Neues Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz geplant

bei uns veröffentlicht am11.11.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Die Bundesregierung will Anleger künftig besser schützen und auch die offenen Immobilienfonds neu regeln.

Der Entwurf eines Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes (BT-Drs. 17/3628 – PDF, 335 KB) sieht deswegen vor, dass alle Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche und "Compliance-Beauftragte" künftig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu registrieren sind. "Der Aufsicht wird aufgrund der ihr anzuzeigenden Informationen ein deutliches Bild der Situation in der Anlageberatung und der auf sie einwirkenden Strukturen vermittelt", heißt es zur Begründung. Damit sollen die in der Vergangenheit zu beobachteten Fehlentwicklungen in der Anlageberatung eingedämmt werden.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Anleger besser vor Falschberatung geschützt werden sollen. Bei Falschberatung oder fehlender Information über Provisionen darf die BaFin in Zukunft Bußgelder verhängen. Anleger müssen außerdem besser über Finanzprodukte informiert werden. Dazu soll ein "kurzes und leicht verständliches Dokument" dienen.

Ein anderer Teil des Gesetzentwurfs befasst sich mit offenen Immobilienfonds. Für neu erworbene Anteile an diesen Fonds (Anlagebeträge über 5.000 Euro im Monat) soll künftig eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren gelten. Daran sollen sich zwei weitere Jahre anschließen, in denen der vorzeitige Verkauf der Anteile mit Abschlägen „bestraft“ werden soll. Das bedeutet, dass ausstiegswillige Anleger im dritten Jahr einen Abschlag von zehn Prozent und im vierten Jahr einen Abschlag von fünf Prozent ihres Anteilwertes hinnehmen müssen. Erst ab dem fünften Jahr soll eine abschlagsfreie Rückgabe der Anteile möglich sein. Der Abschlagsbetrag soll im Fondsvermögen verbleiben und damit den anderen Anlegern zugutekommen. "Durch die neu eingeführte Mindesthaltefrist wird auch Anlegern und Anlageinteressierten schon beim Erwerb von Anteilen an einem Immobilien-Sondervermögen bewusst, dass eine Investition in Immobilien langfristig angelegt sein muss, damit sich die Kosten des Immobilienerwerbs und die Kosten des Sondervermögens durch eine positive Wertentwicklung amortisieren können", begründet die Regierung ihr Vorgehen.

Zur Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz plant die Bundesregierung außerdem neue Mitteilung- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Transaktionen. Damit soll verhindert werden, dass unbemerkt größere Stimmrechtspositionen aufgebaut werden können. Dieses "Anschleichen" an Unternehmen soll es nicht mehr geben.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme das Ziel des Gesetzentwurfs, den Schutz von Privatanlegern vor Falschberatung zu verbessern, verlangt aber auch eine Regulierung des Grauen Kapitalmarktes, die über Änderungen im Wertpapierhandelsgesetz erfolgen soll. Außerdem soll das beim Kauf von Finanzprodukten zu erstellende Beratungsprotokoll zusätzliche Angaben erhalten. So müssten die mit dem jeweiligen Anlageprodukt verbundenen Kosten und Provisionen sowie eine Risikobewertung in das Protokoll aufgenommen werden.

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