Namensrecht: Keine Änderung des Familiennamens

bei uns veröffentlicht am29.07.2009

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt keine Namensänderung. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines volljährigen Mannes, der von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter trug. Seine Eltern waren nicht verheiratet. Da die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, hatten die Eltern entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Mann begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Manns, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Die Behörde lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann hiergegen Klage.

Diese blieb vor dem VG ebenfalls ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Familienname eines Menschen grundsätzlich für die gesamte Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und Ähnliches, erworben. Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Manns durch einfache Erklärung seiner Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit dem 18. Geburtstag trete jedoch eine gewisse Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar (VG Koblenz, 5 K 279/09.KO).

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Beratung vor und nach der Eheschließung

Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?

26.10.2007

Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Namensrecht: Wahlrecht beim Ehenamen ist begrenzt

26.02.2015

Die Wahl eines Namens ist unzulässig, wenn dieser zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.

Familienrecht: Zur vorzeitigen Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

11.12.2014

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangt werden.

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

24.11.2014

Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.

Ehebedingter Nachteil: Zum ehebedingten Verzicht auf eine berufliche Karriere als ehebedingter Nachteil

14.05.2012

aus der Ehe folgende Rentennachteile sind grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen-BGH vom 07.03.12-Az: XII ZR 145/09