Namensrecht: Keine Änderung des Familiennamens
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt keine Namensänderung. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines volljährigen Mannes, der von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter trug. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Da die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, hatten die Eltern entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Mann begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Manns, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Die Behörde lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann hiergegen Klage.
Diese blieb vor dem VG ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Familienname eines Menschen grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Manns durch einfache Erklärung seiner Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (VG Koblenz, 5 K 279/09.KO).
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines volljährigen Mannes, der von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter trug. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Da die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, hatten die Eltern entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Mann begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Manns, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Die Behörde lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann hiergegen Klage.
Diese blieb vor dem VG ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Familienname eines Menschen grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Manns durch einfache Erklärung seiner Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (VG Koblenz, 5 K 279/09.KO).
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