Namensrecht: Unterschiedliche Vornamensgebung in deutschem Geburtenbuch und türkischem Personenstandsregister

bei uns veröffentlicht am04.03.2007

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht durch die Rechtsanwälte S&K in Berlin Mitte

Die Vornamensgebung für ein in Deutschland geborenes Kind türkischer Eltern ist abgeschlossen und rechtlich bindend, wenn der von den Eltern bestimmte Name in das deutsche Geburtenbuch eingetragen wird.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Entsprechend bleibe nach Ansicht der Richter die Beurkundung eines anderen Vornamens in der später erfolgten Eintragung in das türkische Personenstandsregister für die Beurteilung der Richtigkeit der Namensführung ohne Bedeutung. Eine Berichtigung der Eintragung im Geburtenbuch könne auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht erfolgen, wenn ein abweichender Vorname über lange Jahre hinweg geführt wurde. Dies gelte zumindest solange, wie der Betroffene nicht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, nach türkischem Recht eine Berichtigung der Eintragung des dortigen Personenstandsregisters und eine anschließende behördliche Änderung des Vornamens zu erwirken (OLG Hamm, 15 W 183/05).



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