Arbeitsrecht: Schriftformerfordernis, ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung

published on 06/03/2008 10:57
Arbeitsrecht: Schriftformerfordernis, ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Kündigung
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

KÜndigungsschreiben - eigenhändige Unterschrift des Kündigenden - Wirksamkeit - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Das für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Rechtsstreit deutlich. Die Richter wiesen dabei darauf hin, dass die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel nicht genüge. Es müsse nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung habe niederschreiben wollen. Allerdings sei insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszugs komme es daher nicht an (BAG, 6 AZR 519/07).


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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.