Die Länge der Handlungsfrist des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bemisst sich nach Art und Zeit des Unfalls, der Schadenshöhe sowie der Aufklärungsbedürftigkeit der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben.