Prozesskostenhilfe: Keine Prozesskostenhilfe für Antrag auf Aufhebung einer Scheinehe

bei uns veröffentlicht am02.05.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
OLG Rostock, 11 WF 64/06 - Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Wer rechtsmissbräuchlich eine Scheinehe geschlossen und dafür ein Entgelt i.H.v. 750 EUR erhalten hat, muss hiervon Rücklagen bilden, um die Kosten eines regelmäßig absehbaren Eheaufhebungsverfahrens finanzieren zu können.

Mit diesen deutlichen Worten wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die Richter ließen es sogar dahinstehen, ob ein rechtsmissbräuchliches oder mutwilliges Verhalten des Antragstellers in Bezug auf die beabsichtigte Rechtsverfolgung vorliege. Habe er für die Scheinehe Geld erhalten, müsse er dieses auch einsetzen, um die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen (OLG Rostock, 11 WF 64/06).

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