Schrottimmobilie und Mietpools – die lang herbeigesehnte Entscheidung des BGH vom 20.03.2007 – XI ZR 414/04 -

bei uns veröffentlicht am23.03.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Vielleicht nun doch endlich Licht am Ende des Tunnels? Der von Badenia - Opfern erhoffte Abschluss war es zwar noch nicht. Eine klar Antwort in Form einer Verurteilung der Badenia blieb der Bankensenat des BGH den Klägern auch weiterhin schuldig. Der für Bankenrecht zuständige XI. Senat hob das Berufungsurteil des OLG Karlsruhe auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück, ließ dabei aber durchleuchten, dass er eine Haftung der Badenia für die nachweislich falschen Angaben der Vermittler beim Erwerb der Anlage dem Grunde nach für gegeben sieht.

Der zur Entscheidung stehende Fall könne aber, so der BGH, noch nicht abschließend beurteilt werden. Zwar stehe fest, dass die Klägerin durch evident falsche Angaben über die zu erzielenden Mieteinnahmen der Immobilie und durch überhöhte Mietpoolausschüttungen getäuscht worden war. Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht zu der übereilten Annahme gelangen dürfen, dass die beklagte Bausparkasse Badenia von den konkreten Risiken des Mietpools sowie von den betrügerischen Machenschaften der Vermittler Kenntnis gehabt hätte, insbesondere weil dieser Punkt von der Beklagten bestritten wurde. Bei der Entscheidungsfindung hätte auch der damalige Finanzvorstand der Badenia, gegen den mittlerweile ermittelt wird, vernommen werden müssen.

Bei der nunmehr ausstehenden Entscheidung des OLG Karlsruhe kommt der Klägerin im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 eine Beweiserleichterung zugute, da es der BGH zumindest als erwiesen ansah, dass die Badenia in institutioneller Weise mit den Vermittlerin zusammen gearbeitet hat. Ihre Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler wird daher zunächst einmal vermutet, solange es ihr nicht gelingt diese Vermutung anhand der von ihr angebotenen Beweismittel zu widerlegen. Sollte nunmehr das OLG Karlsruhe erneut zu der Ansicht gelangen, dass die Badenia Kenntnis von den bei Abschluss der Anlage begangenen arglistigen Täuschungen hatte, könnten Schrottimmobilen- Opfer, sofern sie ihre Anlage über die Badenia finanziert hatten, endlich auf Ersatz ihrer Verluste hoffen.

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