Schadenersatz: Architekt muss bei Mängeln nicht in jedem Fall eine Nachbesserungsmöglichkeit gegeben werden
Bei mängelbedingten Schadenersatzansprüchen gegen den Architekten/Ingenieur muss diesem nicht in jedem Fall zuvor eine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Hätten sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setze der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadenersatzanspruch könne nach der Entscheidung deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden (BGH, VII ZR 65/06).
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Hätten sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, setze der Schadenersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadenersatzanspruch könne nach der Entscheidung deshalb nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, die Mängel seien nicht gerügt worden (BGH, VII ZR 65/06).
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