Namensrecht: Wiederannahme des Geburtsnamens ist unanfechtbar
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Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M., die eine 88-jährige Frau betraf. Diese hatte seit ihrer Heirat im Jahre 1950 den Familiennamen ihres 1981 verstorbenen Ehemannes getragen. 2007 erklärte sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, dass sie ihren Geburtsnamen wieder annehme. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren. Als sich diese Adoption jedoch zerschlug, wollte sie die Namensänderung wieder rückgängig machen. Das lehnte der Standesbeamte ab. Das OLG bestätigte diese Ablehnung nun. Die Richter entschieden, dass die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten nicht widerrufen werden könne. Die Namensbestimmung sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar. Hierauf sei die Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Standesbeamten hingewiesen worden (OLG Frankfurt a.M., 20 W 87/09).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 28.08.2009 (Az: 20 W 87/09)
Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen werden.
Gründe
Die 88-jährige Antragstellerin, die den Geburtsnamen A hatte, heiratete am ... 1950 und führte seitdem den Familiennamen „B“ ihres am ... 1981 verstorbenen Ehemannes.
Am 02. Februar 2007 erklärte die Antragstellerin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in O1, dass sie ihren Geburtsnamen A wieder annehme. Über die vollzogene Namensänderung wurde ihr am selben Tage eine Bescheinigung des Standesamtes ausgestellt. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht der Antragstellerin, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren.
Nachdem später von dieser Adoption Abstand genommen worden war, begehrte die Antragstellerin mit mehrfachen Schreiben und Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten in O1, ihren früheren Ehenamen wieder führen zu wollen, wobei sie zuletzt klarstellte, es gehe ihr nicht um eine Namensänderung nach § 3 NamÄndG, sondern den Widerruf der am 02. Februar 2007 abgegebenen Erklärung über die Wiederannahme ihres Geburtsnamens.
Nachdem das Standesamt diesem Begehren nicht nachgekommen war, lehnte das Amtsgericht Marburg einen Antrag der Antragstellerin, das Standesamt zur Annahme der Widerrufserklärung anzuweisen, mit Beschluss vom 03. März 2008 ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2009 zurück und führte zur Begründung aus, die nach § 1355 Abs. 5 BGB vollzogene Wiederannahme des Geburtsnamens sei unwiderruflich und werde auch durch die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des Absatzes 4 dieser Vorschrift nicht eröffnet.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher sie die Rechtsauffassung vertritt, durch die Regelung des § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB werde die in § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB vorgesehene Möglichkeit des Widerrufes auch auf den hier vorliegenden Fall der vorausgegangenen Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe erstreckt.
Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde nach §§ 47, 21 PstG a. F. i. V. m. §§ 27, 21 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da es insbesondere formgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt die weitere Beschwerde nicht zum Erfolg, da die Vorinstanzen zu Recht eine erneute Änderung des Namens der Antragstellerin abgelehnt haben.
Nach der am 01. April 1994 mit dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts – FamNamRG - eingeführten und heute noch gültigen Fassung des § 1355 Abs. 5 BGB behält der verwitwete oder geschiedene Ehegatten den Ehenamen. Gemäß § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der verwitwete oder geschiedene Ehegatte jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Des Weiteren kann er dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten früheren Namen voranstellen oder anfügen. Nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB gilt Abs. 4 dieser Vorschrift entsprechend, welche die näheren Regelungen bezüglich der Beifügung des Geburtsnamens oder früheren Namens zum Ehenamen während der Dauer der Ehe regelt.
Zwar kommt nach dem bloßen Wortlaut des § 1355 Abs. 4 und 5 BGB die Interpretation in Betracht, dass der hier von der Antragstellerin erstrebte Widerruf der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung möglich wäre. Denn in Satz 4 des § 1355 Abs. 4 BGB, der nach § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB entsprechend gelten soll, ist eine Widerrufsmöglichkeit eröffnet.
Zu Recht sind die Vorinstanzen jedoch davon ausgegangen, dass eine solche Auslegung mit der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht im Einklang steht. Mit der Neuregelung des § 1355 BGB durch das FamNamRG wurden unter anderem die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Beschluss vom 5. März 1991 umgesetzt, wonach es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar war, dass nach der bisherigen Regelung der Mannesname von Gesetzes wegen zum Ehenamen wurde, wenn die Ehegatten keinen ihrer Geburtsnamen zum Ehenamen bestimmten. Deshalb wurde die Beibehaltung der bisherigen Namen für den Fall der fehlenden Bestimmung eines Ehenamens in § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeführt. Um dennoch dem rechtspolitisch vorrangig verfolgten Ziel der Namenseinheit in der Ehe möglichst breite Geltung zu verschaffen, wurde eingangs in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB die Soll-Vorschrift zur Bestimmung eines Ehenamens verankert und des Weiteren in § 1355 Abs. 4 BGB eine zeitlich unbefristete und auf möglichst viele Kombinationsmöglichkeiten ausgedehnte Regelung zur Führung eines sog. Begleitnamens geschaffen. Diese beinhaltet in § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB auch die einmalige Widerrufsmöglichkeit, mit der der Begleitname wieder abgelegt werden kann. Hiermit sollte zusätzlich das gesetzgeberisch favorisierte Ziel des einheitlichen Familiennamens der beiden Ehegatten gefördert werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB zu verstehen, die dem verwitweten oder geschiedenen Ehegatten zunächst die Möglichkeit zur Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Namens eröffnet und daneben - auf Initiative des Rechtsausschusses - zusätzlich auch nach Beendigung der Ehe noch die Wahl eines Begleitnamens und damit die Führung eines Doppelnamens in gleichem Umfang wie während der bestehenden Ehe gestattet. Aus dieser Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang der Regelung folgt, dass die in § 1355 Abs. 5 Satz 3 BGB angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 4 eine Widerrufsmöglichkeit nur für den dort geregelten Ausnahmefall der vorausgegangenen Wahl eines aus dem Ehenamen und einem Begleitnamen zusammengesetzten Doppelnamens gestattet, jedoch keine umfassende Widerrufsmöglichkeit für die Wiederannahme eines Geburtsnamens oder früheren Namens schaffen sollte.
Da die Namensbestimmung aus Gründen der Rechtssicherheit auch unanfechtbar ist, wurde die Antragstellerin bereits bei Aufnahme der Erklärung über die Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Standesbeamten rechtlich zutreffend auf die Unwiderruflichkeit dieser Namenswahl hingewiesen.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, - 2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, - 3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, - 4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, - 5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
Personenstandsurkunden, - 2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, - 2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, - 3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.