Schrottimmobilien: BGH folgt EuGH

bei uns veröffentlicht am25.05.2007

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

In dem nun veröffentlichten Urteil vom 14.02.2006, Az.: XI ZR 255/04, bestätigt der Bundesgerichtshof einmal mehr die verbraucherfreundliche Linie des Europäischen Gerichtshofs. Wie schon der Zweite Zivilsenat in seinem Urteil vom 12.12.2005, Az.: II ZR 327/04, hat nun auch der Elfte Senat die Anforderungen an den Widerruf von Haustürgeschäften gesenkt. Aufgrund dessen können viele Kreditverträge, die zur Beteiligung an sogenannten Schrottimmobilien abgeschlossen wurden, widerrufen werden. Anfang der 90er Jahre beteiligten sich viele Anleger an Immobilienfonds, die vorwiegend Immobilien in den ostdeutschen Bundesländern erwarben. Die Beteiligung erfolgte häufig in Kombination mit einer Kreditaufnahme bei der Bank. Wurden die Verhandlungen in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Anlegers nicht durch einen Mitarbeiter der Bank sondern durch einen Dritten, meist den Anlagevermittler oder eine von ihm beauftragte Person geführt, so musste sich die Bank nach der bisherigen Rechtsprechung die Haustürsituation nur zurechnen lassen, wenn sie davon wusste bzw. das Handeln des Vermittlers hätte erkennen müssen. Nach der neuen Rechtsprechung reicht es aus, dass die Haustürsituation objektiv vorgelegen hat, d.h. dass der Anleger in seiner Privatwohnung oder am Arbeitsplatz den Vertrag abgeschlossen hat oder auch dort nur werbend angesprochen wurde. Daher können viele Kreditverträge, die keine Widerrufsbelehrung enthalten, noch jetzt widerrufen werden.

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