Sozialrecht: Hartz IV: Ehrenamt schützt nicht vor Leistungskürzung
Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart bei einer Hartz-IV-Empfängerin festgestellt. Das Jobcenter hatte ihr die Leistungen gekürzt, weil sie zu einem Gesprächstermin nicht erschienen war. Dagegen klagte die Dame vor dem SG. Tätigkeiten im Ehrenamt seien ein wichtiger Grund, um solche Termine verpassen zu können. Das SG Stuttgart sah das anders. Aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich keine äußeren, unabwendbaren und schwerwiegenden Umstände, den Termin nicht wahrzunehmen. Ehrenamtliches Engagement ist zwar begrüßenswert, wird aber freiwillig ausgeübt. Wer Leistungen bezieht, muss sich aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Dazu gehört es auch, entsprechende Termine beim Jobcenter wahrzunehmen.
Quelle: SG Stuttgart, Beschluss vom 1.4.2015, (Az.: S 2 AS 790/15 ER).
Quelle: SG Stuttgart, Beschluss vom 1.4.2015, (Az.: S 2 AS 790/15 ER).
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