Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar

published on 09/06/2010 10:31
Nutzung von Film-Einzelbildern stellt keine filmischen Verwertung dar
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Author’s summaryRechtsanwalt für Medienrecht - Urheberrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 19.11.2009 (Az: I ZR 128/07) folgendes entschieden:
Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der B.-Gesellschaft mbH (nachfolgend: Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus Filmen auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen gehören die Filme „Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundert- roman“ (Klägerin) sowie „Emil und die Detektive“, „Das fliegende Klassenzimmer“ und „Bibi Blocksberg“ (Zedentin).

Die Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher Fernsehdienst“ ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Filmen eingestellt hat. Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder (sogenannte thumbnails) ansehen und die gewünschten Fotos gegen Bezahlung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den oben genannten Filmen der Klägerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung aufgenommen.

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte an den Lichtbildern (§§ 72, 91 UrhG) und den Filmträgern (§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG). Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 71.160 € in Anspruch.

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 228). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 91 UrhG oder § 72 UrhG noch aus einem Eingriff in das Recht an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG herleiten.

Die Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen. Der Begriff der filmischen Verwertung sei eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was der Filmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films benötige. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorgenommen noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilgenommen. Die Klägerin habe keine Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Allein auf die Möglichkeit, dass die Beklagte oder die Archivnutzer dieses Recht beeinträchtigt haben könnten, könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.

Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer Verletzung des Rechts der Lichtbildner an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen. Die Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Archiv benötige, stünden den Lichtbildnern zu. Die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern eingeräumt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit gebeten, die entsprechenden Verträge vorlegen zu können. Diese Gelegenheit habe ihr aber nicht mehr gegeben werden können. Der ergänzende Sachvortrag wäre gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 282 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe daher nicht gewährt werden können.

Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG zu. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Archiv der Beklagten um Kopien aus den geschützten Filmträgern handele.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus § 91 UrhG zusteht. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG kann dagegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Unter diesen Umständen ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen kann.

Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 geltende Vorschrift des § 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Bestimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Verträge mit den Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach § 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder; dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu.

Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin zur Verwertung der Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs übergangen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht der Klägerin oder der Zedentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres OnlineArchivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.

Die Beklagte hat das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder nicht dadurch verletzt, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angeboten hat.

Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter einer filmischen Verwertung im Sinne des § 91 UrhG zu verstehen ist.

Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat - erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich das Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung des Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls im Rahmen der Vervielfältigung oder Verbreitung, der öffentlichen Vorführung oder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet. Darüber hinaus ist nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der Lichtbilder zur Werbung für das Filmwerk zulässig, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische Werbung erlaubt ist oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet.

Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwertung der Lichtbilder in filmischer Form. Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklammern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet sein.

Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall - weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden. Das Einstellen von Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung angesehen werden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmszenen“ bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das Online-Archiv aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft der Lichtbilder aus einem Film hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG anzusehen ist. Anderenfalls wäre jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung einzustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung.

Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen.

Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem OnlineArchiv benötigten Rechte zur außerfilmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder gemäß § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern eingeräumt.

Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht die in der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben hat, ihren Vortrag zur Übertragung dieser Rechte unter Vorlage der mit den Kameraleuten geschlossenen Verträge zu ergänzen.

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar für unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptungen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht jedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht zutreffend als entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Klägerin zur vertraglichen Einräumung der Rechte an den Einzelbildern durch die Kameraleute der Filme kam es nach dem Urteil des Landgerichts nicht an, weil das Einstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot zum Herunterladen der Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeinträchtigte.

Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt, dass dieses einen Gesichtspunkt für unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur geboten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses durch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten Gesichtspunkt weiter vorzutragen.

So verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung vom 6. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Ansprüchen des Filmproduzenten aus § 91 UrhG und § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Praxis in Einklang stehen dürfte, da in diesem Fall die Filmproduzenten rechtlich nicht in der Lage wären, Redaktionen oder Herausgebern von Filmzeitschriften oder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf diesen Hinweis durfte die Klägerin annehmen, dass es für den Erfolg ihrer Klage nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten übertragenen Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG ankommt. Es bestand für sie daher keine Veranlassung, die Verträge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vorzulegen.

Das Berufungsgericht hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall materiell-rechtlich anders als das Landgericht beurteilt und es deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen mit den Kameraleuten ankommen könnte. Es hätte der Klägerin daher - in Fortführung der Regelung des § 139 Abs. 2 ZPO - Gelegenheit geben müssen, sich auf seine gegenüber der Auffassung des Erstgerichts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen.

Dem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die bislang fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen filmischer und außerfilmischer Verwertung damit hätte rechnen müssen, dass das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und dass sie zudem daraus, dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zunächst eine Klärung dieser umstrittenen Rechtsfrage herbeiführen wollte, hätte schließen können, dass auch eine engere Auslegung des Begriffs „filmische Verwertung“ in Frage kommt. Die Klägerin war nicht im Hinblick auf §§ 530, 521 Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 1 ZPO und § 525 Satz 1, § 282 ZPO gehalten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur Übertragung der Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte braucht nicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen, auf die es nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr darauf verlassen, dass ihm das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter nicht folgen will, nach § 139 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilt und danach hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt.

Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der § 139 Abs. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die Klägerin bei Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Verträge dargetan hätte, dass die Kameraleute der in Rede stehenden Filme der Klägerin und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern eingeräumt haben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls keinen Bestand haben. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch in erster Linie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG und nur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Da der auf eine vertragliche Einräumung der Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG gestützte Hauptantrag nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann, kann über den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützten Hilfsantrag noch nicht entschieden werden.

Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen. Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht, nach § 91 UrhG dem Filmhersteller und im Übrigen nach § 72 UrhG dem Lichtbildner zu. Die Klägerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die Zedentin hätten die Rechte an den Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum anderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute hätten ihr und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vertraglich eingeräumt.

Darüber hinaus hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Dieses Recht steht dem Filmhersteller zu, also der Klägerin und der Zedentin. Da es sich bei dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Filmträger um unterschiedliche Schutzrechte handelt, die nebeneinander bestehen, hat die Klägerin damit nicht nur eine andere Begründung für den Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund für diesen Anspruch geltend gemacht.

Die Klägerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern gestützten Anspruch zunächst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern gestützten Anspruch erhoben. Sie hat später aber ausdrücklich erklärt, dass sie den auf das Leistungs- schutzrecht des Filmproduzenten gestützten Schadensersatzanspruch nur hilfsweise geltend macht.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG zusteht, das die Kameraleute - nach dem bislang unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin - ihr und der Zedentin übertragen haben. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:

Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ist nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen. Es kommt daher - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im Online-Archiv der Beklagten um unmittelbare Kopien aus den Filmträgern handelt. Vielmehr reicht es aus, dass diese Fotos - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - aus den auf Filmträgern aufgenommenen Filmen stammen.

Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers für den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Deshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern - wie hier die den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert und genießen Leistungsschutz nach den § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 128/07 Verkündet am:
19. November 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Film-Einzelbilder
UrhG § 91 (gültig bis 30.6.2002)
Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls
dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG, wenn die Lichtbilder
weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films
genutzt werden.
BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der B. -Gesellschaft mbH (nachfolgend : Zedentin) wegen der Verwertung von einzelnen Bildern aus Filmen auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin und die Zedentin sind Filmhersteller. Zu ihren Produktionen gehören die Filme „Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundert- roman“ (Klägerin) sowie „Emil und die Detektive“, „Das fliegende Klassenzimmer“ und „Bibi Blocksberg“ (Zedentin).
3
Die Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher Fernsehdienst“ ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Filmen eingestellt hat. Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder (sogenannte thumbnails) ansehen und die gewünschten Fotos gegen Bezahlung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den oben genannten Filmen der Klägerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung aufgenommen.
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Die Klägerin sieht darin eine Verletzung der urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte an den Lichtbildern (§§ 72, 91 UrhG) und den Filmträgern (§ 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG). Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 71.160 € in Anspruch.
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Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2008, 228). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG weder aus einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 91 UrhG oder § 72 UrhG noch aus einem Eingriff in das Recht an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG herleiten.
7
Die Klägerin könne den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen. Der Begriff der filmischen Verwertung sei eng auszulegen und auf das zu begrenzen, was der Filmhersteller konkret zur Verwertung eines von ihm hergestellten Films benötige. Danach habe die Beklagte weder selbst eine filmische Verwertung vorgenommen noch an einer unbefugten filmischen Verwertung durch Dritte teilgenommen. Die Klägerin habe keine Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Allein auf die Möglichkeit, dass die Beklagte oder die Archivnutzer dieses Recht beeinträchtigt haben könnten, könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.
8
Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht mit einer Verletzung des Rechts der Lichtbildner an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen. Die Rechte, die die Beklagte zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem Archiv benötige, stünden den Lichtbildnern zu. Die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern eingeräumt. Sie habe in der Berufungsverhandlung zwar um Gelegenheit gebeten, die entsprechenden Verträge vorlegen zu können. Diese Gelegenheit habe ihr aber nicht mehr gegeben werden können. Der ergänzende Sachvortrag wäre gemäß §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 282 Abs. 1 ZPO verspätet gewesen. Eine Schriftsatzfrist habe daher nicht gewährt werden können.
9
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs in das Recht des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG zu. Es sei schon nicht ersichtlich, dass es sich bei den Fotos im Archiv der Beklagten um Kopien aus den geschützten Filmträgern handele.
10
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder aus § 91 UrhG zusteht (dazu 1). Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG kann dagegen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden (dazu 2). Unter diesen Umständen ist über den nur hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu entscheiden (dazu 3).
11
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch nicht auf das Recht des Filmherstellers aus § 91 UrhG zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder stützen kann.
12
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 geltende Vorschrift des § 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Bestimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Verträge mit den Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG). Nach § 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu (Satz 2).
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b) Im Streitfall geht es allein um die Frage, ob die Beklagte das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder dadurch verletzt hat, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angeboten hat. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine anderen Beispiele für Eingriffe in das Recht zur filmischen Verwertung der Lichtbilder vorgetragen. Die Revision macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe Sachvortrag der Klägerin zur Verwertung der Lichtbilder durch die Beklagte oder die Nutzer des Online-Archivs übergangen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht der Klägerin oder der Zedentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres OnlineArchivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden.
14
c) Die Beklagte hat das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder nicht dadurch verletzt, dass sie 593 Einzelbilder aus diesen Filmwerken in ihr Online-Archiv aufgenommen und zum Betrachten und Herunterladen angeboten hat.
15
aa) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, was unter einer filmischen Verwertung im Sinne des § 91 UrhG zu verstehen ist.
16
(1) Nach einer Ansicht - der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat - erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich das Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung des Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls im Rahmen der Vervielfältigung oder Verbreitung, der öffentlichen Vorführung oder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 91 Rdn. 9 f.; Wandtke/Bullinger/Manegold, UrhR, § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 91 Rdn. 9). Darüber hinaus ist nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der Lichtbilder zur Werbung für das Filmwerk zulässig, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische Werbung erlaubt ist (Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Wandtke/ Bullinger/Manegold aaO § 91 UrhG Rdn. 7; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 91 Rdn. 9) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO Rdn. 9; vgl. auch J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 91 UrhG Rdn. 12).
17
(2) Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwertung der Lichtbilder in filmischer Form (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 91 UrhG Rdn. 11). Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklammern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet sein.
18
bb) Es kann dahinstehen, welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder - wie im Streitfall - weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 11; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 91 UrhG Rdn. 13; vgl. weiter die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 101 zu § 101 [später § 91], die als Beispiel einer außerfilmischen Nutzung die Verwendung der Einzelbilder eines Filmwerkes zur Illustration des Romans nennt, der als Filmvorlage diente). Das Einstellen von Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann entgegen der Ansicht der Revision nicht bereits deshalb als filmische Verwertung angesehen werden, weil die Beklagte ihr Internet-Angebot als „Online-Archiv für Filmszenen“ bewirbt. Die Beklagte bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass die in das Online-Archiv aufgenommenen Bilder aus Filmen stammen. Allein die Herkunft der Lichtbilder aus einem Film hat nicht zur Folge, dass deren Nutzung als filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG anzusehen ist. Anderenfalls wäre jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung einzustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung.
19
2. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch nicht mit einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG begründen.

20
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zur Bereitstellung der Einzelbilder in ihrem OnlineArchiv benötigten Rechte zur außerfilmischen Verwertung der bei Herstellung der Filmwerke entstandenen Lichtbilder gemäß § 72 i.V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG den Lichtbildnern zustehen. Es hat weiterhin von der Revision unbeanstandet angenommen, die Klägerin habe nicht ausreichend zu ihrer pauschalen und bestrittenen Behauptung vorgetragen, die Lichtbildner hätten diese Rechte den Filmherstellern eingeräumt.
21
b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin nicht die in der Berufungsverhandlung erbetene Gelegenheit gegeben hat, ihren Vortrag zur Übertragung dieser Rechte unter Vorlage der mit den Kameraleuten geschlossenen Verträge zu ergänzen.
22
aa) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar für unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptungen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht jedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden.
23
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf das vom Berufungsgericht zutreffend als entscheidungserheblich angesehene Vorbringen der Klägerin zur vertraglichen Einräumung der Rechte an den Einzelbildern durch die Kameraleute der Filme kam es nach dem Urteil des Landgerichts nicht an, weil das Einstellen der Bilder in das Online-Archiv und das Angebot zum Herunterladen der Bilder nach Ansicht des Landgerichts das Recht der Klägerin und der Zedentin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder beeinträchtigte.
24
bb) Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt, dass dieses einen Gesichtspunkt für unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur geboten , wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses durch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten Gesichtspunkt weiter vorzutragen (BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293; Urt. v. 22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775).
25
So verhält es sich hier. Das Landgericht hat die Parteien in der Sitzung vom 6. Juli 2006 darauf hingewiesen, dass die Verneinung von Ansprüchen des Filmproduzenten aus § 91 UrhG und § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mit der Praxis in Einklang stehen dürfte, da in diesem Fall die Filmproduzenten rechtlich nicht in der Lage wären, Redaktionen oder Herausgebern von Filmzeitschriften oder Fernsehprogrammen Einzelbilder zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf diesen Hinweis durfte die Klägerin annehmen, dass es für den Erfolg ihrer Klage nicht auf eine Verletzung der von den Kameraleuten übertragenen Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG ankommt. Es bestand für sie daher keine Veranlassung, die Verträge mit den Kameraleuten bereits in erster Instanz vorzulegen.
26
cc) Das Berufungsgericht hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass es den Streitfall materiell -rechtlich anders als das Landgericht beurteilt und es deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen mit den Kameraleuten ankommen könnte. Es hätte der Klägerin daher - in Fortführung der Regelung des § 139 Abs. 2 ZPO - Gelegenheit geben müssen, sich auf seine gegenüber der Auffassung des Erstgerichts abweichende rechtliche Beurteilung einzustellen und deshalb erforderlich gewordene neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 101; BGH NJW-RR 2004, 927).
27
Dem steht - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die bislang fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen filmischer und außerfilmischer Verwertung damit hätte rechnen müssen, dass das Berufungsgericht eine andere Rechtsauffassung als das Landgericht vertritt, und dass sie zudem daraus , dass das Landgericht im Wege des Grundurteils zunächst eine Klärung dieser umstrittenen Rechtsfrage herbeiführen wollte, hätte schließen können, dass auch eine engere Auslegung des Begriffs „filmische Verwertung“ in Frage kommt. Die Klägerin war nicht im Hinblick auf §§ 530, 521 Abs. 2 ZPO, § 296 Abs. 1 ZPO und § 525 Satz 1, § 282 ZPO gehalten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa in der Berufungserwiderung - zur Übertragung der Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vorzutragen. Der Berufungsbeklagte braucht nicht vorsorglich Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote vorzubringen, auf die es nach dem angefochtenen Urteil nicht ankam. Er darf sich vielmehr darauf verlassen, dass ihm das Berufungsgericht, soweit es dem Erstrichter nicht folgen will, nach § 139 Abs. 2 ZPO einen entsprechenden Hinweis erteilt und danach hinreichend Gelegenheit zur Äußerung gibt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.1.1991 - 1 BvR 1635/89, NJW 1992, 678, 679; BGH, Urt. v. 15.1.1981 - VII ZR 147/80, NJW 1981, 1378 f.; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 531 Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531 Rdn. 19).
28
dd) Das Berufungsurteil beruht auch auf der Verletzung der § 139 Abs. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO. Die Revision hat vorgetragen, dass die Klägerin bei Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist unter Vorlage der Verträge dargetan hätte, dass die Kameraleute der in Rede stehenden Filme der Klägerin und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern eingeräumt haben.
29
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Rechte des Filmherstellers am Filmträger aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG nicht zu, kann gleichfalls keinen Bestand haben. Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch in erster Linie auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG und nur hilfsweise auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Da der auf eine vertragliche Einräumung der Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG gestützte Hauptantrag nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden kann (vgl. oben unter II 2), kann über den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützten Hilfsantrag noch nicht entschieden werden.
30
Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen (BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 9 = WRP 2009, 1001 - Internetvideorecorder, m.w.N.). Zur Auslegung des Klageantrags ist der Klagevortrag heranzuziehen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch in erster Linie mit einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern begründet hat. Dieses Recht steht, soweit es um eine filmische Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder geht, nach § 91 UrhG dem Filmhersteller und im Übrigen nach § 72 UrhG dem Lichtbildner zu. Die Klägerin hat insoweit zum einen geltend gemacht, sie und die Zedentin hätten die Rechte an den Lichtbildern nach § 91 UrhG erworben; zum anderen hat sie sich darauf berufen, die Kameraleute hätten ihr und der Zedentin die Rechte an den Lichtbildern aus § 72 UrhG vertraglich eingeräumt.
31
Darüber hinaus hat die Klägerin den Zahlungsanspruch auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG gestützt. Dieses Recht steht dem Filmhersteller zu, also der Klägerin und der Zedentin. Da es sich bei dem Recht am Lichtbild und dem Recht am Filmträger um unterschiedliche Schutzrechte handelt, die nebeneinander bestehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 3; vgl. auch Schricker/Katzenberger aaO § 91 UrhG Rdn. 5), hat die Klägerin damit nicht nur eine andere Begründung für den Schadensersatzanspruch gegeben, sondern einen anderen Klagegrund für diesen Anspruch geltend gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2000, 804 - Telefonkarte).
32
Die Klägerin hat den auf eine Verletzung des Rechts an den Filmträgern gestützten Anspruch zunächst zwar neben dem auf eine Verletzung des Rechts an den Lichtbildern gestützten Anspruch erhoben (Klageschrift vom 3.1.2006, S. 7). Sie hat später aber ausdrücklich erklärt, dass sie den auf das Leistungs- http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE371119300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - schutzrecht des Filmproduzenten gestützten Schadensersatzanspruch nur hilfsweise geltend macht (Schriftsatz vom 10.4.2006, S. 6).
33
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
34
Das Berufungsgericht wird zunächst darüber zu entscheiden haben, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts an den Lichtbildern aus § 72 UrhG zusteht, das die Kameraleute - nach dem bislang unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin - ihr und der Zedentin übertragen haben. Über den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts der Filmhersteller an den Filmträgern aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG wird nur zu entscheiden sein, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg haben sollte. Vorsorglich weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:
35
Schutzgegenstand des Rechts des Filmherstellers aus § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG ist nicht der Filmträger als materielles Gut, sondern die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers. Deshalb erfasst dieses Recht auch solche den Film betreffenden Verwertungshandlungen, die vom Filmträger nicht unmittelbar Gebrauch machen (BGHZ 175, 135 Tz. 16 - TV-Total). Es kommt daher - anders als das Berufungsgericht wohl gemeint hat - nicht darauf an, ob es sich bei den Fotos im Online-Archiv der Beklagten um unmittelbare Kopien aus den Filmträgern handelt. Vielmehr reicht es aus, dass diese Fotos - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - aus den auf Filmträgern aufgenommenen Filmen stammen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE013502377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE013406140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE013406140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE371119300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE371119300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE371119300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/e3d/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE371119300&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 15 -
36
Da die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers für den gesamten Film erbracht wird, gibt es zudem keinen Teil des Films, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Deshalb haben auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern - wie hier die den Filmen entnommenen Einzelbilder - einen schützenswerten wirtschaftlichen Wert und genießen Leistungsschutz nach den § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 UrhG (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 19 - TV-Total, m.w.N.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 91 Rdn. 11 und § 94 Rdn. 29; vgl. zum Leistungsschutz des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG BGH, Urt. v. 20.11.2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Tz. 14 = WRP 2008, 308 - Metall auf Metall).
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 31.08.2006 - 7 O 174/06 -
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 6 U 4794/06 -

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.

(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.

(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.