Personenstandsrecht: Eintragung eines dritten Geschlechts ist nicht möglich
Die erkennende Richterin stellte fest, dass nach den Vorschriften des Personenstandsgesetzes das Geschlecht mit „weiblich“, „männlich“ oder ohne eine solche Angabe einzutragen ist. Die Angabe des Geschlechts mit „inter“ oder „divers“ ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Gericht hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtet, da nicht zu erkennen sei, dass die gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt.
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover
Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Hannover
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