Regulierung geschlossener Fonds durch das KAGB

bei uns veröffentlicht am26.02.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
BaFin-Zulassung, reine Registrierung oder einfach weitermachen wie bisher? Es kommt darauf an!
Für die Verwalter von Investmentfonds ist es schon heute Gang und Gäbe, dass sie für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis der BaFin benötigen und die Fondsvermögen bei einer Depotbank verwahrt werden müssen. Geschlossene Fonds unterfallen bislang nicht dem Investmentgesetz und können somit noch weitgehend unreguliert verwaltet werden.

Hieran wird sich aller Voraussicht nach durch die Einführung des neuen Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in naher Zukunft einiges ändern. Der aktuelle Regierungsentwurf (KAGB-E) sieht ein umfassendes Zulassungs- und Reportingregime vor:

Grundsätzlich soll die Verwaltung geschlossener Fonds - egal ob sie extern oder durch den z.B. in Form einer KG aufgelegten Fonds selbst erfolgt - einer Erlaubnis der BaFin bedürfen. Ist diese Hürde genommen, treffen den Verwalter zusätzlich laufende Meldepflichten. Vermögensgegenstände der jeweiligen Fonds sind zudem prinzipiell bei einer qualifizierten Verwahrstelle zu verwahren und der Vertrieb von Anteilen/Beteiligungen unterliegt ebenfalls den Regeln des KAGB.

Trotz dieser Aussichten sollten Verwalter geschlossener Fonds nicht in Schockstarre verfallen. Vielmehr ist gerade jetzt die Zeit, mit kühlem Kopf und fachlichem Rat die eigenen Produkte zu analysieren und Handlungsoptionen zu erkunden.

Potentielle Ausnahmeregeln reduzieren die Anforderungen des KAGB-E auf vergleichsweise rudimentäre Registrierungs- und Berichtspflichten, wenn ausschließlich spezielle geschlossene Fonds verwaltet werden, deren Vermögensgegenstände einen Wert von 100 Mio. Euro nicht überschreiten. Für schwergewichtigere Akteure kann es sich lohnen, gezielt die Flucht nach vorne in die Regulierung anzutreten. Bereits die Einführung des UCITS- bzw. OGAW-Formates hat gezeigt, dass regulierte Produkte durchaus ihren Reiz für private und institutionelle Anleger haben.

Von alledem abgesehen sollte man prüfen, ob man nicht vom avisierten Grandfathering des KAGB-E profitieren kann. Wer beispielsweise ausschließlich geschlossene Fonds verwaltet, die nach dem 21.7.2013 keine neuen Anlagen mehr tätigen, kann eventuell seine Verwaltungstätigkeit ohne Beachtung der Vorschriften des KAGB und insbesondere ohne entsprechende BaFin-Erlaubnis fortsetzen. Diese und andere Vorschriften zeigen, dass es selten für die Branche so wichtig war, mit wachem Blick rechtlichen Veränderungen entgegenzutreten.


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