem plausibel dargelegt, dass ein männlicher Vorname „Waldmeister“ nicht nachgewiesen werden konnte. Dieser Kontrast der Verwendung des Wortes „Waldmeister“ als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung von Sachen einerseits und der überraschenden Verwendung als Vorname andererseits ist der Grund dafür, dass ein solcher Vorname als lächerlich empfunden werden und – was die Sachverständige zutreffend zu bedenken gibt – seinen mit ihm verbundenen Träger lächerlich machen kann. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob „Waldmeister“ oder sein englisches Äquivalent in den Vereinigten Staaten von Amerika als Vorname bereits Verwendung gefunden hat.
Zu Recht führt die Beschwerdeführerin aus, dass vermeintliche „Trendnamen“ in kurzer Zeit negative Assoziationen hervorrufen könnten. Das rechtfertigt allerdings nicht, bei einer nach der Geburt eines Kindes zu treffenden Wahl eines Vornamens einen solchen zu wählen, der das Kind vorhersehbar der Lächerlichkeit preisgibt. Der Vorname soll der Individualität einer Person Ausdruck verleihen und den Einzelnen bezeichnen. Das Kind trägt den ihm von den Eltern gegebenen Namen grundsätzlich zeitlebens und kann ihn nicht selbstbestimmt ablegen. Mit dem Namen trägt es auch die Folgen, die aus einem Vornamen der persönlichen Entwicklung eines Menschen drohen können. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die Beteiligten zu 1. und 2. das treuhänderische Recht der Namenswahl im wohlverstandenen Interesse ihres Sohnes durch die Wahl des Vornamens „Waldmeister“ verantwortungsvoll ausgeübt haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, die Wertfestsetzung aus §§ 36 Abs. 3, § 61 GNotKG.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.