Namensrecht: Namensänderung der Eltern ändert den Namen des Kindes nicht automatisch

bei uns veröffentlicht am17.12.2010

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Lässt der namensgebende Elternteil seinen Namen ändern, hat dies nicht automatisch eine Änderung des Kindesnamens zur Folge.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Rottweil im Fall eines russischen Vaters hin. Dieser hatte die Schreibweise seines Namens geändert und wünschte nun, dass diese Schreibweise auch für seinen Sohn gelten solle. Die Ablehnung dieses Wunsches bestätigte nun auch das LG. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Änderung der Schreibweise des Namens eine Änderung des Familiennamens darstelle. Eine solche Änderung gelte nach deutschem Recht nicht für das Kind. Die Namensänderung des namensgebenden Elternteils habe nicht automatisch die Änderung des Namens des Kindes zur Folge. Besitze das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, beurteile sich die Schreibweise des Familiennamens des Kindes allein nach deutschem Recht (LG Rottweil, 1 T 96/07).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LG Rottweil: Beschluss vom 20.09.2010 - 1 T 96/07

Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 18.04.2007 (4 GRI 46/06) wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt.


Gründe:

Am 03.08.2001 schlossen vor dem Standesbeamten in F. die Beteiligte Ziffer 3, die deutsche Staatsangehörige ist, und der Beteiligte Ziffer 4, der russischer Staatsangehöriger ist, die Ehe.

Zum Nachweis der Identität und der Namensführung legte der Mann seine Geburtsurkunde mit Übersetzung nach der Norm ISO sowie seinen russischen Reisepass, ausgestellt am 20.07.2000 durch die russische Passbehörde UBD 320 vor. Bei der Anmeldung der Eheschließung gab der Mann an, dass die Schreibweise seines Familiennamens im Reisepass unrichtig sei. Sein Familienname laute tatsächlich „G1.“. Die Eintragung erfolgte nach der Schreibweise im Reisepass „G2.“. Der Reisepass des Mannes ist zum 20.07.2005 abgelaufen. Am 30.06.2005 stellte das russische Generalkonsulat in Bonn dem Mann einen neuen Reisepass mit veränderter Schreibweise der Namen aus. Der Reisepass wurde nunmehr ausgestellt auf „V. G1.“. Dem Mann sei damals als Erklärung dieser Änderung zur Auskunft gegeben worden, der alte Pass sei falsch ausgestellt worden.

Der Betroffene legte seinen Reisepass dem Standesamt mit der Bitte vor, den Familiennamen „G1.“ im Familienbuch einzutragen. Zudem soll der am 19.06.2002 geborene Sohn Daniel statt des Familiennamens „G2.“ den Familiennamen „G1.“ führen. Die zuständige Standesbeamtin legte den Vorgang über die Standesaufsichtsbehörde dem Amtsgericht Rottweil als Zweifelsvorlage vor. Sie wies darauf hin, dass sich die Frage stelle, ob die vorgenommene Änderung der Schreibweise des Familiennamens eine Änderung im Sinne von § 14 Abs. 6 PStG darstelle mit dem Ergebnis, dass das Familienbuch durch den Standesbeamten fortzuführen sei oder ob die Änderung der Schreibweise keine Änderung des Familiennamens darstelle mit der Folge, dass das Familienbuch von Anfang an unrichtig angelegt und deswegen eine Berichtigung nach § 47 PStG in die Wege zu leiten sei. Zudem stelle sie die Frage, ob gemäß § 32 PStG ein Randvermerk einzutragen sei, wenn der Name des Kindes geändert werde. Die Standesamtsaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass nur echte Namensänderungen, nicht aber nur geänderte Schreibweisen fortzuschreiben sind. Mit Beschluss vom 18.04.2007 hat das Amtsgericht festgestellt: Die Änderung der Schreibweise des Familiennamens des russischen Vaters durch die russischen Behörden stellt eine Änderung des Namens im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 6 PStG dar.

Dies gilt nicht automatisch für den Familiennamen des Kindes.

Es liegt keine Unrichtigkeit im Sinne von § 47 PStG vor.

Dieser Beschluss wurde am 07.05.2007 zugestellt. Am 15.05.2007 (Blatt 26) ging die sofortige Beschwerde der Standesamtsaufsicht ein. Mit der Begründung vom 08.11.2007 macht sie geltend, der Geburtseintrag sei nicht fortzuführen, weil sich der Familiennamen des Kindes nicht geändert habe. Geändert habe sich nur die Schreibweise des Familiennamens des Vaters. Es liege keine Namensänderung vor. Änderung der Schreibweise durch Verwendung einer anderen Art oder Form der Übersetzung gehöre nicht unter den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift . Im vorliegenden Fall sei lediglich die Art der Übertragung von kyrillischen Schriftzeichen in lateinische geändert worden. Würde das Familienbuch hinsichtlich des Namens des Vaters fortgeschrieben, dann wäre der Familienname des Kindes und der des Vaters nicht mehr einheitlich.

Die Beschwerde ist gemäß § 49 Abs. 2 PStG zulässig.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass keine unrichtige Eintragung vorliegt.

Bei Anlegung des Familienbuches und des Geburtseintrags Nr. ... entsprach der Familiennamen „G2.“ der damaligen und heutigen Rechtslage. Das Standesamt in F. hat diese Schreibweise zu Recht dem für den Mann ausgestellten Reisepass vom 20.07.2000 entnommen. Zum Nachweis der Identität und Namensführung hatte der Mann zwar neben dem Reisepass, der die Schreibweise „G2.“ enthielt auch eine Geburtsurkunde vorgelegt, die nach der Übersetzung eine Schreibweise „G1.“ auswies. Das Standesamt ist aber zu Recht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (STA 1994, 42) gefolgt und hat die Schreibweise des Reisepasses deshalb übernommen, weil es sich insoweit um eine andere Urkunde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 NamÜbk handelt.

Diese Eintragung hat sich auch nicht im Nachhinein als unrichtig herausgestellt. Das Amtsgericht hat zu der Frage, weshalb eine Änderung in der Schreibweise eingetreten ist, eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau eingeholt. Danach haben die russischen Heimatbehörden des Vaters ihre Praxis der Übertragung der Familiennamen aus der kyrillischen Schrift in die lateinische grundsätzlich geändert. Während sich in der Vergangenheit die Praxis vorwiegend an der französischen Sprache orientiert hat, wird nunmehr die englische Umschrift verwendet. Zum Zeitpunkt der Eintragung lag damit keine unrichtige Eintragung vor. Das Standesamt hat deswegen nicht eine unrichtige Schreibweise übernommen (OLG Köln STAZ 2006, 107). Es hat vielmehr eine im Zeitpunkt der Eintragung richtige Schreibweise verwendet. Eine Berichtigung kommt deswegen nicht in Betracht.

Diese Änderung der Schreibweise stellt aber eine Änderung des Namens im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 6 PStG a. F. bzw. 16 Abs. 1 Nr. 4 PStG n. F. dar. Die Namensführung des russischen Vaters richtet sich nach dem russischen Recht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Aufgrund der Auskunft der Botschaft steht fest, dass sich die Schreibweise des Namens geändert hat. Es handelt sich dabei um eine Änderung, die durch eine andere Urkunde im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern nachgewiesen wird. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Beschwerdegerichts, von einer Änderung des Familiennamens auszugehen.

Diese Änderung gilt, wie das Amtsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht für den Namen des Kindes. Insoweit ergibt sich aus §§ 1617 a bis 1618 BGB, dass eine Namensänderung des namensgebenden Elternteils nicht automatisch die Änderung des Namens des Kindes zur Folge hat. Da das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beurteilt sich die Schreibweise des Familiennamens des Kindes deshalb nicht nach russischem, sondern allein nach deutschem Recht.

Auch insoweit liegt keine Unrichtigkeit im Sinne von § 47 PStG vor. Insoweit wäre gegebenenfalls zur Erhaltung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Name der Familie nach außen zu ändern.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.


Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Personenstandsgesetz - PStG | § 49 Anweisung durch das Gericht


(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

Personenstandsgesetz - PStG | § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw

Personenstandsgesetz - PStG | § 32 Fortführung


Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

Personenstandsgesetz - PStG | § 14 Eheschließung


(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wolle

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(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden.

(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,
2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,
3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen,
4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags,
5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch
1.
Personenstandsurkunden,
2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,
3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.

(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.