Reiserecht: Kleiderordnung im gehobenen Hotel ist keine Beeinträchtigung
Die Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, das eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion gebucht hatte. Beim Abendessen im Hotel wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möchte. In diesem „Kleiderzwang“ sah der Mann einen Mangel der Reise und verlangte einen Teil des Reisepreises zurück. Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen. Das hätte im Katalog nicht extra erwähnt werden müssen.
Der zuständige Richter des AG sah das ebenso und wies die Klage ab. Gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben. Das sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zu Hause bleiben (AG München, 223 C 5318/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
AG München: Urteil vom 16.06.2010 - 223 C 5318/10
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 414,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig nach §§ 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage erwies sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf den Minderungsanspruch nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB stützen, da es an einem Reisemangel fehlt.
Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich ist, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinbekleidung vorzuschreiben, ist gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Eine solche Kleidungsvorschrift stellt keine - und erst recht keine erhebliche - Beeinträchtigung dar. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hängt auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt ist. Es handelt sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche des Reiselandes, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, von diesem jedenfalls aber hinzunehmen sind. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen der Reisende möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtig unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle liegen, kann ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger keineswegs gezwungen war, „geschäftsmäßige Kleidung“ zu tragen. Verlangt war lediglich eine lange Hose, die der Kläger unstreitig in seinem Gepäck mit führte.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf die Behandlung durch das Hotelpersonal stützt, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es wird in keiner Weise dargetan, wann, durch wen und vor allem wie genau der Kläger und seine Begleitung behandelt wurden. Der Klagevortrag erschöpft sich in allgemeinen Begriffen, die eine rechtliche Qualifizierung nicht zulassen.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Nachdem ein Zahlungsanspruch nicht besteht, war die Klage abzuweisen.
So entschied das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Ehepaares, das eine 10-tägige Pauschalreise mit Halbpension nach Heraklion gebucht hatte. Beim Abendessen im Hotel wurde der Mann darauf hingewiesen, dass er doch bitte statt der ¾-langen Hose eine lange tragen möchte. In diesem „Kleiderzwang“ sah der Mann einen Mangel der Reise und verlangte einen Teil des Reisepreises zurück. Das Reiseunternehmen zahlte jedoch nicht. Eines Hinweises im Katalog hätte es nicht bedurft. In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse sei es selbstverständlich, in langen Hosen zum Abendessen zu erscheinen. Das hätte im Katalog nicht extra erwähnt werden müssen.
Der zuständige Richter des AG sah das ebenso und wies die Klage ab. Gerade in südeuropäischen Ländern sei es üblich, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinkleidung vorzuschreiben. Das sei gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hänge auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt sei. Es handele sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürften. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen ein Reisender möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle lägen, könne ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Sei jemand nicht bereit, sich bei Auslandsreisen in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, müsse er zu Hause bleiben (AG München, 223 C 5318/10).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
AG München: Urteil vom 16.06.2010 - 223 C 5318/10
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf EUR 414,80 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angegangene Gericht örtlich und sachlich zuständig nach §§ 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.
Die Klage erwies sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf den Minderungsanspruch nach §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB stützen, da es an einem Reisemangel fehlt.
Die landestypische Verpflichtung, zum Abendessen in einem gehobenen Hotel eine lange Hose zu tragen, stellt keine Beeinträchtigung der Reise dar. Dass es auch und gerade in südeuropäischen Ländern üblich ist, zur Schonung des ästhetischen Empfindens anderer Hotelgäste wenigstens abends lange Beinbekleidung vorzuschreiben, ist gerichtsbekannt und dürfte auch dem Kläger geläufig sein. Eine solche Kleidungsvorschrift stellt keine - und erst recht keine erhebliche - Beeinträchtigung dar. Die Wirksamkeit einer solchen Bekleidungsvorschrift hängt auch nicht davon ab, ob sie in der Katalogbeschreibung des Hotels aufgeführt ist. Es handelt sich um eine Ausprägung lokaler Sitten und Gebräuche des Reiselandes, die bei einem Reisenden als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, von diesem jedenfalls aber hinzunehmen sind. Auf alle landestypischen Gebräuche, denen der Reisende möglicherweise ausgesetzt sein könnte und die hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtig unterhalb jeglicher Erheblichkeitsschwelle liegen, kann ein Reiseunternehmen in keinem Katalog hinweisen. Ist jemand nicht bereit, sich bei einer Auslandreise in gewissem Maße landestypischen Gebräuchen zu beugen, muss er zu Hause bleiben.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Kläger keineswegs gezwungen war, „geschäftsmäßige Kleidung“ zu tragen. Verlangt war lediglich eine lange Hose, die der Kläger unstreitig in seinem Gepäck mit führte.
Soweit der Kläger seinen Anspruch auch auf die Behandlung durch das Hotelpersonal stützt, ist der Vortrag unsubstantiiert. Es wird in keiner Weise dargetan, wann, durch wen und vor allem wie genau der Kläger und seine Begleitung behandelt wurden. Der Klagevortrag erschöpft sich in allgemeinen Begriffen, die eine rechtliche Qualifizierung nicht zulassen.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Nachdem ein Zahlungsanspruch nicht besteht, war die Klage abzuweisen.
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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.