Arbeitsrecht: Rufbereitschaft, keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz
published on 06/12/2007 10:20
Arbeitsrecht: Rufbereitschaft, keine Aufrundung angefangener Stunden für jeden Arbeitseinsatz
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Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft findet nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde statt.
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Nach Ansicht der Richter müssten vielmehr die einzelnen während einer Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet werden. Diese Auslegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst führe zu einer vernünftigen und sachgerechten Lösung. Eine andere Auslegung führe zu ungerechten Zufallsergebnissen. So erhielte z.B. ein Arbeitnehmer bei vier fernmündlichen Inanspruchnahmen von je 10 Minuten vier Arbeitsstunden bezahlt. Damit würde er einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der vier Einsätze vor Ort von je knapp einer Stunde geleistet habe (LAG Nürnberg, 7 Sa 891/06).
Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hin. Nach Ansicht der Richter müssten vielmehr die einzelnen während einer Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet werden. Diese Auslegung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst führe zu einer vernünftigen und sachgerechten Lösung. Eine andere Auslegung führe zu ungerechten Zufallsergebnissen. So erhielte z.B. ein Arbeitnehmer bei vier fernmündlichen Inanspruchnahmen von je 10 Minuten vier Arbeitsstunden bezahlt. Damit würde er einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der vier Einsätze vor Ort von je knapp einer Stunde geleistet habe (LAG Nürnberg, 7 Sa 891/06).
Dieverkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung derrelevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eineprofessionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitungbleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Für Fragen zum Arbeitsrecht und Steuerrecht steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dorit Jäger gern zur Verfügung.
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